Der auf § 281 Abs. 1 Z 5 und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen diesen Schuldspruch kommt teilweise Berechtigung zu.Der auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen diesen Schuldspruch kommt teilweise Berechtigung zu.
Unbegründet ist die Mängelrüge (Z 5).Unbegründet ist die Mängelrüge (Ziffer 5,).
Entgegen dem bezüglichen Vorbringen hat sich das Schöffengericht mit der (bloß) in Richtung des Vergehens der Erschleichung einer Leistung geständigen Verantwortung des Angeklagten ohnedies ausdrücklich auseinandergesetzt (vgl. S 106 f). Daß der Angeklagte des Vergehens (der versuchten Erschleichung einer Leistung nach §§ 15, 149 Abs. 2 StGB) zunächst vom Bezirksgericht schuldig erkannt worden war, sei in diesem Zusammenhang nur noch der Vollständigkeit halber erwähnt.Entgegen dem bezüglichen Vorbringen hat sich das Schöffengericht mit der (bloß) in Richtung des Vergehens der Erschleichung einer Leistung geständigen Verantwortung des Angeklagten ohnedies ausdrücklich auseinandergesetzt vergleiche S 106 f). Daß der Angeklagte des Vergehens (der versuchten Erschleichung einer Leistung nach Paragraphen 15, 149, Absatz 2, StGB) zunächst vom Bezirksgericht schuldig erkannt worden war, sei in diesem Zusammenhang nur noch der Vollständigkeit halber erwähnt.
Im bisher erörterten Umfang war daher die Nichtigkeitsbeschwerde als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO) zurückzuweisen.Im bisher erörterten Umfang war daher die Nichtigkeitsbeschwerde als offenbar unbegründet (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO) zurückzuweisen.
Mit Recht dagegen bemängelt der Angeklagte in der Subsumtionsrüge (Z 10), daß die rechtliche Beurteilung des Schöffengerichtes, er habe den ihm zur Last fallenden Betrugsversuch gewerbsmäßig, demnach in der (bereits) zur Tatzeit vorgelegenen Absicht verübt, sich durch die wiederkehrende Begehung derartiger Betrugshandlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (§§ 70, 148 erster Fall StGB), auf deren Erzielung es ihm also (gerade) ankam (§ 5 Abs. 2 StGB), in den erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen keine Deckung findet; der substanzlose Gebrauch des Wortes "gewerbsmäßig" im Urteilsspruch (S 104) kann die dafür erforderlichen Konstatierungen samt mängelfreier Begründung jedenfalls nicht ersetzen.Mit Recht dagegen bemängelt der Angeklagte in der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), daß die rechtliche Beurteilung des Schöffengerichtes, er habe den ihm zur Last fallenden Betrugsversuch gewerbsmäßig, demnach in der (bereits) zur Tatzeit vorgelegenen Absicht verübt, sich durch die wiederkehrende Begehung derartiger Betrugshandlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (Paragraphen 70, 148, erster Fall StGB), auf deren Erzielung es ihm also (gerade) ankam (Paragraph 5, Absatz 2, StGB), in den erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen keine Deckung findet; der substanzlose Gebrauch des Wortes "gewerbsmäßig" im Urteilsspruch (S 104) kann die dafür erforderlichen Konstatierungen samt mängelfreier Begründung jedenfalls nicht ersetzen.
Zwar trifft es zu, daß für die Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung bereits die Begehung einer einzigen Tat (auch in Versuchsform) ausreichen kann, falls der Täter dabei mit der Absicht des § 70 StGB gehandelt hat; insoweit genügt es, daß der Täter beabsichtigt, sich eine nicht als unbedeutend zu vernachlässigende kriminelle Einnahme zu verschaffen. Dabei ist es nicht erforderlich, daß die fortlaufende Einnahme, deren Erzielung durch die wiederholte Tatbegehung beabsichtigt ist, im strengen Wortsinn regelmäßig oder doch dauernd fließen soll. Von einer fortlaufenden Einnahme könnte nur dann nicht gesprochen werden, wenn der Täter bloß gelegentlich und fallweise gleichartige Taten zwecks Gewinnung einer Einnahme zu begehen beabsichtigt (EvBl. 1991/103; Mayerhofer-Rieder StGB3 § 70 ENr. 25; Kienapfel BT II2 § 130 RN 9).Zwar trifft es zu, daß für die Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung bereits die Begehung einer einzigen Tat (auch in Versuchsform) ausreichen kann, falls der Täter dabei mit der Absicht des Paragraph 70, StGB gehandelt hat; insoweit genügt es, daß der Täter beabsichtigt, sich eine nicht als unbedeutend zu vernachlässigende kriminelle Einnahme zu verschaffen. Dabei ist es nicht erforderlich, daß die fortlaufende Einnahme, deren Erzielung durch die wiederholte Tatbegehung beabsichtigt ist, im strengen Wortsinn regelmäßig oder doch dauernd fließen soll. Von einer fortlaufenden Einnahme könnte nur dann nicht gesprochen werden, wenn der Täter bloß gelegentlich und fallweise gleichartige Taten zwecks Gewinnung einer Einnahme zu begehen beabsichtigt (EvBl. 1991/103; Mayerhofer-Rieder StGB3 Paragraph 70, ENr. 25; Kienapfel BT II2 Paragraph 130, RN 9).
Eine sofortige Entscheidung in der Sache selbst konnte noch nicht getroffen werden, weil das angefochtene Urteil, das die Verantwortung des Angeklagten, er habe sich am 26.November 1990 in das Gasthaus G***** begeben, "um dort einmal richtig voll zu spielen" (S 105) ungewürdigt wiedergibt - keine zu einer (abschließenden) rechtlichen Beurteilung in Ansehung der (für die Annahme einer Gewerbsmäßigkeit des versuchten Betruges maßgebenden) Frage nach Art und Zielrichtung der Täterabsicht ausreichenden Tatsachenfeststellungen enthält.
Es war daher insoweit gleichfalls nach Anhörung der Generalprokuratur bereits in nichtöffentlicher Sitzung wie im Spruch zu erkennen (§ 285 e StPO).Es war daher insoweit gleichfalls nach Anhörung der Generalprokuratur bereits in nichtöffentlicher Sitzung wie im Spruch zu erkennen (Paragraph 285, e StPO).
Mit seiner Berufung und Beschwerde war der Angeklagte auf die Aufhebung des Strafausspruchs zu verweisen.