Entscheidung 14 Os 112/20g
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
03.11.2020
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 3. November 2020 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart des Schriftführers Dr. Koller in der Strafvollzugssache des ***** S***** wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe, AZ 25 BE 59/20x des Landesgerichts Krems an der Donau, über die Grundrechtsbeschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 7. September 2020, AZ 17 Bs 241/20w, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
***** S***** verbüßt eine wegen Verbrechen des Mordes nach §§ 12 dritter Fall, 75 (in einem Fall iVm § 15) StGB verhängte Freiheitsstrafe.***** S***** verbüßt eine wegen Verbrechen des Mordes nach Paragraphen 12, dritter Fall, 75 (in einem Fall in Verbindung mit Paragraph 15,) StGB verhängte Freiheitsstrafe.
Das Landesgericht Krems an der Donau sprach mit Beschluss vom 31. Juli 2020 (ON 15 der BE-Akten) die bedingte Entlassung des Verurteilten aus dieser Freiheitsstrafe gemäß § 46 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von fünf Jahren und Anordnung von Bewährungshilfe aus.Das Landesgericht Krems an der Donau sprach mit Beschluss vom 31. Juli 2020 (ON 15 der BE-Akten) die bedingte Entlassung des Verurteilten aus dieser Freiheitsstrafe gemäß Paragraph 46, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von fünf Jahren und Anordnung von Bewährungshilfe aus.
Mit Beschluss vom 7. September 2020 (ON 21 der BE-Akten) wies das Oberlandesgericht Wien in Stattgebung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft den Antrag des Verurteilten auf bedingte Entlassung ab.
Mit dagegen gerichteter Grundrechtsbeschwerde macht der Verurteilte eine Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit (Art 5 MRK) geltend.Mit dagegen gerichteter Grundrechtsbeschwerde macht der Verurteilte eine Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit (Artikel 5, MRK) geltend.
Sie war ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen, weil ein Rechtszug an den Obersten Gerichtshof wegen Verletzungen dieses Grundrechts im Zusammenhang mit dem (hier angesprochenen) Vollzug von Freiheitsstrafen nicht vorgesehen ist (§ 1 Abs 2 GRBG). Sie war ohne Kostenzuspruch (Paragraph 8, GRBG) zurückzuweisen, weil ein Rechtszug an den Obersten Gerichtshof wegen Verletzungen dieses Grundrechts im Zusammenhang mit dem (hier angesprochenen) Vollzug von Freiheitsstrafen nicht vorgesehen ist (Paragraph eins, Absatz 2, GRBG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0140OS00112.20G.1103.000
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2020
Dokumentnummer
JJT_20201103_OGH0002_0140OS00112_20G0000_000