Mit dem angefochtenen Urteil wurde Antonin D***** des Verbrechens des versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 14.Februar 1994 in Wien mit den zugleich abgeurteilten Artur L***** und Marcin N***** als Mittäter dem Peter G***** 1500 Brillen im Wert von 750.000 S durch Einbruch in dessen Geschäftsräumlichkeiten zu stehlen versuchte.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Antonin D***** des Verbrechens des versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt, weil er am 14.Februar 1994 in Wien mit den zugleich abgeurteilten Artur L***** und Marcin N***** als Mittäter dem Peter G***** 1500 Brillen im Wert von 750.000 S durch Einbruch in dessen Geschäftsräumlichkeiten zu stehlen versuchte.
Die dagegen aus den Gründen der Z 4, 5, 5 a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist unberechtigt.Die dagegen aus den Gründen der Ziffer 4, 5, 5, a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist unberechtigt.
Durch die Abweisung des Antrages auf Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fache der Daktyloskopie wurden Verteidigungsrechte des Angeklagten der Beschwerde (Z 4) zuwider nicht verletzt, betrifft doch das angegebene Beweisthema keinen für die Entscheidung über die Schuld entscheidenden Umstand. Denn daß, wie das beantragte Gutachten beweisen sollte, die an einem in der Nähe des Tatortes aufgefundenen polnischen Fahrzeug sichergestellten Fingerabdrücke nicht vom (rechtskräftig verurteilten) Mitangeklagten, dem polnischen Staatsangehörigen Marcin N***** stammen, konnte auf die Urteilsfindung schon deshalb keinen Einfluß nehmen, weil die Bereitstellung dieses PKW als Fluchtauto den Angeklagten gar nicht unterstellt wurde. Bei einem positiven Ergebnis der daktyloskopischen Untersuchung wäre aber für den Beschwerdeführer im Hinblick darauf, daß die Tatrichter seiner Behauptung, er habe den ihm nicht bekannten N***** und den Zweitangeklagten L***** zufällig vor dem Optikergeschäft getroffen - welche Darstellung von den beiden Mitangeklagten im übrigen nicht bestätigt wurde - keinen Glauben schenkte (US 7), erst recht nichts gewonnen. Der relevierte Verfahrensmangel haftet daher dem angefochtenen Urteil nicht an.Durch die Abweisung des Antrages auf Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fache der Daktyloskopie wurden Verteidigungsrechte des Angeklagten der Beschwerde (Ziffer 4,) zuwider nicht verletzt, betrifft doch das angegebene Beweisthema keinen für die Entscheidung über die Schuld entscheidenden Umstand. Denn daß, wie das beantragte Gutachten beweisen sollte, die an einem in der Nähe des Tatortes aufgefundenen polnischen Fahrzeug sichergestellten Fingerabdrücke nicht vom (rechtskräftig verurteilten) Mitangeklagten, dem polnischen Staatsangehörigen Marcin N***** stammen, konnte auf die Urteilsfindung schon deshalb keinen Einfluß nehmen, weil die Bereitstellung dieses PKW als Fluchtauto den Angeklagten gar nicht unterstellt wurde. Bei einem positiven Ergebnis der daktyloskopischen Untersuchung wäre aber für den Beschwerdeführer im Hinblick darauf, daß die Tatrichter seiner Behauptung, er habe den ihm nicht bekannten N***** und den Zweitangeklagten L***** zufällig vor dem Optikergeschäft getroffen - welche Darstellung von den beiden Mitangeklagten im übrigen nicht bestätigt wurde - keinen Glauben schenkte (US 7), erst recht nichts gewonnen. Der relevierte Verfahrensmangel haftet daher dem angefochtenen Urteil nicht an.
Aber auch die undifferenziert ausgeführte Mängel- (Z 5) und Tatsachenrüge (Z 5 a) geht fehl.Aber auch die undifferenziert ausgeführte Mängel- (Ziffer 5,) und Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) geht fehl.
Daß sich der Beschwerdeführer trotz bestehenden Aufenthaltsverbotes bereits seit zwei Jahren in Wien bei seinem Bruder bzw bei Bekannten aufgehalten habe, tangiert die Lösung der Schuldfrage ebensowenig wie das Motiv für die Mißachtung dieses Verbotes, weshalb sich das erkennende Gericht mit diesem Teil der Verantwortung des Angeklagten nicht befassen mußte. Damit aber, daß das Bestehen des Aufenthaltsverbotes (nicht nur für den Beschwerdeführer, sondern auch für die beiden Mitangeklagten) Grund dafür gewesen wäre, sich vor den Polizeibeamten zu verbergen, haben sich die Tatrichter ohnedies auseinandergesetzt (US 7), dieser Behauptung indes jede Glaubwürdigkeit abgesprochen und nach ihrer freien, aus der gewissenhaften Prüfung aller übrigen Verfahrensergebnisse gewonnenen Überzeugung (§ 258 Abs 2 StPO) und mithin formell mängelfrei die Täterschaft aller drei Angeklagten festgestellt.Daß sich der Beschwerdeführer trotz bestehenden Aufenthaltsverbotes bereits seit zwei Jahren in Wien bei seinem Bruder bzw bei Bekannten aufgehalten habe, tangiert die Lösung der Schuldfrage ebensowenig wie das Motiv für die Mißachtung dieses Verbotes, weshalb sich das erkennende Gericht mit diesem Teil der Verantwortung des Angeklagten nicht befassen mußte. Damit aber, daß das Bestehen des Aufenthaltsverbotes (nicht nur für den Beschwerdeführer, sondern auch für die beiden Mitangeklagten) Grund dafür gewesen wäre, sich vor den Polizeibeamten zu verbergen, haben sich die Tatrichter ohnedies auseinandergesetzt (US 7), dieser Behauptung indes jede Glaubwürdigkeit abgesprochen und nach ihrer freien, aus der gewissenhaften Prüfung aller übrigen Verfahrensergebnisse gewonnenen Überzeugung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) und mithin formell mängelfrei die Täterschaft aller drei Angeklagten festgestellt.
Gegen diese entscheidende Tatsache ergeben sich nach Prüfung der Akten an Hand des Beschwerdevorbringens auch unter dem Gesichtspunkt des Nichtigkeitsgrundes der Z 5 a des § 281 Abs 1 StPO für den Obersten Gerichtshof keine (geschweige denn erhebliche) Bedenken.Gegen diese entscheidende Tatsache ergeben sich nach Prüfung der Akten an Hand des Beschwerdevorbringens auch unter dem Gesichtspunkt des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 5, a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO für den Obersten Gerichtshof keine (geschweige denn erhebliche) Bedenken.
Ausführungen zur Rechtsrüge (Z 9 lit a) läßt die Beschwerde zur Gänze vermissen. Soweit sie dazu auf ihr bisheriges Vorbringen zu den Nichtigkeitsgründen der Z 4, 5 und 5 a verweist, bringt sie den relevierten Nichtigkeitsgrund, der einen Vergleich der Urteilsfeststellungen mit den darauf angewandten gesetzlichen Bestimmungen erfordert, nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.Ausführungen zur Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) läßt die Beschwerde zur Gänze vermissen. Soweit sie dazu auf ihr bisheriges Vorbringen zu den Nichtigkeitsgründen der Ziffer 4, 5 und 5 a verweist, bringt sie den relevierten Nichtigkeitsgrund, der einen Vergleich der Urteilsfeststellungen mit den darauf angewandten gesetzlichen Bestimmungen erfordert, nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit teils als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO), teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§ 285 d Abs 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß folgt (§§ 285 i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit teils als offenbar unbegründet (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO), teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß folgt (Paragraphen 285, i, 498 Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung ist im § 390 a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist im Paragraph 390, a StPO begründet.