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Entscheidung 14 Os 113/17z×

Entscheidung 14 Os 113/17z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os113/17z

Entscheidungsdatum

13.02.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Februar 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Zach, LL.M. (WU) als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dumitru M***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, vierter Fall, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und weiteren strafbaren Handlungen über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 13. September 2017, AZ 131 Bs 233/17b, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Dumitru M***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28. Juni 2017, GZ 072 Hv 115/15f-287, mit dem dessen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens abgewiesen worden war, nicht Folge.

Die dagegen erhobene Beschwerde des Dumitru M***** war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).

Schlagworte

none;

Textnummer

E120940

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0140OS00113.17Z.0213.000

Im RIS seit

21.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2018

Dokumentnummer

JJT_20180213_OGH0002_0140OS00113_17Z0000_000