Rechtstracker.at
Entscheidung 14 Os 115/05a×

Entscheidung 14 Os 115/05a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os115/05a

Entscheidungsdatum

22.11.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. November 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eck als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Janko S***** wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 29 U 179/05t des Bezirksgerichtes Salzburg, über die vom Generalprokurator gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 1. Juni 2005, GZ 29 U 179/05t-8, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Weiss, und des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 1. Juni 2005, GZ 29 U 179/05t-8, verletzt durch die Berücksichtigung des polizeilichen Protokolls über die Aussage der Manuela St***** Paragraph 258, Absatz eins, StPO. Dieses Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, wird im Schuldspruch des Janko S***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, demgemäß auch im Strafausspruch aufgehoben und dem Bezirksgericht Salzburg die neuerliche Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung aufgetragen.

Mit ihrer Berufung wegen Strafe wird die Staatsanwaltschaft Salzburg auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Manuela St***** erstattete am 15. März 2005 bei der Bundespolizeidirektion Salzburg Anzeige gegen Janko S*****, weil er sie in der vergangenen Nacht geschlagen und getreten hatte. Der die Niederschrift aufnehmende Polizeibeamte Erwin Sch***** vermerkte eingangs des Protokolls die von ihm wahrgenommenen Verletzungen (S 49 ff).

Im Verfahren 27 Ur 34/05s wurde Manuela St***** vom Untersuchungsrichter des Landesgerichtes Salzburg zunächst als Beschuldigte und sodann als Zeugin zum obigen Vorfall vernommen. Sie gab an, Janko S***** sei seit vier Jahren ihr Lebensgefährte. Nach Belehrung gemäß Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2, StPO erklärte sie, nicht aussagen zu wollen (S 65).

Mit Bestrafungsantrag vom 15. April 2005 legte die Anklagebehörde Janko S***** das Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zum Nachteil der Manuela St***** zur Last (ON 5).

Zu der vom Bezirksgericht Salzburg gegen Janko S***** - auch wegen einer anderen Tat - anberaumten Hauptverhandlung am 1. Juni 2005 lud der Bezirksrichter nicht Manuela S*****, sondern den Polizeibeamten Erwin Sh***** als Zeugen (S 29). Dieser bestätigte die Übereinstimmung des von ihm aufgenommenen Protokolls, welches aber in der Hauptverhandlung nicht verlesen wurde, mit den Angaben der Anzeigerin (S 79). Er bezeugte ferner die Wahrnehmung von Verletzungen bei Manuela St*****.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 1. Juni 2005, GZ 29 U 179/05t-8, wurde Janko S***** der Vergehen der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB und der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von einer Woche verurteilt. Den Schuldspruch wegen Körperverletzung gründete das Bezirksgericht in der schriftlichen Urteilsausfertigung unter anderem auf die Schilderung des Vorfalls durch Manuela St***** bei der Anzeigeerstattung (S 81 ff).

Ein Rechtsmittelverfahren über die von der Staatsanwaltschaft dagegen erhobene Berufung wegen Strafe ist anhängig (S 95).

Rechtliche Beurteilung

Wie der Generalprokurator in seiner Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, steht die Verwertung der von Manuela St***** vor der Polizei abgelegten Aussage im Urteil mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Gemäß Paragraph 258, Absatz eins, StPO hat das Gericht bei der Urteilsfällung nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der Hauptverhandlung vorgekommen ist, wobei Aktenstücke nur insoweit als Beweismittel dienen können, als sie in der Hauptverhandlung vorgelesen worden sind. Da keiner der Ausnahmetatbestände des Paragraph 252, Absatz eins, StPO für die Verlesung des von der Polizei mit Manuela St***** aufgenommenen Protokolls vorgelegen ist, hat das Bezirksgericht zu Recht von einer Vorlesung der Niederschrift Abstand genommen. Auch hat es - der Verfahrensvorschrift des Paragraph 252, Absatz 4, StPO entsprechend - den Polizeibeamten Erwin Sch***** nicht zum Inhalt der von der Anzeigerin abgelegten Aussage vernommen.

Das Protokoll über die polizeiliche Vernehmung der Manuela St***** ist sohin nicht in der Hauptverhandlung vorgekommen und hätte daher im Urteil nicht verwertet werden dürfen.

Da diese Gesetzesverletzung dem Beschuldigten zum Nachteil gereicht, war sie nicht nur festzustellen, sondern waren der Schuldspruch wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und demgemäß auch der Strafausspruch aufzuheben.

Anmerkung

E79113 14Os115.05a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0140OS00115.05A.1122.000

Dokumentnummer

JJT_20051122_OGH0002_0140OS00115_05A0000_000