Die dagegen aus den Gründen der Z 5, 5a und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Erwin F***** ist nicht berechtigt.Die dagegen aus den Gründen der Ziffer 5, 5 a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Erwin F***** ist nicht berechtigt.
Die relevanten Konstatierungen zum Vorsatz des Angeklagten, die Republik Österreich in ihrem Recht auf gesetzmäßige Strafverfolgung zu schädigen (US 16), haben die Tatrichter unter Hinweis auf das objektive Tatgeschehen und die Ausbildung des Beschwerdeführers zureichend begründet. Dies gilt der Kritik in der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zuwider an sich auch für die - jedoch ohnedies überschießende und damit nicht entscheidungswesentliche - Feststellung betreffend das Wissen des Angeklagten um die unrichtige Verfahrenserledigung zufolge des in der Niederschrift behaupteten Irrtums bzw Missverständnisses.Die relevanten Konstatierungen zum Vorsatz des Angeklagten, die Republik Österreich in ihrem Recht auf gesetzmäßige Strafverfolgung zu schädigen (US 16), haben die Tatrichter unter Hinweis auf das objektive Tatgeschehen und die Ausbildung des Beschwerdeführers zureichend begründet. Dies gilt der Kritik in der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider an sich auch für die - jedoch ohnedies überschießende und damit nicht entscheidungswesentliche - Feststellung betreffend das Wissen des Angeklagten um die unrichtige Verfahrenserledigung zufolge des in der Niederschrift behaupteten Irrtums bzw Missverständnisses.
Abgesehen davon, dass das Erstgericht zur Vermeidung von Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) folgend nicht verhalten ist, sich mit jedem gegen seine Beweiswürdigung möglichen, im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde dann konkret erhobenen Einwand im Voraus auseinanderzusetzen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 428), findet der von den Tatrichtern festgestellte wesentliche Tatverlauf in den von der Rüge als zu Unrecht übergangen reklamierten Aussagen des Angeklagten Klaus S*****, des Beschwerdeführers und des Zeugen Helmut G***** Deckung (vgl US 9 bis 12). Ob aber der Zeuge Helmut G***** bei Verfassen der Niederschrift auf der Polizeiinspektion etwas sagte und ob der Beschwerdeführer bei Unterfertigen der Niederschrift durch den genannten Zeugen im selben Raum anwesend war, ist nicht entscheidungswesentlich. Ein nach Z 5 dritter Fall relevanter Widerspruch von Feststellungen über entscheidende Tatsachen in den Urteilsgründen liegt vor, wenn sie nach den Denkgesetzen als unvereinbar zu bewerten sind; jedoch kann eine Gesamtschau der Urteilsausfertigung dem Obersten Gerichtshof die Möglichkeit geben, einen Widerspruch klarstellend aufzulösen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 437, 440). Solcherart besteht zwischen der Urteilsannahme, der Angeklagte S***** habe dem Beschwerdeführer „die ersten drei Zeilen dieser Niederschrift" diktiert (US 11), und der weiteren Konstatierung, Letzterer habe das Protokoll unterschrieben, ohne tatsächlich mit der Einvernahme des Zeugen G***** befasst gewesen zu sein (US 12), kein Widerspruch, weil die entscheidende Nichtmitwirkung des Beschwerdeführers eindeutig das Zustandekommen des Inhalts der mit Helmut G***** aufgenommenen Niederschrift betraf.Abgesehen davon, dass das Erstgericht zur Vermeidung von Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) folgend nicht verhalten ist, sich mit jedem gegen seine Beweiswürdigung möglichen, im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde dann konkret erhobenen Einwand im Voraus auseinanderzusetzen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 428), findet der von den Tatrichtern festgestellte wesentliche Tatverlauf in den von der Rüge als zu Unrecht übergangen reklamierten Aussagen des Angeklagten Klaus S*****, des Beschwerdeführers und des Zeugen Helmut G***** Deckung vergleiche US 9 bis 12). Ob aber der Zeuge Helmut G***** bei Verfassen der Niederschrift auf der Polizeiinspektion etwas sagte und ob der Beschwerdeführer bei Unterfertigen der Niederschrift durch den genannten Zeugen im selben Raum anwesend war, ist nicht entscheidungswesentlich. Ein nach Ziffer 5, dritter Fall relevanter Widerspruch von Feststellungen über entscheidende Tatsachen in den Urteilsgründen liegt vor, wenn sie nach den Denkgesetzen als unvereinbar zu bewerten sind; jedoch kann eine Gesamtschau der Urteilsausfertigung dem Obersten Gerichtshof die Möglichkeit geben, einen Widerspruch klarstellend aufzulösen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 437, 440). Solcherart besteht zwischen der Urteilsannahme, der Angeklagte S***** habe dem Beschwerdeführer „die ersten drei Zeilen dieser Niederschrift" diktiert (US 11), und der weiteren Konstatierung, Letzterer habe das Protokoll unterschrieben, ohne tatsächlich mit der Einvernahme des Zeugen G***** befasst gewesen zu sein (US 12), kein Widerspruch, weil die entscheidende Nichtmitwirkung des Beschwerdeführers eindeutig das Zustandekommen des Inhalts der mit Helmut G***** aufgenommenen Niederschrift betraf.
Z 5a des § 281 Abs 1 StPO will als Tatsachenrüge nur schlechterdings unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen (wie sie die Berufung wegen Schuld einräumt), sind ohne eingehende eigene Erwägungen zu beantworten, um über den Umfang der Eingriffsbefugnisse des Obersten Gerichtshofs keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO will als Tatsachenrüge nur schlechterdings unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen (wie sie die Berufung wegen Schuld einräumt), sind ohne eingehende eigene Erwägungen zu beantworten, um über den Umfang der Eingriffsbefugnisse des Obersten Gerichtshofs keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).
Die vorliegende Tatsachenrüge, die sich erneut gegen die Feststellungen zum Schädigungsvorsatz des Beschwerdeführers wendet, erweckt mit der Wiederholung von Teilen der Aussage des Zeugen G***** und mit den Hinweisen, dass das Protokoll über die Vernehmung dieses Zeugen im Dienstbericht vom 29. Mai 2008 erwähnt wird und vor dem postalischen Versand dem Inspektionskommandanten zur Unterfertigung vorgelegt wurde, keine sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundeliegenden entscheidenden Tatsachen.
Gesetzmäßiges Ausführen einer Subsumtionsrüge hat das Festhalten am gesamten Urteilssachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf angewendeten Gesetz und die Behauptung, dass dem Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts ein Rechtsirrtum unterlaufen ist, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810).
Die einen Schuldspruch wegen des Vergehens der falschen Beurkundung und Beglaubigung im Amt nach § 311 StGB anstrebende Subsumtionsrüge (Z 10) ignoriert mit der Behauptung unzureichender Feststellungen zum nach § 302 Abs 1 StGB verlangten Schädigungsvorsatz (womit der Sache nach ein als „Rechtsirrtum des Erstgerichts" bezeichneter Rechtsfehler mangels Feststellungen [vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 605] geltend gemacht wird) bloß die entsprechenden Konstatierungen (US 16:Die einen Schuldspruch wegen des Vergehens der falschen Beurkundung und Beglaubigung im Amt nach Paragraph 311, StGB anstrebende Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) ignoriert mit der Behauptung unzureichender Feststellungen zum nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB verlangten Schädigungsvorsatz (womit der Sache nach ein als „Rechtsirrtum des Erstgerichts" bezeichneter Rechtsfehler mangels Feststellungen [vgl Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 605] geltend gemacht wird) bloß die entsprechenden Konstatierungen (US 16:
„dass ein solches den Bestimmungen der §§ 47 und 96 StPO krass zuwiderlaufendes Verhalten die Republik Österreich an ihrem Recht auf eine gesetzmäßige Strafverfolgung schädigte, war dem Angeklagten Erwin F***** aufgrund seiner Ausbildung bekannt und war er auch gewillt, dem den Tatbild entsprechenden Erfolg, nämlich den Schaden der Republik Österreich an ihrem Recht auf eine gesetzmäßige Strafverfolgung hinzunehmen.") und verfehlt damit den gesetzlichen Bezugspunkt. Welche darüber hinausgehenden Feststellungen zur rechtsrichtigen Subsumtion als Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB erforderlich gewesen sein sollten, erklärt die Rüge nicht.„dass ein solches den Bestimmungen der Paragraphen 47 und 96 StPO krass zuwiderlaufendes Verhalten die Republik Österreich an ihrem Recht auf eine gesetzmäßige Strafverfolgung schädigte, war dem Angeklagten Erwin F***** aufgrund seiner Ausbildung bekannt und war er auch gewillt, dem den Tatbild entsprechenden Erfolg, nämlich den Schaden der Republik Österreich an ihrem Recht auf eine gesetzmäßige Strafverfolgung hinzunehmen.") und verfehlt damit den gesetzlichen Bezugspunkt. Welche darüber hinausgehenden Feststellungen zur rechtsrichtigen Subsumtion als Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB erforderlich gewesen sein sollten, erklärt die Rüge nicht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten Erwin F***** folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten Erwin F***** folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.