Ausschließlich diesen Schuldspruch (A./1./) bekämpft die auf § 281 Abs 1 Z 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie verfehlt ihr Ziel.Ausschließlich diesen Schuldspruch (A./1./) bekämpft die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie verfehlt ihr Ziel.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) richtet sich gegen die Feststellungen zur Täterschaft des Angeklagten (US 6). Mit der Behauptung, das Schöffengericht sei von Verletzungshandlungen lediglich durch einen Täter ausgegangen (vgl aber US 9), weist sie auf einzelne in der Hauptverhandlung vorgekommene Beweisergebnisse, konkret darauf hin, dass der Zeuge ***** S***** nicht nur beim Angeklagten T*****, sondern auch beim (im Zweifel freigesprochenen) Mitangeklagten ***** M***** Blutspuren an der Kleidung und an den Händen wahrgenommen habe, sich am T-Shirt des Angeklagten T***** auch eine DNA-Mischspur mit Merkmalen sowohl des Opfers als auch von M***** befunden habe, diesem Kleidungsstück auch auf der Rückseite Blutspritzer angehaftet seien und der Zeuge ***** E***** eine schwarz gekleidete Person oder dunkel angezogene Männer wahrgenommen haben will, während der Angeklagte und M***** weiße T-Shirts getragen hätten. Damit weckt sie – gemessen an der Gesamtheit der beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter (US 7 ff) – keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der getroffenen Feststellungen (RIS-Justiz RS0118780, RS0117446 [T1, T3, T5]).Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) richtet sich gegen die Feststellungen zur Täterschaft des Angeklagten (US 6). Mit der Behauptung, das Schöffengericht sei von Verletzungshandlungen lediglich durch einen Täter ausgegangen vergleiche aber US 9), weist sie auf einzelne in der Hauptverhandlung vorgekommene Beweisergebnisse, konkret darauf hin, dass der Zeuge ***** S***** nicht nur beim Angeklagten T*****, sondern auch beim (im Zweifel freigesprochenen) Mitangeklagten ***** M***** Blutspuren an der Kleidung und an den Händen wahrgenommen habe, sich am T-Shirt des Angeklagten T***** auch eine DNA-Mischspur mit Merkmalen sowohl des Opfers als auch von M***** befunden habe, diesem Kleidungsstück auch auf der Rückseite Blutspritzer angehaftet seien und der Zeuge ***** E***** eine schwarz gekleidete Person oder dunkel angezogene Männer wahrgenommen haben will, während der Angeklagte und M***** weiße T-Shirts getragen hätten. Damit weckt sie – gemessen an der Gesamtheit der beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter (US 7 ff) – keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der getroffenen Feststellungen (RIS-Justiz RS0118780, RS0117446 [T1, T3, T5]).
Soweit der Beschwerdeführer einerseits die Begründung des Erstgerichts, die Verletzungen an den Händen von M***** könnten „tatsächlich durch Schlagen gegen eine Türe nach der Festnahme entstanden sein“ (US 9), andererseits bei Annahme der Täterschaft des Angeklagten Blutspritzer auf der Rückseite seines T-Shirts und die Setzung von Faustschlägen nur durch einen Täter für „nicht nachvollziehbar“ erachtet, übt sie lediglich in unzulässiger Form Beweiswürdigungskritik.
Die von der Beschwerde (nominell Z 5a, der Sache nach Z 5 zweiter Fall) vermisste Auseinandersetzung mit einer Passage aus dem Gutachten über spurenkundliche Untersuchungen, wonach sich am T-Shirt des Angeklagten auch eine DNA-Mischspur mit Merkmalen sowohl des Opfers als auch von M***** befand (ON 8 S 3 f), konnte unterbleiben, weil diese für die Frage der Täterschaft des Angeklagten kein erhebliches Verfahrensergebnis darstellt (RIS-Justiz RS0118316).Die von der Beschwerde (nominell Ziffer 5 a,, der Sache nach Ziffer 5, zweiter Fall) vermisste Auseinandersetzung mit einer Passage aus dem Gutachten über spurenkundliche Untersuchungen, wonach sich am T-Shirt des Angeklagten auch eine DNA-Mischspur mit Merkmalen sowohl des Opfers als auch von M***** befand (ON 8 S 3 f), konnte unterbleiben, weil diese für die Frage der Täterschaft des Angeklagten kein erhebliches Verfahrensergebnis darstellt (RIS-Justiz RS0118316).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung ebenso sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO) wie die im Anschluss an die Hauptverhandlung angemeldete (ON 65 S 4), im kollegialgerichtlichen Verfahren aber nicht zulässige (§§ 280, 294 Abs 2 vierter Satz StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (§§ 294 Abs 4, 296 Abs 2 StPO; RIS-Justiz RS0098904).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung ebenso sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) wie die im Anschluss an die Hauptverhandlung angemeldete (ON 65 S 4), im kollegialgerichtlichen Verfahren aber nicht zulässige (Paragraphen 280, 294, Absatz 2, vierter Satz StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (Paragraphen 294, Absatz 4, 296, Absatz 2, StPO; RIS-Justiz RS0098904).
Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die gegen den Strafausspruch gerichtete Berufung des Angeklagten sowie über jene der Staatsanwaltschaft und über die (implizite) Beschwerde des Angeklagten gegen den unter einem gefassten Beschluss auf Verlängerung einer Probezeit nach § 494a Abs 6 StPO (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die gegen den Strafausspruch gerichtete Berufung des Angeklagten sowie über jene der Staatsanwaltschaft und über die (implizite) Beschwerde des Angeklagten gegen den unter einem gefassten Beschluss auf Verlängerung einer Probezeit nach Paragraph 494 a, Absatz 6, StPO (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.