Rechtstracker.at
Entscheidung 14 Os 114/04×

Entscheidung 14 Os 114/04

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os114/04

Entscheidungsdatum

05.10.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. Oktober 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Diewok als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Kerameddin K***** wegen der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB über die vom Generalprokurator gegen die Verlesung einer Zeugenaussage anlässlich der Hauptverhandlung am 3. Februar 2004 im Verfahren 8 U 552/02k des Bezirksgerichtes Innsbruck erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Fabrizy, zu Recht erkannt:

Spruch

Im Strafverfahren 8 U 552/02k des Bezirksgerichtes Innsbruck verletzt die Verlesung der Aussage des Zeugen Rene Helmuth M***** in der am 3. Februar 2004 in Abwesenheit des Beschuldigten Kerameddin K***** durchgeführten Hauptverhandlung die Paragraphen 458, Absatz 5, 252, Absatz eins, Ziffer 4, StPO. Gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO wird das Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 3. Februar 2004, GZ 8 U 552/02k-25, aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Bezirksgericht Innsbruck verwiesen.

Mit seiner Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Kerameddin K***** wurde im Verfahren 8 U 552/02k des Bezirksgerichtes Innsbruck mit Abwesenheitsurteil vom 3. Februar 2004 (ON 25) der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu einer gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB bedingt nachgesehenen Geldstrafe verurteilt.

In der Hauptverhandlung am 3. Februar 2004 (ON 24), zu welcher der Beschuldigte unentschuldigt nicht erschienen war, wurde zunächst gemäß Paragraph 276 a, StPO der Beschluss auf Neudurchführung des Verfahrens gefasst und protokolliert: "Die bisherigen Verfahrensergebnisse werden dargetan, daran wird angeknüpft" (S 207). Sodann wurden die Zeuginnen Claudia C***** und Roswitha R***** vernommen. Vor Schluss des Beweisverfahrens finden sich im Protokoll die Worte: "Dargetan wird sodann der gesamte Akteninhalt" (S 211).

Den Schuldspruch gründete das Erstgericht unter anderem auf die den Beschuldigten belastenden Angaben des Rene Helmuth M***** vor der Gendarmerie, wobei es die abschwächende Aussage des Genannten als Zeugen in der vertagten Hauptverhandlung am 25. November 2003 als unglaubwürdig ablehnte (US 6).

Der gegen das Abwesenheitsurteil erhobene Einspruch des Angeklagten wurde verworfen (ON 28) und einer dagegen erhobenen Beschwerde vom Landesgericht Innsbruck nicht Folge gegeben (ON 34). Über die mit der Beschwerde gemäß Paragraph 478, Absatz 2, StPO verbundene Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe wurde bisher nicht entschieden.

Rechtliche Beurteilung

Aus dem Protokoll über die Hauptverhandlung am 3. Februar 2004 und der Verwertung der Aussagen des Rene Helmuth M***** im Urteil ist ersichtlich, dass die Protokolle über diese Aussagen in der Hauptverhandlung verlesen wurden. Dies war aber - wie der Generalprokurator in seiner deswegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt - mangels Vorliegens eines der hiefür maßgeblichen Ausnahmetatbestände des Paragraph 252, Absatz eins, StPO nicht zulässig. Denn aus dem Nichterscheinen des Beschuldigten zur Hauptverhandlung kann dessen Einverständnis im Sinne der Ziffer 4, leg cit nicht abgeleitet werden (RZ 1999/26, zuletzt 14 Os 88/04). Der aufgezeigte Verfahrensmangel begründet Urteilsnichtigkeit nach Paragraph 468, Absatz eins, Ziffer 3, StPO, die mangels Geltendmachung durch den Angeklagten vom Berufungsgericht nicht aufgegriffen werden kann. Der Feststellung der Gesetzesverletzung war, weil sie sich zum Nachteil des Angeklagten auswirkte, im Sinne des Paragraph 292, letzter Satz StPO konkrete Wirkung zu verleihen, das davon betroffene Urteil aufzuheben und die Verfahrenserneuerung anzuordnen.

Anmerkung

E74761 14Os114.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0140OS00114.04.1005.000

Dokumentnummer

JJT_20041005_OGH0002_0140OS00114_0400000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung