Die Rüge geht fehl.
Denn abgesehen davon, daß der Inhalt einer von der Zeugin F*** gegenüber dem Angeklagten abgegebenen Erklärung über das, was sie - angeblich - bei der Polizei sagte, bei der gegebenen Sachlage in der Tat keinen Rückschluß auf das in Frage stehende historische Geschehen zuläßt und eine Überprüfung der Glaubwürdigkeit der Zeugin F*** durch die fragliche Mitteilung in concreto ausscheidet, weil sie zu diesem Punkt in der Hauptverhandlung (auch vom Verteidiger des Angeklagten) nicht befragt worden war, wurde der Angeklagte schon deshalb durch das abweisliche Zwischenerkenntnis in seinen Verteidigungsrechten nicht geschmälert, weil der Schöffensenat durch die Begründung seiner Vorgangsweise - Ablehnung des Antrages, "weil die allenfalls getätigte Besprechung der Maria F*** nichts über deren Qualität, was die Wahrheit betrifft, aussagt" (S 202) - unmißverständlich zum Ausdruck brachte, daß der zu beweisende Umstand ohnehin als zutreffend unterstellt wird (vgl. Mayerhofer-Rieder, StPO2, § 281 Abs. 1 Z 4 Nr. 77).Denn abgesehen davon, daß der Inhalt einer von der Zeugin F*** gegenüber dem Angeklagten abgegebenen Erklärung über das, was sie - angeblich - bei der Polizei sagte, bei der gegebenen Sachlage in der Tat keinen Rückschluß auf das in Frage stehende historische Geschehen zuläßt und eine Überprüfung der Glaubwürdigkeit der Zeugin F*** durch die fragliche Mitteilung in concreto ausscheidet, weil sie zu diesem Punkt in der Hauptverhandlung (auch vom Verteidiger des Angeklagten) nicht befragt worden war, wurde der Angeklagte schon deshalb durch das abweisliche Zwischenerkenntnis in seinen Verteidigungsrechten nicht geschmälert, weil der Schöffensenat durch die Begründung seiner Vorgangsweise - Ablehnung des Antrages, "weil die allenfalls getätigte Besprechung der Maria F*** nichts über deren Qualität, was die Wahrheit betrifft, aussagt" (S 202) - unmißverständlich zum Ausdruck brachte, daß der zu beweisende Umstand ohnehin als zutreffend unterstellt wird vergleiche Mayerhofer-Rieder, StPO2, Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, Nr. 77).
Der Erwiderung auf die Mängelrüge (Z 5) ist global voranzustellen, daß die Entscheidungsgründe mit dem Urteilsspruch eine Einheit bilden (Mayerhofer-Rieder aaO § 260 Nr. 2 a und 5) und daß das Fehlen der ausdrücklichen Anführung einer entscheidenden Tatsache im Urteil dann keine Nichtigkeit begründet, wenn diese Tatsache aus einer der (anderen) Urteilsfeststellungen schlüssig hervorgeht (Mayerhofer-Rieder aaO § 270 Nr. 103).Der Erwiderung auf die Mängelrüge (Ziffer 5,) ist global voranzustellen, daß die Entscheidungsgründe mit dem Urteilsspruch eine Einheit bilden (Mayerhofer-Rieder aaO Paragraph 260, Nr. 2 a und 5) und daß das Fehlen der ausdrücklichen Anführung einer entscheidenden Tatsache im Urteil dann keine Nichtigkeit begründet, wenn diese Tatsache aus einer der (anderen) Urteilsfeststellungen schlüssig hervorgeht (Mayerhofer-Rieder aaO Paragraph 270, Nr. 103).
Hievon ausgehend kann - entgegen der Beschwerde - von einer Undeutlichkeit in Ansehung der zur subjektiven Tatseite getroffenen Feststellungen bzw. Entscheidungsgründe keine Rede sein. Finden doch die im Urteilstenor enthaltenen, tatbestandsessentiellen Annahmen, der Angeklagte habe Angestellte von Versicherungsanstalten mit Bereicherungs- und Schädigungsvorsatz getäuscht und damit vorsätzlich zu Handlungen verleitet, wodurch die betreffenden Firmen geschädigt werden sollten, in den Entscheidungsgründen insoweit in ausreichendem Maße die erforderliche substantielle Fundierung, als dort konstatiert wird, der Angeklagte habe in den ersten beiden Fällen im klaren Bewußtsein, daß Unfälle vorgetäuscht werden sollten und daß die angestrebte Versicherungssumme - also der Schaden - mehr als 5.000 S betragen würde, den Tatsachen widersprechende Unfallsberichte unterfertigt, also eine gewollte und damit vorsätzliche Handlung gesetzt (US 4), wogegen er im Faktum 3 seinen PKW in einer ehemaligen Kiesgrube zu dem Zweck - also mit dem bewußt gewollten Ziel - abstellte, daß F*** ihn beschädigen konnte und er in der Folge einen den Tatsachen widersprechenden Unfallsbericht für die Versicherungsanstalt im Bewußtsein seiner betrügerischen Vorgangsweise unterfertigte (US 5).
Nach dem Gesagten kann mithin von einer Undeutlichkeit der Urteilsbegründung in Ansehung der zur Tatbestandsverwirklichung erforderlichen Sachverhaltsgrundlagen keine Rede sein. Wenn die Beschwerde zusätzlich moniert, das Urteil führe für seine diesbezüglichen Behauptungen "keinerlei Grundlagen an", die angeführten Umstände ließen weder nach den Denkgesetzen noch nach der allgemeinen Lebenserfahrung einen Schluß auf das Vorliegen (auch nur) bedingten Vorsatzes zu, entziehen sich diese allgemein gehaltenen Behauptungen durch ihren Mangel an substantiellem Gehalt einer sachbezogenen Erörterung. Nur der Vollständigkeit halber sei aber bemerkt, daß in den ersten beiden Fällen allein schon das mit den betreffenden (fingierten und vom Angeklagten unterfertigten) Schadensmeldungen im Einklang stehende Geständnis des Beschwerdeführers und im dritten Faktum die zum Inhalt der bezüglichen Schadensmeldung passende, vom Erstgericht für glaubhaft befundene Aussage der Zeugin F*** genügen, die zur rechtlichen Subsumtion erforderlichen tatsächlichen Annahme des Erstgerichts in zureichendem Maße zu untermauern (vgl. US 6 und 7). Fehl geht schließlich auch die eine Unvollständigkeit der Begründung monierende Beschwerdebehauptung, die Tatrichter hätten im Faktum 3 wesentliche in der Hauptverhandlung vorgebrachte Verfahrensergebnisse übergangen. Zum einen bleibt es nämlich völlig unerfindlich, weshalb es bei dem konstatierten "gestellten" Unfall von Belang sein soll, ob F*** gegen den PKW des Angeklagten mit der Vorderfront oder mit der Seite seines Fahrzeuges anfuhr, weil ja von der Versicherung des Angeklagten nur der Ersatz des an seinem PKW entstandenen Schadens gefordert wurde. Zum anderen ist es eine durchaus gerichtsnotorische Tatsache, daß auch beim seitlichen Streifen zweier Kraftfahrzeuge (Zeugin F***: "F*** ist mit meiner Beifahrerseite zwei- bis dreimal an der Fahrerseite des Renault entlang geschrammt" vgl. S 198) Schäden an einer oder an beiden Stoßstangen entstehen können, weshalb ein "Widerspruch" zwischen der Feststellung, F*** sei mehrmals seitlich gegen den PKW des Angeklagten gefahren und der Konstatierung, daraus seien Schäden an der linken PKW-Seite und auch an der Stoßstange entstanden, in Wahrheit gar nicht besteht.Nach dem Gesagten kann mithin von einer Undeutlichkeit der Urteilsbegründung in Ansehung der zur Tatbestandsverwirklichung erforderlichen Sachverhaltsgrundlagen keine Rede sein. Wenn die Beschwerde zusätzlich moniert, das Urteil führe für seine diesbezüglichen Behauptungen "keinerlei Grundlagen an", die angeführten Umstände ließen weder nach den Denkgesetzen noch nach der allgemeinen Lebenserfahrung einen Schluß auf das Vorliegen (auch nur) bedingten Vorsatzes zu, entziehen sich diese allgemein gehaltenen Behauptungen durch ihren Mangel an substantiellem Gehalt einer sachbezogenen Erörterung. Nur der Vollständigkeit halber sei aber bemerkt, daß in den ersten beiden Fällen allein schon das mit den betreffenden (fingierten und vom Angeklagten unterfertigten) Schadensmeldungen im Einklang stehende Geständnis des Beschwerdeführers und im dritten Faktum die zum Inhalt der bezüglichen Schadensmeldung passende, vom Erstgericht für glaubhaft befundene Aussage der Zeugin F*** genügen, die zur rechtlichen Subsumtion erforderlichen tatsächlichen Annahme des Erstgerichts in zureichendem Maße zu untermauern vergleiche US 6 und 7). Fehl geht schließlich auch die eine Unvollständigkeit der Begründung monierende Beschwerdebehauptung, die Tatrichter hätten im Faktum 3 wesentliche in der Hauptverhandlung vorgebrachte Verfahrensergebnisse übergangen. Zum einen bleibt es nämlich völlig unerfindlich, weshalb es bei dem konstatierten "gestellten" Unfall von Belang sein soll, ob F*** gegen den PKW des Angeklagten mit der Vorderfront oder mit der Seite seines Fahrzeuges anfuhr, weil ja von der Versicherung des Angeklagten nur der Ersatz des an seinem PKW entstandenen Schadens gefordert wurde. Zum anderen ist es eine durchaus gerichtsnotorische Tatsache, daß auch beim seitlichen Streifen zweier Kraftfahrzeuge (Zeugin F***: "F*** ist mit meiner Beifahrerseite zwei- bis dreimal an der Fahrerseite des Renault entlang geschrammt" vergleiche S 198) Schäden an einer oder an beiden Stoßstangen entstehen können, weshalb ein "Widerspruch" zwischen der Feststellung, F*** sei mehrmals seitlich gegen den PKW des Angeklagten gefahren und der Konstatierung, daraus seien Schäden an der linken PKW-Seite und auch an der Stoßstange entstanden, in Wahrheit gar nicht besteht.
Es war mithin die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten teils als offenbar unbegründet nach § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach der Z 1 dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Es war mithin die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten teils als offenbar unbegründet nach Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach der Ziffer eins, dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Über die Berufung des Angeklagten wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung abgesprochen werden (§ 296 Abs. 3 StPO). Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.Über die Berufung des Angeklagten wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung abgesprochen werden (Paragraph 296, Absatz 3, StPO). Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.