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Entscheidung 14 Os 112/07p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os112/07p

Entscheidungsdatum

02.10.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Oktober 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Maschler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Laszlo H***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 130, erster Fall und 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 39 Hv 151/06m des Landesgerichtes Wiener Neustadt, über die vom Generalprokurator gegen das Urteil dieses Gerichts als Schöffengericht vom 21. März 2007, GZ 39 Hv 151/06m-158, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Mag. Knibbe, in Abwesenheit des Verurteilten Laszlo H***** und seines Verteidigers Mag. Bubits zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 21. März 2007, GZ 39 Hv 151/06m-158, verletzt im Schuldspruch des Angeklagten Laszlo H***** durch die rechtliche Unterstellung der zu den Punkten römisch eins.A.2. und 3., B.2. und 3. beschriebenen Taten (auch) unter die Qualifikation des Paragraph 129, Ziffer eins, StGB das Gesetz in dieser Bestimmung.

Es werden dieses Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im vorbezeichneten Umfang sowie demzufolge auch in dem Laszlo H***** betreffenden Strafausspruch und der hinsichtlich dieses Angeklagten gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO gefasste Widerrufsbeschluss aufgehoben und dem Erstgericht in diesem Umfang die neuerliche Verhandlung und Entscheidung aufgetragen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 21. März 2007, GZ 39 Hv 151/06m-158, wurde - soweit hier von Bedeutung - der Angeklagte Laszlo H***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 130, erster Fall und 15 StGB (römisch eins.A.2. und 3., B.2. und 3.) schuldig erkannt und nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 130, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde die Laszlo H***** im Verfahren AZ 34 Hv 3/06t des Landesgerichtes St. Pölten nach Paragraph 43, Absatz eins, StGB gewährte bedingte Nachsicht einer siebenmonatigen Freiheitsstrafe gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO widerrufen.

Wie der Generalprokurator in seiner deshalb gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, steht die im genannten Urteil enthaltene, den Verurteilten Laszlo H***** betreffende rechtliche Tatunterstellung (auch) unter die Qualifikationsnorm des Paragraph 129, Ziffer eins, StGB mit dem Gesetz nicht in Einklang:

Denn nach den - mit den im Erkenntnis (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) referierten Sachverhaltsgrundlagen konvergierenden - Urteilsfeststellungen wurde keiner der vom Angeklagten Laszlo H***** verübten (teils versuchten) Diebstähle in einer in Paragraph 129, Ziffer eins, StGB beschriebenen Weise begangen (wofür im Übrigen auch die Verfahrensergebnisse keine Anhaltspunkte bieten). Die (von der Vorsitzenden des Schöffengerichtes ohnedies bereits als irrtümlich erkannte; US 25) den Verurteilten Laszlo H***** betreffende Tatsubsumtion auch unter Paragraph 129, Ziffer eins, StGB war daher rechtlich verfehlt. Da das Schöffengericht bei der Strafbemessung eine „Zweifachqualifikation", und damit (neben jener der Gewerbsmäßigkeit) gerade auch die Verwirklichung der Einbruchsqualifikation als erschwerend gewertet hat, wirkt sich die Gesetzesverletzung nachteilig für Laszlo H***** aus, weshalb der Entscheidung auch konkrete Wirkung zuzuerkennen war (Paragraph 292, letzter Satz StPO).

Anmerkung

E85479 14Os112.07p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0140OS00112.07P.1002.000

Dokumentnummer

JJT_20071002_OGH0002_0140OS00112_07P0000_000