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Entscheidung 14 Os 112/11v×

Entscheidung 14 Os 112/11v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os112/11v

Entscheidungsdatum

04.10.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Oktober 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kopinits als Schriftführer in der Strafsache gegen DI Dr. Wolfgang L***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 61 Hv 138/06v des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 13. Juli 2011, AZ 21 Bs 178/11x, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des DI Dr. Wolfgang L***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 31. März 2011, GZ 61 Hv 138/06v-90, mit welchem im Rahmen des gegen DI Dr. Wolfgang L***** geführten Hauptverfahrens ein Sachverständiger zur Frage der Verhandlungsfähigkeit des Genannten bestellt wurde, nicht Folge.

Die dagegen gerichtete Beschwerde war zurückzuweisen, weil die Verfahrensordnung kein Rechtsmittel gegen die Beschwerdeentscheidung zulässt.

Textnummer

E98848

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0140OS00112.11V.1004.000

Im RIS seit

18.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2011

Dokumentnummer

JJT_20111004_OGH0002_0140OS00112_11V0000_000