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Entscheidung 14 Os 114/20a×

Entscheidung 14 Os 114/20a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os114/20a

Entscheidungsdatum

19.01.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Jänner 2021 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Pateisky in der Strafsache gegen S***** H***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 8. Juli 2020, GZ 36 Hv 48/20h-14, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil aufgehoben, eine neue Hauptverhandlung angeordnet und die Sache an das Landesgericht Salzburg verwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde S***** H***** des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 1. März 2020 in S***** C***** H***** dadurch, dass er ihr „zumindest auf den Kopf und in das Gesicht schlug“, eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) in Form eines verschobenen Nasenbeinbruchs sowie einer Gehirnerschütterung absichtlich zugefügt.

Rechtliche Beurteilung

[3] Der dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt Berechtigung zu.

[4] Die Mängelrüge zeigt zutreffend auf, dass die Feststellung zur subjektiven Tatseite offenbar unzureichend begründet ist (Ziffer 5, vierter Fall). Wenngleich aus äußeren Umständen oder aus einem gezeigten Verhalten gezogene Schlüsse auf ein zugrunde liegendes Wollen oder Wissen des Täters grundsätzlich zulässig sind (RIS-Justiz RS0098671; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 452), bedarf die Annahme einer Absicht (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) des Angeklagten, seine Mutter schwer zu verletzen, hier einer über den bloßen Verweis auf den „objektiven Tatablauf“ (US 4) hinausgehenden Begründung. Denn weder aus den Konstatierungen zum Tathergang, nach denen der Beschwerdeführer C***** H***** nach seiner Rückkehr in die gemeinsame Wohnung „zumindest auf den Kopf und in das Gesicht schlug“ (US 2), noch aus den festgestellten Verletzungen des Opfers (US 2: verschobener Nasenbeinbruch und Gehirnerschütterung) lässt sich – ohne Konkretisierung der näheren Tatumstände, insbesonders der Anzahl, Intensität und Art der Schläge (mit der flachen Hand, der Faust oder Gegenständen) – „zwanglos“ vergleiche erneut US 4) ableiten, es wäre dem Angeklagten gerade darauf angekommen, einen solchen schweren Erfolg herbeizuführen vergleiche Leukauf/Steininger/Nimmervoll/Stricker, StGB Update 2020 Paragraph 87, Rz 5; Burgstaller/Fabrizy in WK² StGB Paragraph 87, Rz 7).

[5] Dieser Begründungsmangel erfordert – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – die Aufhebung des angefochtenen Urteils bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (Paragraph 285 e, StPO), die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung und die Verweisung an das Landesgericht Salzburg.

[6]           Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.

Textnummer

E130545

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0140OS00114.20A.0119.000

Im RIS seit

05.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2021

Dokumentnummer

JJT_20210119_OGH0002_0140OS00114_20A0000_000