Die dagegen nominell aus den Gründen des § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl. Die Behauptung der Mängelrüge, wonach die Feststellungen zum Schuldspruch 1. zufolge fehlender „wirklich konkreter auf die Person des Angeklagten gerichteter Hinweise", „wonach es sich bei seiner Person um den unmittelbaren Täter handelt", als „unstatthafte Vermutungen zu seinem Nachteil" zu beurteilen seien (Z 5 vierter Fall), trifft nicht zu. Die Tatrichter stützten ihre Überzeugung von der Täterschaft des Beschwerdeführers in Ansehung des Einbruchsdiebstahls vom 18. Februar 2008 nämlich ohne Verstoß gegen Gesetze folgerichtigen Denkens oder grundlegende Erfahrungssätze (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 444) durchaus zureichend auf eine zusammenhängende Betrachtung der nachfolgenden Vorfälle (Schuldspruch Punkt 2. und 3.) in Verbindung mit dem Umstand, dass ein Teil der Diebsbeute bei ihm sichergestellt werden konnte (US 6 f). Seine Aussage, die Mobiltelefone von einem unbekannten Georgier gekauft zu haben, wurde dabei mit logischer und empirisch einwandfreier Begründung als im Widerspruch zu ursprünglichen Angaben im Ermittlungsverfahren stehend und unglaubwürdig abgelehnt (US 7). Mit dem Einwand, die Tatrichter hätten aus dem Fehlen von Spuren am Tatort, die für seine Täterschaft sprechen, im Verein mit seiner leugnenden Verantwortung entsprechend dem Zweifelsgrundsatz zu für den Angeklagten günstigeren Schlüssen gelangen müssen, wird ein aus Z 5 beachtlicher Mangel gar nicht behauptet (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 454; RIS-Justiz RS0117445, RS0117561, RS0102162, RS0099455). Ein solches Vorbringen ist an keiner der fünf Anfechtungskategorien dieses Nichtigkeitsgrundes orientiert (ausführlich zu diesen zB 15 Os 56/06h).Die dagegen nominell aus den Gründen des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl. Die Behauptung der Mängelrüge, wonach die Feststellungen zum Schuldspruch 1. zufolge fehlender „wirklich konkreter auf die Person des Angeklagten gerichteter Hinweise", „wonach es sich bei seiner Person um den unmittelbaren Täter handelt", als „unstatthafte Vermutungen zu seinem Nachteil" zu beurteilen seien (Ziffer 5, vierter Fall), trifft nicht zu. Die Tatrichter stützten ihre Überzeugung von der Täterschaft des Beschwerdeführers in Ansehung des Einbruchsdiebstahls vom 18. Februar 2008 nämlich ohne Verstoß gegen Gesetze folgerichtigen Denkens oder grundlegende Erfahrungssätze vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 444) durchaus zureichend auf eine zusammenhängende Betrachtung der nachfolgenden Vorfälle (Schuldspruch Punkt 2. und 3.) in Verbindung mit dem Umstand, dass ein Teil der Diebsbeute bei ihm sichergestellt werden konnte (US 6 f). Seine Aussage, die Mobiltelefone von einem unbekannten Georgier gekauft zu haben, wurde dabei mit logischer und empirisch einwandfreier Begründung als im Widerspruch zu ursprünglichen Angaben im Ermittlungsverfahren stehend und unglaubwürdig abgelehnt (US 7). Mit dem Einwand, die Tatrichter hätten aus dem Fehlen von Spuren am Tatort, die für seine Täterschaft sprechen, im Verein mit seiner leugnenden Verantwortung entsprechend dem Zweifelsgrundsatz zu für den Angeklagten günstigeren Schlüssen gelangen müssen, wird ein aus Ziffer 5, beachtlicher Mangel gar nicht behauptet (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 454; RIS-Justiz RS0117445, RS0117561, RS0102162, RS0099455). Ein solches Vorbringen ist an keiner der fünf Anfechtungskategorien dieses Nichtigkeitsgrundes orientiert (ausführlich zu diesen zB 15 Os 56/06h).
Der gegen die Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung „betreffend Urteilsfaktum 2. und 3." gerichtete Beschwerdeeinwand (nominell Z 9 lit a, der Sache nach Z 10) geht nicht von den getroffenen Feststellungen aus, wonach der Angeklagte die Absicht verfolgte, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 5 und 8 iVm US 2), und verfehlt solcherart den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt. Soweit das Vorbringen als Mängelrüge (Z 5 zweiter und vierter Fall) verstanden werden soll, geht es ebenfalls fehl. Das Erstgericht leitete diese Konstatierungen nämlich aus den mehrfachen Angriffen und der - durch die Mitnahme typischen Einbruchswerkzeug sowie eines nachgemachten Zentralschlüssels („Briefträgerschlüssel") als indiziert angesehenen - professionellen Vorgangsweise des Angeklagten im Kontext mit seinen angespannten Einkommens- und Vermögensverhältnissen und den einschlägigen Vorverurteilungen ab (US 8), was aus dem Blickwinkel der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden ist. Mit dem Hinweis auf die - von den Tatrichtern als unglaubwürdige, durch das Beweisverfahren widerlegte Schutzbehauptung qualifizierte - leugnende Verantwortung des Angeklagten, wonach er bloß beabsichtigte, in seiner momentan schwierigen finanziellen Situation „für sein Baby diverse Gegenstände zu kaufen" und ohne Wiederholungstendenz nur wegen des gescheiterten ersten Versuchs einen weiteren Einbruchsdiebstahl unternahm, begibt sich die Beschwerde ein weiteres Mal auf die Ebene einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung. Gleiches gilt für die Subsumtionsrüge (Z 10), mit der der Nichtigkeitswerber unter erneutem Hinweis auf seine Behauptung, die bei ihm sichergestellten Mobiltelefone nicht bei einem Einbruchsdiebstahl am 18. Februar 2008 erbeutet (Schuldspruch Punkt 1.), sondern von einem Unbekannten erworben zu haben, die Urteilskonstatierungen in Zweifel zieht, anstatt von diesen ausgehend einen allfälligen Rechtsfehler des Erstgerichts nachzuweisen und auf urteilsfremden Prämissen eine Verurteilung (bloß) wegen § 164 StGB anstrebt.Der gegen die Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung „betreffend Urteilsfaktum 2. und 3." gerichtete Beschwerdeeinwand (nominell Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach Ziffer 10,) geht nicht von den getroffenen Feststellungen aus, wonach der Angeklagte die Absicht verfolgte, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 5 und 8 in Verbindung mit US 2), und verfehlt solcherart den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt. Soweit das Vorbringen als Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter und vierter Fall) verstanden werden soll, geht es ebenfalls fehl. Das Erstgericht leitete diese Konstatierungen nämlich aus den mehrfachen Angriffen und der - durch die Mitnahme typischen Einbruchswerkzeug sowie eines nachgemachten Zentralschlüssels („Briefträgerschlüssel") als indiziert angesehenen - professionellen Vorgangsweise des Angeklagten im Kontext mit seinen angespannten Einkommens- und Vermögensverhältnissen und den einschlägigen Vorverurteilungen ab (US 8), was aus dem Blickwinkel der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden ist. Mit dem Hinweis auf die - von den Tatrichtern als unglaubwürdige, durch das Beweisverfahren widerlegte Schutzbehauptung qualifizierte - leugnende Verantwortung des Angeklagten, wonach er bloß beabsichtigte, in seiner momentan schwierigen finanziellen Situation „für sein Baby diverse Gegenstände zu kaufen" und ohne Wiederholungstendenz nur wegen des gescheiterten ersten Versuchs einen weiteren Einbruchsdiebstahl unternahm, begibt sich die Beschwerde ein weiteres Mal auf die Ebene einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung. Gleiches gilt für die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), mit der der Nichtigkeitswerber unter erneutem Hinweis auf seine Behauptung, die bei ihm sichergestellten Mobiltelefone nicht bei einem Einbruchsdiebstahl am 18. Februar 2008 erbeutet (Schuldspruch Punkt 1.), sondern von einem Unbekannten erworben zu haben, die Urteilskonstatierungen in Zweifel zieht, anstatt von diesen ausgehend einen allfälligen Rechtsfehler des Erstgerichts nachzuweisen und auf urteilsfremden Prämissen eine Verurteilung (bloß) wegen Paragraph 164, StGB anstrebt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO). Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, 498, Absatz 3, letzter Satz StPO). Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.