Rainer W***** wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22. März 1999, GZ 6c EVr 11.276/98-29, des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB schuldig erkannt und zu einer 12monatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Teil dieser Freiheitsstrafe von acht Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Nach Verstreichen der Probezeit sah das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Beschluss vom 21. Juni 2002, GZ 6c EVr 11.276/98-53, diesen bedingt nachgesehenen Strafteil gemäß § 43 Abs 2 StGB endgültig nach. Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 5. Juli 2002, GZ 24 Hv 64/02d-9, wurde Rainer W***** des (innerhalb der noch offenen Probezeit begangenen) Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer dreimonatigen Freiheitsstrafe verurteilt.Rainer W***** wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22. März 1999, GZ 6c EVr 11.276/98-29, des Vergehens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB schuldig erkannt und zu einer 12monatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB ein Teil dieser Freiheitsstrafe von acht Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Nach Verstreichen der Probezeit sah das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Beschluss vom 21. Juni 2002, GZ 6c EVr 11.276/98-53, diesen bedingt nachgesehenen Strafteil gemäß Paragraph 43, Absatz 2, StGB endgültig nach. Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 5. Juli 2002, GZ 24 Hv 64/02d-9, wurde Rainer W***** des (innerhalb der noch offenen Probezeit begangenen) Vergehens der schweren Körperverletzung nach den Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer dreimonatigen Freiheitsstrafe verurteilt.
Zugleich fasste das Landesgericht Innsbruck (dem der Akt 6c EVr 11.276/98 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien offenkundig nach der endgültigen Strafnachsicht übersendet worden war - vgl 6c EVr 11.276/98-54) den Beschluss, vom Widerruf des im Verfahren 6c EVr 11.276/98 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien bedingt nachgesehenen Strafteils abzusehen, jedoch gemäß §§ 53 Abs 2 StGB, 494a Abs 6 StPO die Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern. Infolge beiderseitigen Rechtsmittelverzichts erwuchs diese Entscheidung in Rechtskraft.Zugleich fasste das Landesgericht Innsbruck (dem der Akt 6c EVr 11.276/98 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien offenkundig nach der endgültigen Strafnachsicht übersendet worden war - vergleiche 6c EVr 11.276/98-54) den Beschluss, vom Widerruf des im Verfahren 6c EVr 11.276/98 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien bedingt nachgesehenen Strafteils abzusehen, jedoch gemäß Paragraphen 53, Absatz 2, StGB, 494a Absatz 6, StPO die Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern. Infolge beiderseitigen Rechtsmittelverzichts erwuchs diese Entscheidung in Rechtskraft.
Der sich zu dem zum Nachteil des Verurteilten auswirkende Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 5. Juli 2002, GZ 24 Hv 64/02d-9, verletzt - wie der Gerneralprokurator in seinem deshalb zu dessen Wahrung erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - das Gesetz in dem im XX. Hauptstück der StPO verankerten Grundsatz der materiellen Rechtskraft und war daher ersatzlos zu beheben (§ 292 letzter Satz StPO).Der sich zu dem zum Nachteil des Verurteilten auswirkende Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 5. Juli 2002, GZ 24 Hv 64/02d-9, verletzt - wie der Gerneralprokurator in seinem deshalb zu dessen Wahrung erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - das Gesetz in dem im römisch zwanzig. Hauptstück der StPO verankerten Grundsatz der materiellen Rechtskraft und war daher ersatzlos zu beheben (Paragraph 292, letzter Satz StPO).