Die dagegen aus den Gründen des § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Markus H***** schlägt fehl.Die dagegen aus den Gründen des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Markus H***** schlägt fehl.
Der Mängelrüge zuwider wird in den Entscheidungsgründen nicht der Inhalt der Aussage des Zeugen Peter S***** wiedergegeben (US 15), sondern bloß das Beweisthema seiner Vernehmung (vgl das entsprechende Beweisangebot des Verteidigers auf ON 48 S 6), weshalb Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) nicht in Betracht kommt (RIS-Justiz RS0099431).Der Mängelrüge zuwider wird in den Entscheidungsgründen nicht der Inhalt der Aussage des Zeugen Peter S***** wiedergegeben (US 15), sondern bloß das Beweisthema seiner Vernehmung vergleiche das entsprechende Beweisangebot des Verteidigers auf ON 48 S 6), weshalb Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, fünfter Fall) nicht in Betracht kommt (RIS-Justiz RS0099431).
Da sich das Erstgericht mit dem Inhalt dieses Beweisergebnisses auseinandergesetzt hat (US 15 iVm ON 48 S 56 ff), liegt auch Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) nicht vor.Da sich das Erstgericht mit dem Inhalt dieses Beweisergebnisses auseinandergesetzt hat (US 15 in Verbindung mit ON 48 S 56 ff), liegt auch Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) nicht vor.
Soweit die Tatsachenrüge (Z 5a) mit dem pauschalen Verweis auf das Vorbringen der Mängelrüge bloß aus von den Tatrichtern ohnehin angeführten Prämissen (der genannten Zeugenaussage) für den Beschwerdeführer günstigere Schlussfolgerungen zieht, weckt sie keine erheblichen Bedenken im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes, sondern bekämpft bloß die Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung (RIS-Justiz RS0099674).Soweit die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) mit dem pauschalen Verweis auf das Vorbringen der Mängelrüge bloß aus von den Tatrichtern ohnehin angeführten Prämissen (der genannten Zeugenaussage) für den Beschwerdeführer günstigere Schlussfolgerungen zieht, weckt sie keine erheblichen Bedenken im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes, sondern bekämpft bloß die Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung (RIS-Justiz RS0099674).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - soweit sie bloß formal (ohne inhaltliche Argumentation) auch Punkt A/I des Schuldspruchs bekämpft, mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen bei ihrer Anmeldung oder Ausführung (§ 285a Z 2 StPO) - schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - soweit sie bloß formal (ohne inhaltliche Argumentation) auch Punkt A/I des Schuldspruchs bekämpft, mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen bei ihrer Anmeldung oder Ausführung (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO) - schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.