Das Schöffengericht hat für seine Annahme, die Gattin des Angeklagten habe über einen Schlüssel zu dieser Wohnung verfügt, den der Beschwerdeführer zum Tatversuch benützte, keine Gründe angeführt und ist über zahlreiche Beweisergebnisse, die die Verantwortung des Angeklagten, seine Frau habe über keinen Schlüssel zu dieser Wohnung verfügt, er habe daher auch gar nicht die Möglichkeit gehabt, sie vor Entdeckung des Wasserschadens zu betreten, mit Stillschweigen hinweggegangen (Zeugenaussagen Ing.Leopold R*** AS 293, 294; Josef T***, AS 296, 386; Janja S***, AS 304, 483; Hubert G*** AS 390; Manfred K***, AS 391; Gottfried
G***, AS 395; Josef L***, AS 397; alle II. Band).G***, AS 395; Josef L***, AS 397; alle römisch zwei. Band).
Bei der vom Erstgericht festgestellten Tatversion ist unabdingbar die Möglichkeit des Betretens jener Räume, in denen das Wasserinstallationsgebrechen aufgetreten ist, vorausgesetzt. Das Gericht ist verpflichtet bei seiner Beweiswürdigung das gesamte Beweismaterial zu verwerten und in seiner Begründung anzugeben, warum es die seiner Feststellung einer entscheidenden Tatsache entgegengesetzten Ergebnisse des Verfahrens nicht für überzeugend hält. Im besonderen Maß gilt dies bei der Würdigung von Indizienbeweisen angesichts eines leugenden Angeklagten. Eine Unvollständigkeit (§ 281 Abs. 1 Z 5 StPO) liegt stets dann vor, wenn die Tatrichter zu Umständen, die gegen die Richtigkeit ihrer Annahme sprechen und bei deren Berücksichtigung eine andere Lösung der Beweisfrage denkbar ist, nicht Stellung nahmenBei der vom Erstgericht festgestellten Tatversion ist unabdingbar die Möglichkeit des Betretens jener Räume, in denen das Wasserinstallationsgebrechen aufgetreten ist, vorausgesetzt. Das Gericht ist verpflichtet bei seiner Beweiswürdigung das gesamte Beweismaterial zu verwerten und in seiner Begründung anzugeben, warum es die seiner Feststellung einer entscheidenden Tatsache entgegengesetzten Ergebnisse des Verfahrens nicht für überzeugend hält. Im besonderen Maß gilt dies bei der Würdigung von Indizienbeweisen angesichts eines leugenden Angeklagten. Eine Unvollständigkeit (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO) liegt stets dann vor, wenn die Tatrichter zu Umständen, die gegen die Richtigkeit ihrer Annahme sprechen und bei deren Berücksichtigung eine andere Lösung der Beweisfrage denkbar ist, nicht Stellung nahmen
(vgl Mayerhofer-Rieder StPO2, ENr 57, 61 und 63 zu § 281 Z 5). Die dem angefochtenen Urteil anhaftenden und vom Beschwerdeführer auch zutreffend gerügten Begründungsmängel lassen eine abschließende Beurteilung des Tatverhaltens des Angeklagten nicht zu.vergleiche Mayerhofer-Rieder StPO2, ENr 57, 61 und 63 zu Paragraph 281, Ziffer 5,). Die dem angefochtenen Urteil anhaftenden und vom Beschwerdeführer auch zutreffend gerügten Begründungsmängel lassen eine abschließende Beurteilung des Tatverhaltens des Angeklagten nicht zu.
Da eine Verfahrenserneuerung in erster Instanz damit unumgänglich ist, war schon bei einer nichtöffentlichen Beratung wie im Spruch zu erkennen (§ 285 e StPO), ohne daß es erforderlich wäre, auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen.Da eine Verfahrenserneuerung in erster Instanz damit unumgänglich ist, war schon bei einer nichtöffentlichen Beratung wie im Spruch zu erkennen (Paragraph 285, e StPO), ohne daß es erforderlich wäre, auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen.
Mit seiner dadurch gegenstandslos gewordenen Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.