Zu Unrecht macht der Beschwerdeführer in der Mängelrüge (Z 5) bezüglich der Feststellungen zum Schuldspruch 1 (räuberischer Diebstahl) eine mangelhafte Urteilsbegründung geltend. Denn die Tatrichter stützten ihre diesbezüglichen Feststellungen formal einwandfrei auf die Angaben des Kaufhausdetektivs Mahish S***** (US 9), der über seine Beobachtungen berichtet hatte, wonach der Angeklagte die aus dem Regal genommenen Adapterstecker eine Zeitlang, und zwar bis zu einem von der Videoüberwachung nicht erfassten kurzen Bereich, in welchem die Stecker bei anschließender Nachschau nicht gefunden werden konnten, in der Hand trug, ferner den Discman und die Herren-Slips in den Einkaufswagen legte, sich später an seiner Jacke manipulierend über diesen beugte und schließlich unter Zurücklassung des Einkaufswagens, in dem sich bei anschließender Nachschau nur die leere Discman-Verpackung aber weder deren Inhalt noch die Adapterstecker oder Herren-Slips befanden, das Geschäftslokal verließ (US 9).Zu Unrecht macht der Beschwerdeführer in der Mängelrüge (Ziffer 5,) bezüglich der Feststellungen zum Schuldspruch 1 (räuberischer Diebstahl) eine mangelhafte Urteilsbegründung geltend. Denn die Tatrichter stützten ihre diesbezüglichen Feststellungen formal einwandfrei auf die Angaben des Kaufhausdetektivs Mahish S***** (US 9), der über seine Beobachtungen berichtet hatte, wonach der Angeklagte die aus dem Regal genommenen Adapterstecker eine Zeitlang, und zwar bis zu einem von der Videoüberwachung nicht erfassten kurzen Bereich, in welchem die Stecker bei anschließender Nachschau nicht gefunden werden konnten, in der Hand trug, ferner den Discman und die Herren-Slips in den Einkaufswagen legte, sich später an seiner Jacke manipulierend über diesen beugte und schließlich unter Zurücklassung des Einkaufswagens, in dem sich bei anschließender Nachschau nur die leere Discman-Verpackung aber weder deren Inhalt noch die Adapterstecker oder Herren-Slips befanden, das Geschäftslokal verließ (US 9).
Die behauptete Unvollständigkeit, weil sich die Tatrichter mit dem Umstand nicht auseinandergesetzt hätten, dass trotz Durchsuchung des Fahrzeuges und der Wohnung des Angeklagten durch die Polizei die Waren nicht sichergestellt werden konnten, liegt angesichts der diesbezüglich ausreichenden Urteilsausführungen (US 11), denen zu Folge das Erstgericht angesichts des Umstandes, dass die gestohlenen Waren beim Angeklagten nicht gefunden werden konnten zu der Annahme gelangte, dass er sich - mit der Kontrolle durch Gendarmerie oder Polizei rechnend - so schnell wie möglich "auf dem Heimweg - auf welche Weise auch immer - des Diebsgutes entledigte", ebenfalls nicht vor.
In den Ausführungen seiner Mängelrüge zum Schuldspruch 2 (Widerstand gegen die Staatsgewalt) legt der Beschwerdeführer von ihm selbst bereits gezogene Schlussfolgerungen aus den Beweisergebnissen als von den Tatrichtern unerörtert geblieben dar und macht keine formellen Begründungsmängel des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen konkret geltend, sondern bekämpft der Sache nach erneut lediglich die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes.
Nach Prüfung der Akten an Hand des Vorbringens des Beschwerdeführers zu der in Ansehung beider Schuldsprüche erhobenen Tatsachenrüge, ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Feststellungen (Z 5a).Nach Prüfung der Akten an Hand des Vorbringens des Beschwerdeführers zu der in Ansehung beider Schuldsprüche erhobenen Tatsachenrüge, ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Feststellungen (Ziffer 5 a,).
In seinen Ausführungen zur Rechtsrüge (Z 9 lit a) vermisst der Beschwerdeführer die Feststellung einzelner bloß die Beweiswürdigung betreffender Umstände, (Motivation des Angeklagten, Vorhandensein einer aktivierten Alarmanlage in der Wohnung des Angeklagten), ohne den für die Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes notwendigen Bezug zum anzuwendenden Strafgesetz herzustellen und verfehlt dem zu Folge die gesetzmäßige Ausführung.In seinen Ausführungen zur Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) vermisst der Beschwerdeführer die Feststellung einzelner bloß die Beweiswürdigung betreffender Umstände, (Motivation des Angeklagten, Vorhandensein einer aktivierten Alarmanlage in der Wohnung des Angeklagten), ohne den für die Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes notwendigen Bezug zum anzuwendenden Strafgesetz herzustellen und verfehlt dem zu Folge die gesetzmäßige Ausführung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die wegen des Ausspruchs über die Strafe und über die privatrechtlichen Ansprüche erhobene Berufung des Angeklagten folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die wegen des Ausspruchs über die Strafe und über die privatrechtlichen Ansprüche erhobene Berufung des Angeklagten folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist im § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist im Paragraph 390 a, StPO begründet.