Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 21. März 2007, GZ 39 Hv 151/06m-158, wurde - soweit hier von Bedeutung - der Angeklagte Laszlo H***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1, 130 erster Fall und 15 StGB (I.A.2. und 3., B.2. und 3.) schuldig erkannt und nach dem ersten Strafsatz des § 130 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde die Laszlo H***** im Verfahren AZ 34 Hv 3/06t des Landesgerichtes St. Pölten nach § 43 Abs 1 StGB gewährte bedingte Nachsicht einer siebenmonatigen Freiheitsstrafe gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO widerrufen.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 21. März 2007, GZ 39 Hv 151/06m-158, wurde - soweit hier von Bedeutung - der Angeklagte Laszlo H***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 130, erster Fall und 15 StGB (römisch eins.A.2. und 3., B.2. und 3.) schuldig erkannt und nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 130, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde die Laszlo H***** im Verfahren AZ 34 Hv 3/06t des Landesgerichtes St. Pölten nach Paragraph 43, Absatz eins, StGB gewährte bedingte Nachsicht einer siebenmonatigen Freiheitsstrafe gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO widerrufen.
Wie der Generalprokurator in seiner deshalb gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, steht die im genannten Urteil enthaltene, den Verurteilten Laszlo H***** betreffende rechtliche Tatunterstellung (auch) unter die Qualifikationsnorm des § 129 Z 1 StGB mit dem Gesetz nicht in Einklang:Wie der Generalprokurator in seiner deshalb gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, steht die im genannten Urteil enthaltene, den Verurteilten Laszlo H***** betreffende rechtliche Tatunterstellung (auch) unter die Qualifikationsnorm des Paragraph 129, Ziffer eins, StGB mit dem Gesetz nicht in Einklang:
Denn nach den - mit den im Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) referierten Sachverhaltsgrundlagen konvergierenden - Urteilsfeststellungen wurde keiner der vom Angeklagten Laszlo H***** verübten (teils versuchten) Diebstähle in einer in § 129 Z 1 StGB beschriebenen Weise begangen (wofür im Übrigen auch die Verfahrensergebnisse keine Anhaltspunkte bieten). Die (von der Vorsitzenden des Schöffengerichtes ohnedies bereits als irrtümlich erkannte; US 25) den Verurteilten Laszlo H***** betreffende Tatsubsumtion auch unter § 129 Z 1 StGB war daher rechtlich verfehlt. Da das Schöffengericht bei der Strafbemessung eine „Zweifachqualifikation", und damit (neben jener der Gewerbsmäßigkeit) gerade auch die Verwirklichung der Einbruchsqualifikation als erschwerend gewertet hat, wirkt sich die Gesetzesverletzung nachteilig für Laszlo H***** aus, weshalb der Entscheidung auch konkrete Wirkung zuzuerkennen war (§ 292 letzter Satz StPO).Denn nach den - mit den im Erkenntnis (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) referierten Sachverhaltsgrundlagen konvergierenden - Urteilsfeststellungen wurde keiner der vom Angeklagten Laszlo H***** verübten (teils versuchten) Diebstähle in einer in Paragraph 129, Ziffer eins, StGB beschriebenen Weise begangen (wofür im Übrigen auch die Verfahrensergebnisse keine Anhaltspunkte bieten). Die (von der Vorsitzenden des Schöffengerichtes ohnedies bereits als irrtümlich erkannte; US 25) den Verurteilten Laszlo H***** betreffende Tatsubsumtion auch unter Paragraph 129, Ziffer eins, StGB war daher rechtlich verfehlt. Da das Schöffengericht bei der Strafbemessung eine „Zweifachqualifikation", und damit (neben jener der Gewerbsmäßigkeit) gerade auch die Verwirklichung der Einbruchsqualifikation als erschwerend gewertet hat, wirkt sich die Gesetzesverletzung nachteilig für Laszlo H***** aus, weshalb der Entscheidung auch konkrete Wirkung zuzuerkennen war (Paragraph 292, letzter Satz StPO).