Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurde der Beschwerdeführer durch die Abweisung seines in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrages auf zeugenschaftliche Vernehmung seiner Mutter in seinen Verteidigungsrechten nicht beeinträchtigt, weil die Tatrichter ohnehin das geltend gemachte Beweisthema, wonach "der Angeklagte auch während der Zeit von September bis Ende des Jahres 1998 versucht hat, Kreditverträge abzuschließen", festgestellt haben (US 8, 9f).Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurde der Beschwerdeführer durch die Abweisung seines in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrages auf zeugenschaftliche Vernehmung seiner Mutter in seinen Verteidigungsrechten nicht beeinträchtigt, weil die Tatrichter ohnehin das geltend gemachte Beweisthema, wonach "der Angeklagte auch während der Zeit von September bis Ende des Jahres 1998 versucht hat, Kreditverträge abzuschließen", festgestellt haben (US 8, 9f).
Mit der Mängelrüge (Z 5), die Urteilsgründe enthielten keine Darstellung, was mit dem Differenzbetrag zwischen den dem Angeklagten insgesamt überlassenen 640.004 S und den ihm im Urteil als veruntreut angelasteten 480.000 S geschehen sei, spricht der Beschwerdeführer keine entscheidenden Tatsachen an, weil insoweit eben kein Schuldspruch erging.Mit der Mängelrüge (Ziffer 5,), die Urteilsgründe enthielten keine Darstellung, was mit dem Differenzbetrag zwischen den dem Angeklagten insgesamt überlassenen 640.004 S und den ihm im Urteil als veruntreut angelasteten 480.000 S geschehen sei, spricht der Beschwerdeführer keine entscheidenden Tatsachen an, weil insoweit eben kein Schuldspruch erging.
Unzutreffend erblickt der Beschwerdeführer ferner eine unvollständige Urteilsbegründung darin, daß sich das Erstgericht nicht mit seinen Angaben in der Hauptverhandlung auseinandergesetzt habe, seine Eltern hätten ihm zugesichert, ihm zu helfen (S 269), vermag doch dieses Detail aus seiner Einlassung, das sich nach dem Kontext erkennbar nur auf eine Bewerbung um einen Bankkredit bezieht, keinen Hinweis auf das (nominell auch unter der Z 9 lit a, jedoch ohne Rückführung auf das Gesetz ins Treffen geführte) Vorhandensein eines präsenten Deckungsfonds zu geben und verfehlt damit den für eine Erörterungsbedürftigkeit not- wendigen Bezug zu einer entscheidungswesentlichen Tat- sache. Das gleiche gilt auch für den geltend gemachten Umstand, wonach der Zeuge Martin L***** in der Hauptverhandlung die Frage, ob der Angeklagte ihm gegenüber auch geäußert habe, daß das Grundstück in Litschau seinen Eltern gehöre, bejaht habe (S 319).Unzutreffend erblickt der Beschwerdeführer ferner eine unvollständige Urteilsbegründung darin, daß sich das Erstgericht nicht mit seinen Angaben in der Hauptverhandlung auseinandergesetzt habe, seine Eltern hätten ihm zugesichert, ihm zu helfen (S 269), vermag doch dieses Detail aus seiner Einlassung, das sich nach dem Kontext erkennbar nur auf eine Bewerbung um einen Bankkredit bezieht, keinen Hinweis auf das (nominell auch unter der Ziffer 9, Litera a,, jedoch ohne Rückführung auf das Gesetz ins Treffen geführte) Vorhandensein eines präsenten Deckungsfonds zu geben und verfehlt damit den für eine Erörterungsbedürftigkeit not- wendigen Bezug zu einer entscheidungswesentlichen Tat- sache. Das gleiche gilt auch für den geltend gemachten Umstand, wonach der Zeuge Martin L***** in der Hauptverhandlung die Frage, ob der Angeklagte ihm gegenüber auch geäußert habe, daß das Grundstück in Litschau seinen Eltern gehöre, bejaht habe (S 319).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, letzter Satz StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.