Die Nichtigkeitsbeschwerde des Adolf P***** war gemäß §§ 285 d Abs 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO als unzulässig zurückzuweisen, weil ihre Ausführung unterblieb und bei ihrer Anmeldung weder Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet noch Tatumstände, die einen Nichtigkeitsgrund bilden sollen, ausdrücklich oder durch deutliche Hinweise angeführt wurden.Die Nichtigkeitsbeschwerde des Adolf P***** war gemäß Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer 2, StPO als unzulässig zurückzuweisen, weil ihre Ausführung unterblieb und bei ihrer Anmeldung weder Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet noch Tatumstände, die einen Nichtigkeitsgrund bilden sollen, ausdrücklich oder durch deutliche Hinweise angeführt wurden.
Die Nichtigkeitsbeschwerde der Anna P***** ist offenbar unbegründet.
Soweit die Beschwerdeführerin in der Mängelrüge (Z 5) eine Unvollständigkeit der der Annahme der Zahlungsunfähigkeit zugrunde gelegten Prämissen behauptet, übersieht sie zunächst, daß das mit 16.000 S festgestellte monatliche Familieneinkommen, der Beschwerde zuwider, in den Angaben der beiden Angeklagten vor dem Untersuchungsrichter (S 41, 45) Deckung findet. Hinzu kommt der von beiden Angeklagten zugestandene Umstand, daß ihr Einkommen bis auf das Existenzminimum gepfändet war und die Beschwerdeführerin darüber hinaus selbst zugab, daß sie "nicht sofort habe bezahlen können" (S 76, US 7). Davon ausgehend mußte sich das Erstgericht mit den aus dem "Computerausdruck des Exekutionsgerichtes" ersichtlichen Exekutionsverfahren nicht mehr im Detail auseinandersetzen.Soweit die Beschwerdeführerin in der Mängelrüge (Ziffer 5,) eine Unvollständigkeit der der Annahme der Zahlungsunfähigkeit zugrunde gelegten Prämissen behauptet, übersieht sie zunächst, daß das mit 16.000 S festgestellte monatliche Familieneinkommen, der Beschwerde zuwider, in den Angaben der beiden Angeklagten vor dem Untersuchungsrichter (S 41, 45) Deckung findet. Hinzu kommt der von beiden Angeklagten zugestandene Umstand, daß ihr Einkommen bis auf das Existenzminimum gepfändet war und die Beschwerdeführerin darüber hinaus selbst zugab, daß sie "nicht sofort habe bezahlen können" (S 76, US 7). Davon ausgehend mußte sich das Erstgericht mit den aus dem "Computerausdruck des Exekutionsgerichtes" ersichtlichen Exekutionsverfahren nicht mehr im Detail auseinandersetzen.
Im übrigen betrifft der angeführte Beschwerdeeinwand keine entscheidende Tatsache, weil der Angeklagten - insoweit unbekämpft - auch die für die Verwirklichung des Betrugstatbestandes hinreichende Täuschung über ihre Zahlungswilligkeit zur Last liegt.
Damit versagt auch die Tatsachenrüge (Z 5 a), die sich im wesentlichen unter Wiederholung der zur Mängelrüge vorgebrachten Argumente gegen die Annahme des Betrugsvorsatzes richtet, ohne indes aktenkundige Umstände aufzuzeigen, die zu (erheblichen) Bedenken gegen die Richtigkeit der diesbezüglichen Konstatierung Anlaß geben könnten.Damit versagt auch die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a), die sich im wesentlichen unter Wiederholung der zur Mängelrüge vorgebrachten Argumente gegen die Annahme des Betrugsvorsatzes richtet, ohne indes aktenkundige Umstände aufzuzeigen, die zu (erheblichen) Bedenken gegen die Richtigkeit der diesbezüglichen Konstatierung Anlaß geben könnten.
Die Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite relevierende Rechtsrüge (Z 9 lit a) wiederum orientiert sich nicht am Urteilssachverhalt. Demzufolge hatte es die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der (Waren-)Bestellungen ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, daß sie nicht in der Lage sein werde, den daraus entstehenden Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (US 5). Diese Feststellung impliziert nicht nur den tatbestandsessentiellen Schädigungs-, sondern auch den damit korrelierenden (subjektiven) Bereicherungsvorsatz, sodaß die Beschwerde, die diese Konstatierung übergeht, nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gelangt.Die Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite relevierende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) wiederum orientiert sich nicht am Urteilssachverhalt. Demzufolge hatte es die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der (Waren-)Bestellungen ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, daß sie nicht in der Lage sein werde, den daraus entstehenden Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (US 5). Diese Feststellung impliziert nicht nur den tatbestandsessentiellen Schädigungs-, sondern auch den damit korrelierenden (subjektiven) Bereicherungsvorsatz, sodaß die Beschwerde, die diese Konstatierung übergeht, nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gelangt.
Analoges gilt für die Subsumtionsrüge (Z 10).Analoges gilt für die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,).
Das Vorliegen des gegenüber dem Betrug subsidiären Tatbestandes der Täuschung nach § 108 StGB hätte, wovon die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die anderslautenden Urteilsfeststellungen zu Unrecht ausgeht, das Fehlen des Bereicherungsvorsatzes zur Voraussetzung.Das Vorliegen des gegenüber dem Betrug subsidiären Tatbestandes der Täuschung nach Paragraph 108, StGB hätte, wovon die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die anderslautenden Urteilsfeststellungen zu Unrecht ausgeht, das Fehlen des Bereicherungsvorsatzes zur Voraussetzung.
Soweit sie sich aber gegen die Tatqualifikation als Urkundenbetrug (§ 147 Abs 1 Z 1 StGB) - und folgerichtig damit auch gegen die Annahme der gewerbsmäßigen Begehung schweren Betrugs nach dem zweiten Strafsatz des § 148 StGB - wendet, läßt Anna P***** außer acht, daß sie nicht nur den Namen des Bestellers falsch angegeben, sondern die jeweiligen Warenbestellungen auch mit einem falschen Namen unterschrieben hat. In dieser vernachlässigten Urteilsannahme der Täuschung über die Garantiefunktion des Ausstellers liegt aber die für die Beurteilung als Falschurkunde relevante Feststellung, über die sich die Beschwerde in ihrer Argumentation hinwegsetzt und damit ihre gesetzesgemäße Darstellung verfehlt.Soweit sie sich aber gegen die Tatqualifikation als Urkundenbetrug (Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB) - und folgerichtig damit auch gegen die Annahme der gewerbsmäßigen Begehung schweren Betrugs nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 148, StGB - wendet, läßt Anna P***** außer acht, daß sie nicht nur den Namen des Bestellers falsch angegeben, sondern die jeweiligen Warenbestellungen auch mit einem falschen Namen unterschrieben hat. In dieser vernachlässigten Urteilsannahme der Täuschung über die Garantiefunktion des Ausstellers liegt aber die für die Beurteilung als Falschurkunde relevante Feststellung, über die sich die Beschwerde in ihrer Argumentation hinwegsetzt und damit ihre gesetzesgemäße Darstellung verfehlt.
Die Nichtigkeitsbeschwerden beider Angeklagten waren somit schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerden beider Angeklagten waren somit schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.