[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
[4] Der Behauptung der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall, nominell Z 5 vierter Fall) zuwider setzten sich die Tatrichter mit der leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers sehr wohl auseinander und legten mängelfrei dar, weshalb sie dieser keinen Glauben schenkten (US 7 ff). [4] Der Behauptung der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall, nominell Ziffer 5, vierter Fall) zuwider setzten sich die Tatrichter mit der leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers sehr wohl auseinander und legten mängelfrei dar, weshalb sie dieser keinen Glauben schenkten (US 7 ff).
[5] Entgegen dem inhaltlich erhobenen Einwand undeutlicher Begründung (Z 5 erster Fall, nominell Z 5 vierter Fall) der Konstatierungen zur subjektiven Tatseite (US 4 f) lassen aus Sicht des erkennenden Senats der Verweis auf die äußeren Umstände der Tat, insbesondere die Handlungsweise des Beschwerdeführers, und die darauf aufbauenden Erwägungen (US 9) die Gründe für die kritisierte Feststellung für alle relevanten Urteilsadressaten unzweifelhaft erkennen (vgl RIS-Justiz RS0117995). [5] Entgegen dem inhaltlich erhobenen Einwand undeutlicher Begründung (Ziffer 5, erster Fall, nominell Ziffer 5, vierter Fall) der Konstatierungen zur subjektiven Tatseite (US 4 f) lassen aus Sicht des erkennenden Senats der Verweis auf die äußeren Umstände der Tat, insbesondere die Handlungsweise des Beschwerdeführers, und die darauf aufbauenden Erwägungen (US 9) die Gründe für die kritisierte Feststellung für alle relevanten Urteilsadressaten unzweifelhaft erkennen vergleiche RIS-Justiz RS0117995).
[6] Dass das Erstgericht die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite somit aus dem – detailliert dargestellten (US 3 ff) – äußeren Geschehen schloss (US 9), ist der Mängelrüge zuwider unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) nicht zu beanstanden, vielmehr bei (wie hier) leugnenden Angeklagten methodisch meist nicht zu ersetzen (RIS-Justiz RS0116882 [T1], RS0098671 [T5]). [6] Dass das Erstgericht die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite somit aus dem – detailliert dargestellten (US 3 ff) – äußeren Geschehen schloss (US 9), ist der Mängelrüge zuwider unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Ziffer 5, vierter Fall) nicht zu beanstanden, vielmehr bei (wie hier) leugnenden Angeklagten methodisch meist nicht zu ersetzen (RIS-Justiz RS0116882 [T1], RS0098671 [T5]).
[7] Indem die weitere Beschwerde unter isoliertem Herausgreifen einzelner Urteilspassagen behauptet, dass daraus die subjektive Tatseite nicht abzuleiten sei, übt sie lediglich Beweiswürdigungskritik nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld. [7] Indem die weitere Beschwerde unter isoliertem Herausgreifen einzelner Urteilspassagen behauptet, dass daraus die subjektive Tatseite nicht abzuleiten sei, übt sie lediglich Beweiswürdigungskritik nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). [8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[9] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [9] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.