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Entscheidung 14 Os 113/07k×

Entscheidung 14 Os 113/07k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os113/07k

Entscheidungsdatum

02.10.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Oktober 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Maschler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mag. Herwig B***** wegen mehrerer Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB über dessen als „Grundrechtsbeschwerde" bezeichneten Antrag auf Erneuerung des zum AZ 021 E Hv 138/06z des Landesgerichtes für Strafsachen Wien geführten Strafverfahrens nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Unter Berufung auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes AZ 13 Os 135/06m wendet sich die als „Grundrechtsbeschwerde" bezeichnete Eingabe des unter Sachwalterschaft stehenden Verurteilten Mag. Herwig B***** gegen die im vorliegenden Strafverfahren ergangene Berufungsentscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 14. März 2007, AZ 17 Bs 5/07w indem sie dem dort erkennenden Vorsitzenden und dessen als „Komplizen" bezeichneten Beisitzern substratlos „Verfahrensbetrug" vorwirft, mithin einer meritorischen Erledigung nicht zugänglich ist.

Anmerkung

E85780 14Os113.07k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0140OS00113.07K.1002.000

Dokumentnummer

JJT_20071002_OGH0002_0140OS00113_07K0000_000