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Entscheidung 14 Os 116/01×

Entscheidung 14 Os 116/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os116/01

Entscheidungsdatum

23.10.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Oktober 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Albel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Orlando T***** wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 18. April 2001, GZ 19 römisch fünf r 2.487/00-16, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Verfahrens über seine Rechtsmittel zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Orlando T***** des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er in der Nacht zum 27. Feber 2000 in Villach fremde bewegliche Sachen, und zwar einen Ziehharmonikakoffer und eine Schmuckkassette mit Gold- und Silberschmuck im Gesamtwert von ca 162.000 S, dem Arnulf und der Renate K***** durch Einbruch und Einsteigen in deren Haus mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung weggenommen.

Rechtliche Beurteilung

Die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 a und 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) versagt, weil durch die Abweisung der in der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträge auf Beischaffung von Akten betreffend ein Verfahren vor dem Landesgericht Klagenfurt, wo der Angeklagte "wegen einer falschen Anschuldigung durch die Polizei Villach freigesprochen wurde" (S 132), und auf "Einholung eines SV-Gutachtens zur Höhe des eingetretenen Schadens zum Beweis dafür, dass der Schaden nicht den Betrag von S 25.000,-- übersteigt", Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt wurden. Denn in beiden Fällen fehlt es schon an der Voraussetzung eines formell geeigneten, nämlich auf seine Berechtigung überprüfbaren Beweisantrages. Mangelt es dem erstangeführten Antrag überhaupt an der Bezeichnung eines Beweisthemas, so fehlt dem weiteren Antrag die angesichts der auf einen die angesprochene Qualifikationsgrenze von 25.000 S weit übersteigenden Wert von ca 162.000 S hinweisenden Erhebungsergebnisse (Wertangaben der Geschädigten S 19, s Anzeigen ON 2 und 3) erforderlichen Darstellung, aus welchen Gründen erwartet werden kann, dass die Durchführung des beantragten Sachverständigenbeweises auch tatsächlich das vom Antragsteller behauptete Ergebnis haben werde.

In der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) bekämpft der Beschwerdeführer unter Wiederholung seiner leugnenden Verantwortung nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Schuldberufung die Beweiswürdigung der Tatrichter und vermag keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken.

Durch die unter der Strafzumessungsrüge (Ziffer 11,) wiederholte Behauptung, durch die Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens hätte bewiesen werden können, dass der Wert des Diebsgutes 25.000 S nicht übersteigt, führt der Beschwerdeführer diesen Nichtigkeitsgrund nicht prozessordnungsgemäß aus.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E63804 14D01161

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0140OS00116.01.1023.000

Dokumentnummer

JJT_20011023_OGH0002_0140OS00116_0100000_000