Die Rechtsrüge (Z 9 lit a), mit der der Beschwerdeführer einen Feststellungsmangel zur subjektiven Tatseite behauptet, erweist sich als nicht prozeßordnungsgemäß aus- geführt, weil das Erstgericht ausdrücklich "Raubabsicht" des Angeklagten festgestellt hat (US 5), was nach Lage des Falles zur Beschreibung des inneren Tatbestandes ausreicht.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), mit der der Beschwerdeführer einen Feststellungsmangel zur subjektiven Tatseite behauptet, erweist sich als nicht prozeßordnungsgemäß aus- geführt, weil das Erstgericht ausdrücklich "Raubabsicht" des Angeklagten festgestellt hat (US 5), was nach Lage des Falles zur Beschreibung des inneren Tatbestandes ausreicht.
In der Subsumtionsrüge (Z 10) behauptet der Beschwerdeführer zunächst erneut das Fehlen von Fest- stellungen zur subjektiven Tatseite in bezug auf die Sachwegnahme und zum Bereicherungsvorsatz, mit dem Ziel, eine Verurteilung lediglich wegen Körperverletzung zu erreichen. Auch diese Ausführungen lassen den erforderlichen Vergleich zwischen dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt ("Raubabsicht") und dem darauf angewendeten Gesetz vermissen und entsprechen damit nicht der Prozeßordnung.In der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) behauptet der Beschwerdeführer zunächst erneut das Fehlen von Fest- stellungen zur subjektiven Tatseite in bezug auf die Sachwegnahme und zum Bereicherungsvorsatz, mit dem Ziel, eine Verurteilung lediglich wegen Körperverletzung zu erreichen. Auch diese Ausführungen lassen den erforderlichen Vergleich zwischen dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt ("Raubabsicht") und dem darauf angewendeten Gesetz vermissen und entsprechen damit nicht der Prozeßordnung.
Ebensowenig ist der weitere Einwand (Z 10), mit dem der Angeklagte eine Beurteilung des Sachverhalts als (minderschwerer) Raub nach § 142 Abs 2 StGB anstrebt, prozeßförmig ausgeführt, weil er nicht auf die festgestellte Art der Gewaltanwendung (US 5) Bezug nimmt.Ebensowenig ist der weitere Einwand (Ziffer 10,), mit dem der Angeklagte eine Beurteilung des Sachverhalts als (minderschwerer) Raub nach Paragraph 142, Absatz 2, StGB anstrebt, prozeßförmig ausgeführt, weil er nicht auf die festgestellte Art der Gewaltanwendung (US 5) Bezug nimmt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandes- gerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandes- gerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.