Die Beschwerde ist nicht im Recht.
Wie das Oberlandesgericht zutreffend - und auch von der Beschwerde nicht bestritten - ausführt, hat die Republik Österreich gemäß Art 55 Abs 1 lit a SDÜ die Erklärung abgegeben, (ua) dann nicht durch das in Art 54 SDÜ normierte "Verbot der Doppelbestrafung" gebunden zu sein, wenn eine Tat, die bereits einem ausländischen (freisprechenden oder schuldigsprechenden) Urteil zu Grunde lag, ganz in ihrem Hoheitsgebiet begangen worden ist. Soweit die Beschwerde mit Blick auf diesen Vorbehalt teilweise Tatbegehung in Italien behauptet, weil das Führen der Tatwaffe (auch) auf italienischem Staatsgebiet Gegenstand der Verfahren vor dem Schwurgericht und dem Berufungsgericht Bologna gewesen sei, weicht sie in zwei einscheidenden Punkten von der Aktenlage ab: Zum einen hatten beide Urteile der Gerichte in Bologna ausschließlich in Wien gesetzte Tathandlungen zum Gegenstand (s S 355, 359, 379/VI), zum anderen ist das (unbefugte) Führen der Tatwaffe nicht Gegenstand der (in Österreich geführten) Voruntersuchung gegen Massimiliano F***** (s S 483/VI).Wie das Oberlandesgericht zutreffend - und auch von der Beschwerde nicht bestritten - ausführt, hat die Republik Österreich gemäß Artikel 55, Absatz eins, Litera a, SDÜ die Erklärung abgegeben, (ua) dann nicht durch das in Artikel 54, SDÜ normierte "Verbot der Doppelbestrafung" gebunden zu sein, wenn eine Tat, die bereits einem ausländischen (freisprechenden oder schuldigsprechenden) Urteil zu Grunde lag, ganz in ihrem Hoheitsgebiet begangen worden ist. Soweit die Beschwerde mit Blick auf diesen Vorbehalt teilweise Tatbegehung in Italien behauptet, weil das Führen der Tatwaffe (auch) auf italienischem Staatsgebiet Gegenstand der Verfahren vor dem Schwurgericht und dem Berufungsgericht Bologna gewesen sei, weicht sie in zwei einscheidenden Punkten von der Aktenlage ab: Zum einen hatten beide Urteile der Gerichte in Bologna ausschließlich in Wien gesetzte Tathandlungen zum Gegenstand (s S 355, 359, 379/VI), zum anderen ist das (unbefugte) Führen der Tatwaffe nicht Gegenstand der (in Österreich geführten) Voruntersuchung gegen Massimiliano F***** (s S 483/VI).
Auch das (weitere) Vorbringen, die Tat sei in Italien verabredet worden, findet im Akteninhalt keine Deckung. Insbesondere geht aus der von der Beschwerde isoliert zitierten Passage des Urteils des Berufungsgerichts Bologna (richtig: S 415 zweiter Absatz/VI), wonach der Zeuge Andrea V***** und Michele D***** sich einig gewesen seien, dass dieser und Massimiliano F***** nach Österreich gehen würden, um Raubüberfälle zu begehen, eine gemeinsame Planung der hier verfahrensgegenständlichen Tat durch Michele D*****, Andrea S***** und Massimiliano F***** nicht hervor.
Der Versuch der Beschwerde, solcherart aus dieser allgemein gehaltenen Äußerung einen Tatkonnex zu Italien abzuleiten, geht im Übrigen (auch) rechtlich fehl. Denn ein allfälliges gemeinsames Vorhaben, in einem bestimmten Staat ganz allgemein Raubüberfälle zu verüben, ist als noch strafloser Willensinhalt kein Tatelement zum Verbrechen des Raubes. Entsprechendes gilt für die Beschwerdeausführungen zum (ihrer Ansicht nach in Italien gesetzten) Tatbestand des verbrecherischen Komplotts (§ 277 Abs 1 StGB), weil dieser die - nach der Aktenlage nicht gegebene - Konkretisierung der wesentlichen Momente der geplanten Tat erfordert und überdies - wie auch die Beschwerde zugesteht - im Falle der Vollendung der verabredeten Straftat als dieser gegenüber subsidiär zurücktritt (Steininger in WK2 § 277 Rz 8, 14). Das unreflektierte wiedergegebene Zitat aus den Vorbemerkungen des Wiener Kommentars2 ("Das Komplott tritt gegenüber den verabredeten Delikt zurück, nicht aber die Bandenbildung") versagt, weil Bandenbildung die Verabredung von mindestens drei Personen voraussetzt. Die inländische Strafverfolgung des Beschuldigten F***** bezieht sich auf kein selbständig vertyptes Vorbereitungs- oder Versuchsdelikt.Der Versuch der Beschwerde, solcherart aus dieser allgemein gehaltenen Äußerung einen Tatkonnex zu Italien abzuleiten, geht im Übrigen (auch) rechtlich fehl. Denn ein allfälliges gemeinsames Vorhaben, in einem bestimmten Staat ganz allgemein Raubüberfälle zu verüben, ist als noch strafloser Willensinhalt kein Tatelement zum Verbrechen des Raubes. Entsprechendes gilt für die Beschwerdeausführungen zum (ihrer Ansicht nach in Italien gesetzten) Tatbestand des verbrecherischen Komplotts (Paragraph 277, Absatz eins, StGB), weil dieser die - nach der Aktenlage nicht gegebene - Konkretisierung der wesentlichen Momente der geplanten Tat erfordert und überdies - wie auch die Beschwerde zugesteht - im Falle der Vollendung der verabredeten Straftat als dieser gegenüber subsidiär zurücktritt (Steininger in WK2 Paragraph 277, Rz 8, 14). Das unreflektierte wiedergegebene Zitat aus den Vorbemerkungen des Wiener Kommentars2 ("Das Komplott tritt gegenüber den verabredeten Delikt zurück, nicht aber die Bandenbildung") versagt, weil Bandenbildung die Verabredung von mindestens drei Personen voraussetzt. Die inländische Strafverfolgung des Beschuldigten F***** bezieht sich auf kein selbständig vertyptes Vorbereitungs- oder Versuchsdelikt.
Entgegen den (der Sache nach auf § 10 GRBG iVm § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützten) weiteren Einwänden gegen die Annahme des dringenden Tatverdachts gründete das Oberlandesgericht das Vorliegen einer höhergradigen Wahrscheinlichkeit für die Tatbeteiligung des Beschuldigten logisch und empirisch einwandfrei primär auf die Aussagen des Zeugen V***** vom 8. September 1998 (S 297 ff/III), er sei, vom Tatgeschehen über den Raubüberfall in Wien von D***** nachträglich unterrichtet worden. Dabei erachtete es - ebenfalls formal einwandfrei - die Darstellung V*****s durch die Umstände bestätigt, dass der PKW Alfa Romeo des Mag. L***** (ON 43) entsprechend der Darstellung V***** in Venedig sichergestellt werden konnte und zweitens im Eingangsbereich des Tatortes ein Lederhandschuh mit einer Mischspur aufgefunden wurde, welche die vollständigen DNA-Merkmale D***** aufwies.Entgegen den (der Sache nach auf Paragraph 10, GRBG in Verbindung mit Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützten) weiteren Einwänden gegen die Annahme des dringenden Tatverdachts gründete das Oberlandesgericht das Vorliegen einer höhergradigen Wahrscheinlichkeit für die Tatbeteiligung des Beschuldigten logisch und empirisch einwandfrei primär auf die Aussagen des Zeugen V***** vom 8. September 1998 (S 297 ff/III), er sei, vom Tatgeschehen über den Raubüberfall in Wien von D***** nachträglich unterrichtet worden. Dabei erachtete es - ebenfalls formal einwandfrei - die Darstellung V*****s durch die Umstände bestätigt, dass der PKW Alfa Romeo des Mag. L***** (ON 43) entsprechend der Darstellung V***** in Venedig sichergestellt werden konnte und zweitens im Eingangsbereich des Tatortes ein Lederhandschuh mit einer Mischspur aufgefunden wurde, welche die vollständigen DNA-Merkmale D***** aufwies.
Mit dem Vorwurf hinwieder, der Gerichtshof zweiter Instanz habe sich mit dem Widerspruch nicht auseinandergesetzt, dass einerseits V***** in seiner Aussage vom 8. September 1998 zum Erscheinungsbild F*****s angegeben habe, dieser sei ca. 120 Kilo schwer, andererseits "Augenzeugen" aussagen würden, dass alle drei Täter ungefähr die gleiche körperliche Statur hatten, führt der Beschwerdeführer den (vermeintlichen) Begründungsfehler einer Unvollständigkeit schon mangels Hinweises auf ein konkretes Erhebungsergebnis zur letzteren Behauptung nicht deutlich aus. Ein erörterungsbedürftiger Widerspruch der Beweisergebnisse wird damit jedenfalls nicht dargetan. Im Übrigen ist dem Obersten Gerichtshof die Würdigung der gegebenen Beweise - wie sie der Beschwerde vorzuschweben scheint - verwehrt. Der eventualiter angeregten Unterbrechung des Verfahrens und Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens beim EuGH über die Frage der "teilweisen Tatbegehung in Italien" tritt der Oberste Gerichtshof nicht bei, weil das bezügliche Vorbringen - wie dargelegt - nicht nur von aktenwidrigen Prämissen ausgeht, sondern sich auch nicht am Gesetz orientiert.
Da sohin der Beschuldigte im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde, war seine Beschwerde - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Generalprokurators, jedoch entgegen einer dazu gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerung - ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.Da sohin der Beschuldigte im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde, war seine Beschwerde - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Generalprokurators, jedoch entgegen einer dazu gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO erstatteten Äußerung - ohne Kostenzuspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.