[3] Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt Berechtigung zu. [3] Der dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt Berechtigung zu.
[4] Die Mängelrüge zeigt zutreffend auf, dass die Feststellung zur subjektiven Tatseite offenbar unzureichend begründet ist (Z 5 vierter Fall). Wenngleich aus äußeren Umständen oder aus einem gezeigten Verhalten gezogene Schlüsse auf ein zugrunde liegendes Wollen oder Wissen des Täters grundsätzlich zulässig sind (RIS-Justiz RS0098671; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 452), bedarf die Annahme einer Absicht (§ 5 Abs 2 StGB) des Angeklagten, seine Mutter schwer zu verletzen, hier einer über den bloßen Verweis auf den „objektiven Tatablauf“ (US 4) hinausgehenden Begründung. Denn weder aus den Konstatierungen zum Tathergang, nach denen der Beschwerdeführer C***** H***** nach seiner Rückkehr in die gemeinsame Wohnung „zumindest auf den Kopf und in das Gesicht schlug“ (US 2), noch aus den festgestellten Verletzungen des Opfers (US 2: verschobener Nasenbeinbruch und Gehirnerschütterung) lässt sich – ohne Konkretisierung der näheren Tatumstände, insbesonders der Anzahl, Intensität und Art der Schläge (mit der flachen Hand, der Faust oder Gegenständen) – „zwanglos“ (vgl erneut US 4) ableiten, es wäre dem Angeklagten gerade darauf angekommen, einen solchen schweren Erfolg herbeizuführen (vgl Leukauf/Steininger/Nimmervoll/Stricker, StGB Update 2020 § 87 Rz 5; Burgstaller/Fabrizy in WK² StGB § 87 Rz 7). [4] Die Mängelrüge zeigt zutreffend auf, dass die Feststellung zur subjektiven Tatseite offenbar unzureichend begründet ist (Ziffer 5, vierter Fall). Wenngleich aus äußeren Umständen oder aus einem gezeigten Verhalten gezogene Schlüsse auf ein zugrunde liegendes Wollen oder Wissen des Täters grundsätzlich zulässig sind (RIS-Justiz RS0098671; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 452), bedarf die Annahme einer Absicht (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) des Angeklagten, seine Mutter schwer zu verletzen, hier einer über den bloßen Verweis auf den „objektiven Tatablauf“ (US 4) hinausgehenden Begründung. Denn weder aus den Konstatierungen zum Tathergang, nach denen der Beschwerdeführer C***** H***** nach seiner Rückkehr in die gemeinsame Wohnung „zumindest auf den Kopf und in das Gesicht schlug“ (US 2), noch aus den festgestellten Verletzungen des Opfers (US 2: verschobener Nasenbeinbruch und Gehirnerschütterung) lässt sich – ohne Konkretisierung der näheren Tatumstände, insbesonders der Anzahl, Intensität und Art der Schläge (mit der flachen Hand, der Faust oder Gegenständen) – „zwanglos“ vergleiche erneut US 4) ableiten, es wäre dem Angeklagten gerade darauf angekommen, einen solchen schweren Erfolg herbeizuführen vergleiche Leukauf/Steininger/Nimmervoll/Stricker, StGB Update 2020 Paragraph 87, Rz 5; Burgstaller/Fabrizy in WK² StGB Paragraph 87, Rz 7).
[5] Dieser Begründungsmangel erfordert – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – die Aufhebung des angefochtenen Urteils bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 285e StPO), die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung und die Verweisung an das Landesgericht Salzburg. [5] Dieser Begründungsmangel erfordert – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – die Aufhebung des angefochtenen Urteils bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (Paragraph 285 e, StPO), die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung und die Verweisung an das Landesgericht Salzburg.
[6] Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.