Die gegen diesen Schuldspruch aus § 281 Abs. 1 Z 5, 5 a, 10 und 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Adam Attila R***** ist teilweise begründet.Die gegen diesen Schuldspruch aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a, 10 und 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Adam Attila R***** ist teilweise begründet.
Mit Recht rügt der Beschwerdeführer, daß das angefochtene Urteil keine Begründung (Z 5) dafür enthält, daß der Wert der gestohlenen Sachen, insbesondere der beiden Personenkraftwagen insgesamt 500.00 S überstiegen hat und daß diese Deliktsqualifikation (§ 128 Abs. 2 StGB) auch vom Vorsatz des Angeklagten Adam Attila R***** umfaßt war. Das Erstgericht hat in dieser Hinsicht nicht einmal auf die (unüberprüften) Wertangaben der Geschädigten (S 43, 45, 51, 55, 57, 65, 75 und 286) Bezug genommen.Mit Recht rügt der Beschwerdeführer, daß das angefochtene Urteil keine Begründung (Ziffer 5,) dafür enthält, daß der Wert der gestohlenen Sachen, insbesondere der beiden Personenkraftwagen insgesamt 500.00 S überstiegen hat und daß diese Deliktsqualifikation (Paragraph 128, Absatz 2, StGB) auch vom Vorsatz des Angeklagten Adam Attila R***** umfaßt war. Das Erstgericht hat in dieser Hinsicht nicht einmal auf die (unüberprüften) Wertangaben der Geschädigten (S 43, 45, 51, 55, 57, 65, 75 und 286) Bezug genommen.
In diesem Punkt ist daher eine Urteilsaufhebung unvermeidlich (§ 285 e StPO), wobei dieser Aufhebungsgrund auch dem Mitangeklagten Arnold H***** zustatten kommt, der keine Nichtigkeitsbeschwerde ergriffen hat (§ 290 Abs. 1 StPO).In diesem Punkt ist daher eine Urteilsaufhebung unvermeidlich (Paragraph 285, e StPO), wobei dieser Aufhebungsgrund auch dem Mitangeklagten Arnold H***** zustatten kommt, der keine Nichtigkeitsbeschwerde ergriffen hat (Paragraph 290, Absatz eins, StPO).
Auf die in die selbe Richtung zielende Tatsachenrüge (Z 5 a) des Angeklagten Adam Attila R***** war demnach nicht mehr einzugehen.Auf die in die selbe Richtung zielende Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) des Angeklagten Adam Attila R***** war demnach nicht mehr einzugehen.
Die Rechtsrüge (Z 10) des Angeklagten Adam Attila R*****, die Feststellungen zur Absicht vermißt, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Diebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, ist nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil sie die im Urteil ohnedies getroffenen Konstatierungen zur gewerbsmäßigen Begehungsweise (S 291, 299, 301) übergeht. Insoweit war die Nichtigkeitsbeschwerde dieses Angeklagten daher zurückzuweisen (§ 285 d StPO).Die Rechtsrüge (Ziffer 10,) des Angeklagten Adam Attila R*****, die Feststellungen zur Absicht vermißt, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Diebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, ist nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil sie die im Urteil ohnedies getroffenen Konstatierungen zur gewerbsmäßigen Begehungsweise (S 291, 299, 301) übergeht. Insoweit war die Nichtigkeitsbeschwerde dieses Angeklagten daher zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO).
Die Strafbemessungsrüge (Z 11) des Angeklagten Adam Attila R***** und seine Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe sind, ebenso wie die Berufung des Angeklagten Arnold H*****, durch die Aufhebung des Strafausspruchs über die beiden Angeklagten gegenstandslos geworden.Die Strafbemessungsrüge (Ziffer 11,) des Angeklagten Adam Attila R***** und seine Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe sind, ebenso wie die Berufung des Angeklagten Arnold H*****, durch die Aufhebung des Strafausspruchs über die beiden Angeklagten gegenstandslos geworden.