[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.
[4] Der Tatsachenrüge (Z 5a) voranzustellen ist, dass diese nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung – durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel unter gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiserwägungen – verhindern soll. Rügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung durch den Obersten Gerichtshof abzielen, beantwortet dieser – um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen – ohne eingehende Erwägungen (RIS-Justiz RS0118780). [4] Der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) voranzustellen ist, dass diese nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung – durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel unter gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiserwägungen – verhindern soll. Rügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung durch den Obersten Gerichtshof abzielen, beantwortet dieser – um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen – ohne eingehende Erwägungen (RIS-Justiz RS0118780).
[5] Der Beschwerdeführer kritisiert zunächst, dass sich das Schöffengericht auch auf eine im Rahmen der kontradiktorischen Vernehmung der Zeugin J* H* abgespielte Tonaufnahme von einem Vorfall am 26. Dezember 2023 gestützt hat (US 11), obwohl die vom Mobiltelefon der Zeugin abgespielte Aufnahme größtenteils unverständlich gewesen sei, die Stimmen den am Vorfall beteiligten Personen nicht eindeutig zuordenbar gewesen seien und nicht überprüfbar gewesen sei, von wann diese stammte. Aus Sicht des Beschwerdeführers sei nur eindeutig hörbar gewesen, dass er von seinem Sohn als „Du Hurensohn“ beschimpft worden sei.
[6] Er vernachlässigt zunächst die Gesamtheit der diesbezüglichen Erwägungen der Tatrichter, wonach die Tonaufnahme ermöglicht habe, sich „ein eindrückliches Bild von einem derart eskalierenden Streit zwischen dem Angeklagten und Ma* H* (zu) machen“, und aufgrund dieser „in Zusammenschau mit den nachvollziehbaren Angaben des Opfers Ma* und A* H*“ davon auszugehen sei, dass bei diesem Vorfall Gewalt in Form eines Schlages ins Gesicht stattgefunden hat (US 11). Darüber hinaus ist der Umstand, dass aus von den Tatrichtern angeführten Prämissen auch für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen hätten gezogen werden können, für sich allein nicht geeignet, erhebliche Bedenken iSd Z 5a aufzuzeigen (RIS-Justiz RS0099674). [6] Er vernachlässigt zunächst die Gesamtheit der diesbezüglichen Erwägungen der Tatrichter, wonach die Tonaufnahme ermöglicht habe, sich „ein eindrückliches Bild von einem derart eskalierenden Streit zwischen dem Angeklagten und Ma* H* (zu) machen“, und aufgrund dieser „in Zusammenschau mit den nachvollziehbaren Angaben des Opfers Ma* und A* H*“ davon auszugehen sei, dass bei diesem Vorfall Gewalt in Form eines Schlages ins Gesicht stattgefunden hat (US 11). Darüber hinaus ist der Umstand, dass aus von den Tatrichtern angeführten Prämissen auch für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen hätten gezogen werden können, für sich allein nicht geeignet, erhebliche Bedenken iSd Ziffer 5 a, aufzuzeigen (RIS-Justiz RS0099674).
[7] Gleiches gilt für Überlegungen zum Beweiswert der vom Erstgericht berücksichtigten (US 11), Verletzungen des Ma* H* dokumentierenden Lichtbilder. Vielmehr erschöpfen sich Erwägungen, wonach aus den Bildern weder der Zeitpunkt der Entstehung der Verletzungen und Narben noch deren Ursache ableitbar seien, und „Buben in diesem Alter bei jedem Fußballspiel oder bei jeder Radausfahrt derartige Mini-Narben nach Hause bringen können“, in Beweiswürdigungskritik nach Art einer – im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen (§ 283 Abs 1 StPO) – Schuldberufung. [7] Gleiches gilt für Überlegungen zum Beweiswert der vom Erstgericht berücksichtigten (US 11), Verletzungen des Ma* H* dokumentierenden Lichtbilder. Vielmehr erschöpfen sich Erwägungen, wonach aus den Bildern weder der Zeitpunkt der Entstehung der Verletzungen und Narben noch deren Ursache ableitbar seien, und „Buben in diesem Alter bei jedem Fußballspiel oder bei jeder Radausfahrt derartige Mini-Narben nach Hause bringen können“, in Beweiswürdigungskritik nach Art einer – im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) – Schuldberufung.
[8] Im Zusammenhang mit den beiden zuvor genannten Beweismitteln kritisiert die Beschwerde auch, dass die Tonaufnahme von der Polizei weder sichergestellt noch in ein Wortdokument übertragen worden sei, und hinsichtlich der Lichtbilder weder von der Ermittlungsbehörde noch vom Gericht „eine medizinische Befundung oder sonstige fachliche Beurteilung“ derselben veranlasst worden sei, obwohl eine solche „im Hinblick auf den vom Erstgericht zweifelsfrei hergestellten Konnex zwischen dem inkriminierten Vorfall vom 26.12.2023 und derartigen Verletzungsfolgen laut Bildern am 15.01.2024 geboten“ gewesen wäre. Das Erstgericht habe sich auf die Beweismittel bezogen, „ohne hierzu im Rahmen der Verfahrens- und Verhandlungsführung ausreichende Aufklärungsarbeit zu leisten“.
[9] Mit den bloßen Behauptungen, es sei „selbstredend, dass der Angeklagte nicht angehalten sein kann, möglicherweise sich stärker belastende Beweisanträge zu stellen“, und die Vorsitzende habe eine Belehrung des Angeklagten unterlassen, dass „diese (vermeintlich harmlosen) Lichtbilder ernsthaft als belastende und maßgebliche Beweismittel in Erwägung“ gezogen würden, andernfalls „ein entsprechender Beweisantrag auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens“ eingebracht werden hätte können, legt die Beschwerde – im Hinblick auf die Subsidiarität der Aufklärungsrüge gegenüber der Verfahrensrüge – nicht dar, dass der Angeklagte an seinen Antragsrechten in der Hauptverhandlung tatsächlich gehindert gewesen wäre (RIS-Justiz RS0114036, RS0115823).
[10] Soweit die Beschwerde einen „Wertungswiderspruch im Rahmen der Beweiswürdigung“ ortet, weil zwar zum Schuldspruch zu I./ die Aussagen der Opfer als in sich konsistent und überzeugend übernommen, hingegen zum den Freispruch betreffenden Sachverhalt „genau die gleichen Aussagen der Opfer“ als „völlig unglaubwürdig“ beurteilt worden seien, wird von Vornherein kein Nichtigkeitsgrund zur Darstellung gebracht, sondern in unzulässiger Form Beweiswürdigungskritik geübt (vgl im Übrigen RIS-Justiz RS0098372). Gleiches gilt für Hinweise auf die Begründung der Staatsanwaltschaft zur Einstellung des gegen den Angeklagten geführten Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der fortgesetzten Gewaltausübung auch zum Nachteil von weiteren Kindern desselben. [10] Soweit die Beschwerde einen „Wertungswiderspruch im Rahmen der Beweiswürdigung“ ortet, weil zwar zum Schuldspruch zu römisch eins./ die Aussagen der Opfer als in sich konsistent und überzeugend übernommen, hingegen zum den Freispruch betreffenden Sachverhalt „genau die gleichen Aussagen der Opfer“ als „völlig unglaubwürdig“ beurteilt worden seien, wird von Vornherein kein Nichtigkeitsgrund zur Darstellung gebracht, sondern in unzulässiger Form Beweiswürdigungskritik geübt vergleiche im Übrigen RIS-Justiz RS0098372). Gleiches gilt für Hinweise auf die Begründung der Staatsanwaltschaft zur Einstellung des gegen den Angeklagten geführten Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der fortgesetzten Gewaltausübung auch zum Nachteil von weiteren Kindern desselben.
[11] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO). [11] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[12] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [12] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.