Entscheidung 14 Os 114/05d
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
22.11.2005
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. November 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eck als Schriftführerin, in der Auslieferungssache gegen Ingolf B***** wegen Auslieferung zur Strafvollstreckung an die Bundesrepublik Deutschland, AZ 34 Ur 83/05f des Landesgerichtes Innsbruck, über die Beschwerde des Ingolf B***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 6. September 2005, AZ 7 Bs 329/05y, nach Einsichtnahme durch den Generalprokurator in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Innsbruck einer Beschwerde des Ingolf B***** gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 13. Mai 2005, GZ 34 Ur 83/05f-7, mit dem seine Auslieferung zur Strafvollstreckung einer Restfreiheitsstrafe von insgesamt 133 Tagen aus Verurteilungen der Amtsgerichte Brühl und Köln für zulässig erklärt worden war, nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Die vom Auszuliefernden dagegen erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil die Strafprozessordnung gegen derartige Beschwerdeentscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz kein weiteres Rechtsmittel vorsieht (vgl § 31 Abs 6 ARHG).Die vom Auszuliefernden dagegen erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil die Strafprozessordnung gegen derartige Beschwerdeentscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz kein weiteres Rechtsmittel vorsieht vergleiche Paragraph 31, Absatz 6, ARHG).
Anmerkung
E79325
14Os114.05d
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0140OS00114.05D.1122.000
Dokumentnummer
JJT_20051122_OGH0002_0140OS00114_05D0000_000