Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Jänner 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel in Gegenwart des Schriftführers Mag. Hauer in der Strafsache gegen Johann S***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 3. Juli 2019, GZ 10 Hv 29/15h-186, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 14. Jänner 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel in Gegenwart des Schriftführers Mag. Hauer in der Strafsache gegen Johann S***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins und 2 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 3. Juli 2019, GZ 10 Hv 29/15h-186, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit Urteil vom 3. Juli 2019, GZ 10 Hv 29/15h-186, sprach das Erstgericht – soweit hier von Bedeutung – Johann S***** im zweiten Rechtsgang (vgl zum ersten 17 Os 17/17d) vom Vorwurf frei, er habe am 29. Juni und am 22. Dezember 2009 in F***** als Bürgermeister dieser Gemeinde seine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch die Gemeinde F***** in einem 300.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt, indem er entgegen § 43 Abs 1 und § 79 Abs 1 und 3 Stmk GemO Zahlungen von jeweils 302.727,27 Euro an die K***** AG und 200.000 Euro an die T***** GmbH ohne Gemeinderatsbeschluss anordnete.Mit Urteil vom 3. Juli 2019, GZ 10 Hv 29/15h-186, sprach das Erstgericht – soweit hier von Bedeutung – Johann S***** im zweiten Rechtsgang vergleiche zum ersten 17 Os 17/17d) vom Vorwurf frei, er habe am 29. Juni und am 22. Dezember 2009 in F***** als Bürgermeister dieser Gemeinde seine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch die Gemeinde F***** in einem 300.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt, indem er entgegen Paragraph 43, Absatz eins und Paragraph 79, Absatz eins und 3 Stmk GemO Zahlungen von jeweils 302.727,27 Euro an die K***** AG und 200.000 Euro an die T***** GmbH ohne Gemeinderatsbeschluss anordnete.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen von der Staatsanwaltschaft aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.Die dagegen von der Staatsanwaltschaft aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.
Das Erstgericht führte unter anderem aus, „es kann nicht festgestellt werden, dass es der Angeklagte zum Zeitpunkt der jeweils von ihm angeordneten Zahlungen ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, der Gemeinde F***** einen Vermögensschaden zuzufügen“ (US 7).
Der Mängelrüge (der Sache nach Z 5 zweiter Fall) zuwider hat das Erstgericht die Verantwortung des Angeklagten sehr wohl erörtert (US 8). Mit Blick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) war es nicht verhalten, sich im Urteil mit sämtlichen Einzelheiten seiner Aussage auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0106642). Im Übrigen stützten die Tatrichter die kritisierte Negativfeststellung auf die Verantwortung des Angeklagten und die Aussage des Zeugen Dr. Heinz Sc***** (US 8), es habe eine Zusage des Landes Steiermark gegeben, dieses werde „für sämtliche Beträge aufkommen“ (US 8), was – entgegen der Mängelrüge – unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden ist (RIS-Justiz RS0118317).Der Mängelrüge (der Sache nach Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider hat das Erstgericht die Verantwortung des Angeklagten sehr wohl erörtert (US 8). Mit Blick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) war es nicht verhalten, sich im Urteil mit sämtlichen Einzelheiten seiner Aussage auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0106642). Im Übrigen stützten die Tatrichter die kritisierte Negativfeststellung auf die Verantwortung des Angeklagten und die Aussage des Zeugen Dr. Heinz Sc***** (US 8), es habe eine Zusage des Landes Steiermark gegeben, dieses werde „für sämtliche Beträge aufkommen“ (US 8), was – entgegen der Mängelrüge – unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden ist (RIS-Justiz RS0118317).
Da die Bekämpfung dieser – einem Schuldspruch entgegenstehenden – Negativfeststellung zur subjektiven Tatseite erfolglos bleibt, erübrigt sich eine Erörterung des Vorbringens der Rechtsrüge (Z 9 lit a), die Feststellungsmängel zu weiteren Tatbestandsmerkmalen geltend macht.Da die Bekämpfung dieser – einem Schuldspruch entgegenstehenden – Negativfeststellung zur subjektiven Tatseite erfolglos bleibt, erübrigt sich eine Erörterung des Vorbringens der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), die Feststellungsmängel zu weiteren Tatbestandsmerkmalen geltend macht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0140OS00113.19B.0114.000
Dokumentnummer
JJT_20200114_OGH0002_0140OS00113_19B0000_000