Die aus § 281 Abs 1 Z 4, 5a und 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 a und 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Die Verfahrensrüge (Z 4) versagt, weil durch die Abweisung der in der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträge auf Beischaffung von Akten betreffend ein Verfahren vor dem Landesgericht Klagenfurt, wo der Angeklagte "wegen einer falschen Anschuldigung durch die Polizei Villach freigesprochen wurde" (S 132), und auf "Einholung eines SV-Gutachtens zur Höhe des eingetretenen Schadens zum Beweis dafür, dass der Schaden nicht den Betrag von S 25.000,-- übersteigt", Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt wurden. Denn in beiden Fällen fehlt es schon an der Voraussetzung eines formell geeigneten, nämlich auf seine Berechtigung überprüfbaren Beweisantrages. Mangelt es dem erstangeführten Antrag überhaupt an der Bezeichnung eines Beweisthemas, so fehlt dem weiteren Antrag die angesichts der auf einen die angesprochene Qualifikationsgrenze von 25.000 S weit übersteigenden Wert von ca 162.000 S hinweisenden Erhebungsergebnisse (Wertangaben der Geschädigten S 19, s Anzeigen ON 2 und 3) erforderlichen Darstellung, aus welchen Gründen erwartet werden kann, dass die Durchführung des beantragten Sachverständigenbeweises auch tatsächlich das vom Antragsteller behauptete Ergebnis haben werde.Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) versagt, weil durch die Abweisung der in der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträge auf Beischaffung von Akten betreffend ein Verfahren vor dem Landesgericht Klagenfurt, wo der Angeklagte "wegen einer falschen Anschuldigung durch die Polizei Villach freigesprochen wurde" (S 132), und auf "Einholung eines SV-Gutachtens zur Höhe des eingetretenen Schadens zum Beweis dafür, dass der Schaden nicht den Betrag von S 25.000,-- übersteigt", Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt wurden. Denn in beiden Fällen fehlt es schon an der Voraussetzung eines formell geeigneten, nämlich auf seine Berechtigung überprüfbaren Beweisantrages. Mangelt es dem erstangeführten Antrag überhaupt an der Bezeichnung eines Beweisthemas, so fehlt dem weiteren Antrag die angesichts der auf einen die angesprochene Qualifikationsgrenze von 25.000 S weit übersteigenden Wert von ca 162.000 S hinweisenden Erhebungsergebnisse (Wertangaben der Geschädigten S 19, s Anzeigen ON 2 und 3) erforderlichen Darstellung, aus welchen Gründen erwartet werden kann, dass die Durchführung des beantragten Sachverständigenbeweises auch tatsächlich das vom Antragsteller behauptete Ergebnis haben werde.
In der Tatsachenrüge (Z 5a) bekämpft der Beschwerdeführer unter Wiederholung seiner leugnenden Verantwortung nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Schuldberufung die Beweiswürdigung der Tatrichter und vermag keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken.In der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) bekämpft der Beschwerdeführer unter Wiederholung seiner leugnenden Verantwortung nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Schuldberufung die Beweiswürdigung der Tatrichter und vermag keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken.
Durch die unter der Strafzumessungsrüge (Z 11) wiederholte Behauptung, durch die Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens hätte bewiesen werden können, dass der Wert des Diebsgutes 25.000 S nicht übersteigt, führt der Beschwerdeführer diesen Nichtigkeitsgrund nicht prozessordnungsgemäß aus.Durch die unter der Strafzumessungsrüge (Ziffer 11,) wiederholte Behauptung, durch die Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens hätte bewiesen werden können, dass der Wert des Diebsgutes 25.000 S nicht übersteigt, führt der Beschwerdeführer diesen Nichtigkeitsgrund nicht prozessordnungsgemäß aus.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.