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Entscheidung 14 Os 114/95×

Entscheidung 14 Os 114/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os114/95

Entscheidungsdatum

03.10.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3.Oktober 1995 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Rouschal, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Eckert als Schriftführer, in der Strafsache gegen Karl S***** wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 20. April 1995, GZ 20 n römisch fünf r 3.233/94-126, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Tiegs, des Angeklagten und seiner Verteidigerin Dr.Scheed-Wiesenwasser zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Karl S***** wurde auf Grund des Wahrspruchs der Geschworenen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB (römisch eins) und des Vergehens nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG (römisch zwei) schuldig erkannt. Darnach hat er am 20.März 1994 in Wien

römisch eins. seine ehemalige Lebensgefährtin Brigitte W***** durch drei Schüsse aus einem Revolver der Marke Smith & Wesson, Kaliber 38 Spezial, wobei einer der Schüsse den Rumpf sowie zwei Schüsse den Schädel durchdrangen und eine Atem- und Gehirnlähmung zur Folge hatten, vorsätzlich getötet, sowie

römisch zwei. die oben bezeichnete Faustfeuerwaffe unbefugt besessen.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, 6, 8 und 12 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Der Verfahrensrüge (Ziffer 5,) zuwider wurden durch die Abweisung des Antrages "auf Einholung eines ergänzenden psychiatrischen Gutachtens zum Beweise dafür, daß ein Schuldausschließungsgrund des Paragraph 11, StGB oder eine Unzurechnungsfähigkeit durch fahrlässige Einnahme einer Überdosis von Medikamenten im Sinne des Paragraph 287, StGB zum Tatzeitpunkt vorgelegen hat", Verteidigungsrechte nicht verletzt. Im Beweisantrag wurden Mängel von Befund und Gutachten des in der Hauptverhandlung vernommenen Sachverständigen Dr.Heinz P*****, welcher aus medizinisch-psychiatrischer Sicht keine Begründung dafür fand, daß beim Täter zum Tatzeitpunkt eine akute Psychose, höhergradiger Schwachsinn, eine tiefgreifende Bewußtseinsstörung oder eine sonstige schwere seelische Störung bzw Beeinträchtigung vorlag, nicht behauptet. Damit fehlte es aber an einem Vorbringen, das den Schwurgerichtshof in die Lage versetzt hätte, die Berechtigung des Beweisantrages (Paragraphen 125, 126, StPO) zu überprüfen. In der Rechtsmittelschrift kann dies nicht nachgeholt werden.

Auch die Behauptung der Verletzung von Vorschriften über die Fragestellung (Ziffer 6,) durch Unterlassung einer Eventualfrage nach dem Verbrechen des Totschlags (Paragraph 76, StGB) trifft nicht zu. Im Beweisverfahren wurden keine Tatsachen vorgebracht, welche bei richtiger Gesetzesauslegung die Unterstellung der Tat unter diesen Tatbestand gestattet hätten, zumal sich der Beschwerdeführer dahin verantwortet hat, sich infolge Einnahme von 15 Tabletten Rohypnol und anderer Psychopharmaka ab etwa 10 Uhr des Tattages an nichts mehr erinnern zu können. Zudem hätte der Schwurgerichtshof die reklamierte Frage auch bei Unterstellung einer zur Tatzeit vorliegenden heftigen Gemütsbewegung nicht stellen dürfen, weil die in der Beschwerde genannte Ursache (daß ihn die ehemalige Lebensgefährtin "hysterisch" anschrie) diese nicht als allgemein begreiflich - dh sittlich verständlich und nicht bloß im Charakter des Täters bzw in seinen verwerflichen Neigungen und Leidenschaften sondern lediglich in äußeren Umständen begründet - erscheinen läßt. Ein Affekt infolge durch Medikamentenmißbrauch herabgesetzter Frustrationstoleranz bei einer an sich belanglosen wörtlichen Auseinandersetzung vermag die Stellung einer Frage nach Paragraph 76, StGB nicht zu rechtfertigen.

Soweit unter diesem Nichtigkeitsgrund die Fragestellung nach dem Verbrechen des Mordes (Paragraph 75, StGB) mit dem Einwand gerügt wird, diese sei "nicht indiziert" gewesen, genügt der Hinweis auf Paragraph 312, StPO, wonach eine anklagekonforme Hauptfrage jedenfalls zu stellen ist.

Die Belehrungsrüge (Ziffer 8,), das Erstgericht hätte "auch auf die Möglichkeit eines Totschlags hinweisen müssen", ist verfehlt, weil den Geschworenen nur tatsächlich im Frageschema aufscheinende Rechtsbegriffe zu erläutern sind.

Der weitere Einwand, in der Rechtsbelehrung sei nicht darauf eingegangen worden, daß der Schuldausschließungsgrund nach Paragraph 11, StGB auch in durch Medikamente und Suchtgift herbeigeführten Bewußtseinsstörungen gelegen sein kann, ist unbegründet. Der in diesem Zusammenhang verwendete generelle Begriff "eines anderen berauschenden Mittels", der nach allgemeinem Verständnis auch Medikamente und Suchtgift umschließt, reichte zur sachgerechten Unterrichtung der Laien vollkommen aus.

Der Beschwerde zuwider ist die Rechtsbelehrung, wonach der Beweggrund des Täters unbeachtlich ist und der Tötungsvorsatz (spätestens) bei Tatbegehung vorliegen muß, richtig.

Dem allgemeinen Einwand einer Überforderung der Geschworenen durch die schriftliche Rechtsbelehrung trägt die Prozeßordnung dadurch Rechnung, daß sie zur Beseitigung allfälliger Verständnisschwierigkeiten den Vorsitzenden verpflichtet, sich nach einer eingehenden Besprechung davon zu überzeugen, ob seine Belehrung von den Geschworenen verstanden worden ist (Paragraph 323, Absatz 2 und Absatz 3, StPO).

Über die Möglichkeit einer außerordentlichen Strafmilderung (Paragraph 41, StGB) sind die Laienrichter erst im Rahmen der gemeinsamen Beratung mit dem Schwurgerichtshof über die Strafe zu belehren.

Schließlich entbehrt die Rechtsrüge (Ziffer 12,), wonach der Angeklagte angesichts "genügender Anhaltspunkte" lediglich des Totschlags schuldig zu erkennen bzw der Schuldausschließungsgrund nach Paragraph 11, StGB, allenfalls die volle Berauschung nach Paragraph 287, StGB anzunehmen gewesen wäre, gesetzmäßiger Ausführung, weil sie nicht von den sich aus dem Wahrspruch ergebenden Tatsachenfeststellungen ausgeht.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Das Geschworenengericht verhängte über den Angeklagten gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, 75, StGB eine lebenslange Freiheitsstrafe, wobei es die einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen und die heimtückische und grausame Vorgangsweise als erschwerend, keinen Umstand hingegen als mildernd wertete.

Auch die dagegen gerichtete Berufung des Angeklagten, mit der er eine unter dem gesetzlichen Mindestmaß liegende (Paragraph 41, StGB) zeitliche Freiheitsstrafe anstrebt, ist nicht berechtigt. Das Geschworenengericht hat die Strafbemessungsgründe im wesentlichen richtig und vollständig erfaßt und auch zutreffend gewürdigt. Als besonders erschwerend fällt ins Gewicht, daß der Angeklagte sein Opfer mit Vorbedacht gestellt und es rücksichtslos mit mehreren Schüssen niedergestreckt hat, ohne daß diesem nur die geringste Chance auf Gegenwehr verblieben wäre (Paragraph 32, Absatz 3, StGB). Demgegenüber vermochte der Berufungswerber keine Gründe darzutun, die zu einer Revision des Strafausspruches Anlaß geboten hätten.

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in Paragraph 390, a StPO begründet.

Anmerkung

E40222 14D01145

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0140OS00114.95.1003.000

Dokumentnummer

JJT_19951003_OGH0002_0140OS00114_9500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0089965 Rechtssatz 03.10.1995Strafrecht
Der generelle Begriff "eines anderen berauschenden Mittels", der nach allgemeinem Verständnis auch Medikamente und Suchtgift umschließt, reicht zur sachgerechten Unterrichtung der Laien vollkommen aus.
RS0092105 Rechtssatz 03.10.1995Strafrecht
Ein Affekt infolge durch Medikamentenmißbrauch herabgesetzter Frustrationstoleranz bei einer an sich belanglosen wörtlichen Auseinandersetzung vermag die Stellung einer Frage nach § 76 StGB nicht zu rechtfertigen.
RS0092115 Rechtssatz 10.10.1979Strafrecht
Die Ursache für die allgemein begreifliche heftige Gemütsbewegung muss sittlich verständlich sein.
RS0092130 Rechtssatz 02.03.1982Strafrecht
Bei der Beantwortung der Frage nach der "allgemeinen Begreiflichkeit" der heftigen Gemütsbewegung unterliegt zwar nicht die Tat, wohl aber jedenfalls der konkrete Affekt des Täters in seiner gesamten Dimension, also einschließlich seiner tatkausalen Heftigk …
RS0092138 Rechtssatz 09.09.1975Strafrecht
"Allgemein begreiflich" bedeutet, dass die Ursache der Gemütsbewegung sittlich verständlich sein muss und nicht im Charakter des Täters oder in dessen verwerflichen Neigungen oder Leidenschaften, sondern lediglich in äußeren Umständen zu suchen ist.
RS0100509 Rechtssatz 24.09.1980Strafrecht
Hauptfragen sind stets anklagekonform zu stellen.
RS0100645 Rechtssatz 21.09.1973Strafrecht
Voraussetzungen der Stellung einer Zusatzfrage wegen Putativnotwehr - Beschränkung der Rechtsbelehrung auf die tatsächlich gestellten Fragen.
RS0100702 Rechtssatz 20.10.1970Strafrecht
Die Nichterörterung des gesetzlichen Strafsatzes und der bei der Strafbemessung in Betracht zu ziehenden Umstände begründet keine Nichtigkeit.
RS0100721 Rechtssatz 27.10.1970Strafrecht
Sogenannte deskriptive Tatmerkmale, die dem allgemeinen Sprachgebrauch entnommen und daher jedermann verständlich sind, bedürfen keiner Erläuterung in der Rechtsbelehrung.
RS0100932 Rechtssatz 03.10.1995Strafrecht
Über die Möglichkeit einer außerordentlichen Strafmilderung (§ 41 StGB) sind die Laienrichter erst im Rahmen der gemeinsamen Beratung mit dem Schwurgerichtshof über die Strafe zu belehren.