Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Z 5 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der auch den Strafausspruch mit Berufung bekämpft.Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der auch den Strafausspruch mit Berufung bekämpft.
Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Die Ausführungen zur Mängelrüge (Z 5) beschränken sich ungeachtet der einleitend geübten, aber nicht näher spezifizierten Kritik an den Tatsachenfeststellungen als unzureichend begründet, unvollständig und mit sich selbst in Widerspruch stehend letztlich auf den Einwand, aus dem vom Zeugen M***** beschriebenen Eindruck, den dieser vom Angeklagten beim Entdecken des Suchtgiftes gewonnen habe, könne dessen (von ihm bestrittene) Kenntnis von der Existenz des Suchtgiftes nicht abgeleitet werden; im übrigen wäre im Hinblick auf seine Verantwortung festzustellen gewesen, auf welche Weise das Suchtgift in den PKW gelangt sei.Die Ausführungen zur Mängelrüge (Ziffer 5,) beschränken sich ungeachtet der einleitend geübten, aber nicht näher spezifizierten Kritik an den Tatsachenfeststellungen als unzureichend begründet, unvollständig und mit sich selbst in Widerspruch stehend letztlich auf den Einwand, aus dem vom Zeugen M***** beschriebenen Eindruck, den dieser vom Angeklagten beim Entdecken des Suchtgiftes gewonnen habe, könne dessen (von ihm bestrittene) Kenntnis von der Existenz des Suchtgiftes nicht abgeleitet werden; im übrigen wäre im Hinblick auf seine Verantwortung festzustellen gewesen, auf welche Weise das Suchtgift in den PKW gelangt sei.
Dieser Argumentation kann indes nicht gefolgt werden.
Denn abgesehen davon, daß der Beweiswert, den die Tatrichter der Aussage eines Zeugen über dessen Wahrnehmungen - wozu auch Beobachtungen über den Gemütszustand einer Person gehören - beimessen und demnach auch die daraus gezogenen Schlußfolgerungen einer Anfechtung unter dem Aspekt des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes nicht unterliegen, übersieht der Beschwerdeführer, daß der Schöffensenat zu der in Rede stehenden Urteilsannahme unter Berücksichtigung sämtlicher tataktueller Begleitumstände gelangte, dabei aber der von der Beschwerde problematisierte Eindruck des genannten Zeugen nur von untergeordneter Bedeutung ist.
Auf welche Weise aber das Suchtgift in den PKW des Angeklagten gelangte, hatte das Erstgericht - der Beschwerdeauffassung zuwider - nicht zu erörtern, konnte doch nach Lage des Falles das für die Strafbarkeit der verbotenen Suchtgifteinfuhr vorausgesetzte Wissen um dessen Vorhandensein aus der Art des Versteckes in Verbindung mit den als unglaubwürdig beurteilten Erklärungsversuchen des Beschwerdeführers formell mängelfrei abgeleitet werden.
Die Tatsachenrüge (Z 5 a) wiederum erschöpft sich in einer insofern unzulässigen Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung, als aktenkundige Umstände, die Anlaß zu ernsthaften Zweifeln an der Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen geben könnten, nicht aufgezeigt werden. Schließlich entbehrt der Vorwurf, das Gericht hätte sich mit den Einlassungen des Angeklagten nicht auseinandergesetzt, angesichts der ausführlichen Würdigung seiner Verantwortung jeglicher Grundlage.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) wiederum erschöpft sich in einer insofern unzulässigen Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung, als aktenkundige Umstände, die Anlaß zu ernsthaften Zweifeln an der Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen geben könnten, nicht aufgezeigt werden. Schließlich entbehrt der Vorwurf, das Gericht hätte sich mit den Einlassungen des Angeklagten nicht auseinandergesetzt, angesichts der ausführlichen Würdigung seiner Verantwortung jeglicher Grundlage.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit schon bei einer nichtöffentlichen Beratung als offenbar unbegründet sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit schon bei einer nichtöffentlichen Beratung als offenbar unbegründet sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.