Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Burak U***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, 148 zweiter Fall StGB (I.) und des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 StGB (II.) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Burak U***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, 148, zweiter Fall StGB (römisch eins.) und des Vergehens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins, StGB (römisch zwei.) schuldig erkannt.
Demnach hat er
I. mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, nachgenannte Personen durch die Vortäuschung, ein zahlungsfähiger und -williger Hotelgast zu sein, wobei er jeweils unter einem Falschnamen auftrat und die Meldezettel mit diesem Falschnamen unterfertigte, mithin durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung einer falschen Urkunde, zur Überlassung von Hotelzimmern, somit zu Handlungen verleitet, die die Genannten an ihrem Vermögen schädigten, und zwarrömisch eins. mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, nachgenannte Personen durch die Vortäuschung, ein zahlungsfähiger und -williger Hotelgast zu sein, wobei er jeweils unter einem Falschnamen auftrat und die Meldezettel mit diesem Falschnamen unterfertigte, mithin durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung einer falschen Urkunde, zur Überlassung von Hotelzimmern, somit zu Handlungen verleitet, die die Genannten an ihrem Vermögen schädigten, und zwar
1. am 15. Februar 2006 in Angath Berechtigte des Hotels „L*****" zur Beherbergung vom 15. Februar 2006 bis 24. Februar 2006, wobei der Schaden 774,51 EUR beträgt;
2. am 24. Februar 2006 in Innsbruck Berechtigte des Gasthofs „I*****" zur Beherbergung vom 24. Februar 2006 bis 25. Februar 2006, wobei die Schadenshöhe nicht bekannt ist;
3. am 25. Februar 2006 in Innsbruck Berechtigte des Hotels „S*****" zur Beherbergung vom 25. Februar 2006 bis 27. Februar 2006, wobei der Schaden 154,10 Euro beträgt;
4. am 27. Februar 2006 in Innsbruck Berechtigte des Hotels „I*****" zur Beherbergung vom 27. Februar 2006 bis 2. März 2006, wobei der Schaden 177 Euro beträgt;
5. am 2. Februar 2006 in Innsbruck Berechtigte des Hotels „S*****" zur Beherbergung vom 2. März 2006 bis 4. März 2006, wobei der Schaden 321,80 Euro beträgt;
II. am 15. Februar 2006 in Itter ein ihm anvertrautes Gut in einem 3.000 Euro nicht übersteigenden Wert, nämlich Tageslosungen des Hotels „T*****" in Höhe von 1.186,90 Euro, dadurch, dass er sie für sich behielt und nicht an den Geschäftsführer Harald A***** abführte, sich mit dem Vorsatz zugeeignet, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern.römisch zwei. am 15. Februar 2006 in Itter ein ihm anvertrautes Gut in einem 3.000 Euro nicht übersteigenden Wert, nämlich Tageslosungen des Hotels „T*****" in Höhe von 1.186,90 Euro, dadurch, dass er sie für sich behielt und nicht an den Geschäftsführer Harald A***** abführte, sich mit dem Vorsatz zugeeignet, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern.
Die vom Angeklagten dagegen allein aus § 281 Abs 1 Z 5a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die vom Angeklagten dagegen allein aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.