Der Mängelrüge (Z 5) zuwider betrifft der Umstand, ob der am Erwerb eines PKW BMW interessierte Wolfgang K***** anläßlich der Übergabe des in Rede stehenden, zur Weiterleitung an den Angeklagten bestimmten Bargeldbetrages von 190.000 S an Reinhard R***** von diesem eine Bestätigung erhielt oder nicht, keine entscheidende Tatsache.Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider betrifft der Umstand, ob der am Erwerb eines PKW BMW interessierte Wolfgang K***** anläßlich der Übergabe des in Rede stehenden, zur Weiterleitung an den Angeklagten bestimmten Bargeldbetrages von 190.000 S an Reinhard R***** von diesem eine Bestätigung erhielt oder nicht, keine entscheidende Tatsache.
Mit dem Hinweis auf bezügliche Widersprüche in den Angaben der genannten Zeugen vermag der Beschwerdeführer auch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken (Z 5a). Die Kritik an der als "Aufklärungsmangel" bezeichnete Unterlassung der Aufforderung zur Vorlage des Kreditvertrages an den Zeugen K***** übersieht (unter aktenwidriger Zitierung des Hauptverhandlungsprotokolls vom 8. März 1999; vgl S 87/II), daß R***** erklärt hatte, er habe einen Kredit aufnehmen müssen, um einem anderen, zu I./5.d durch den unterbliebenen Ankauf eines PKW Mercedes Geschädigten den Betrag von 138.000 S zurückerstatten zu können.Mit dem Hinweis auf bezügliche Widersprüche in den Angaben der genannten Zeugen vermag der Beschwerdeführer auch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken (Ziffer 5 a,). Die Kritik an der als "Aufklärungsmangel" bezeichnete Unterlassung der Aufforderung zur Vorlage des Kreditvertrages an den Zeugen K***** übersieht (unter aktenwidriger Zitierung des Hauptverhandlungsprotokolls vom 8. März 1999; vergleiche S 87/II), daß R***** erklärt hatte, er habe einen Kredit aufnehmen müssen, um einem anderen, zu römisch eins./5.d durch den unterbliebenen Ankauf eines PKW Mercedes Geschädigten den Betrag von 138.000 S zurückerstatten zu können.
Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, daß auch aus dem Umstand, daß das Erstgericht trotz übereinstimmender Angaben aller Beteiligten (S 75, 105, 339/I; 85, 87/II) eine Rückerstattung des - von dessen Anspruchsbegehren und dem Urteilszuspruch nicht umfaßten - Betrages von 190.000 S an den Zeugen Reinhard R***** negierte (US 13), für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen ist. Kann ihm doch angesichts tateinheitlicher Herauslockung der drei Beträge zufolge bloß teilweiser Gutmachung des Schadens tätige Reue nicht zustatten kommen (vgl nur hinsichtlich der Rückzahlung dieses Betrages, nicht aber der am selben Tag neben weiteren 180.000 S lukrierten 138.000 S - Fakten I./5.b und d - erfüllte Vereinbarung vom 16. September 1998; S 101/II).Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, daß auch aus dem Umstand, daß das Erstgericht trotz übereinstimmender Angaben aller Beteiligten (S 75, 105, 339/I; 85, 87/II) eine Rückerstattung des - von dessen Anspruchsbegehren und dem Urteilszuspruch nicht umfaßten - Betrages von 190.000 S an den Zeugen Reinhard R***** negierte (US 13), für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen ist. Kann ihm doch angesichts tateinheitlicher Herauslockung der drei Beträge zufolge bloß teilweiser Gutmachung des Schadens tätige Reue nicht zustatten kommen vergleiche nur hinsichtlich der Rückzahlung dieses Betrages, nicht aber der am selben Tag neben weiteren 180.000 S lukrierten 138.000 S - Fakten römisch eins./5.b und d - erfüllte Vereinbarung vom 16. September 1998; S 101/II).
Indem der Angeklagte schließlich - unter Übergehung seiner geständigen Verantwortung (S 167/II) - die Ernstlichkeit der geäußerten Drohung in Frage stellt, bekämpft er nur in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Erstgerichts (US 22 f; vgl Jerabek in WK2 § 74 Rz 34).Indem der Angeklagte schließlich - unter Übergehung seiner geständigen Verantwortung (S 167/II) - die Ernstlichkeit der geäußerten Drohung in Frage stellt, bekämpft er nur in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Erstgerichts (US 22 f; vergleiche Jerabek in WK2 Paragraph 74, Rz 34).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung (und die implizierte Beschwerde) folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung (und die implizierte Beschwerde) folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.