Zu Recht wendet der Beschwerdeführer in der Rechtsrüge ein, daß das Schöffengericht solcherart eine Prüfung des bezüglichen Sachverhalts dahingehend, ob das konstatierte Tatverhalten einen freiwilligen Rücktritt vom Versuch und demzufolge den Strafaufhebungsgrund nach § 16 Abs. 1 StGB darstellt, unterlassen habe. Dazu wäre das Erstgericht jedoch angesichts der mit der Verantwortung des Angeklagten (vgl. S 99) im wesentlichen im Einklang stehenden Aussage des Zeugen S***** (S 122) verpflichtet gewesen.Zu Recht wendet der Beschwerdeführer in der Rechtsrüge ein, daß das Schöffengericht solcherart eine Prüfung des bezüglichen Sachverhalts dahingehend, ob das konstatierte Tatverhalten einen freiwilligen Rücktritt vom Versuch und demzufolge den Strafaufhebungsgrund nach Paragraph 16, Absatz eins, StGB darstellt, unterlassen habe. Dazu wäre das Erstgericht jedoch angesichts der mit der Verantwortung des Angeklagten vergleiche S 99) im wesentlichen im Einklang stehenden Aussage des Zeugen S***** (S 122) verpflichtet gewesen.
Gemäß § 16 Abs. 1 StGB wird der Täter wegen Versuches oder Beteiligung daran (ua) dann nicht bestraft, wenn er freiwillig die Ausführung aufgibt. War jedoch in einem derartigen Versuch eine bereits vollendete Straftat enthalten, so bleibt die (nunmehr auflebende gesonderte) Strafbarkeit wegen dieser (vollendeten) Straftat bestehen (qualifizierter Versuch - vgl. SSt. 48/34; Leukauf-Steininger, Komm.2 § 16 RN 13).Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, StGB wird der Täter wegen Versuches oder Beteiligung daran (ua) dann nicht bestraft, wenn er freiwillig die Ausführung aufgibt. War jedoch in einem derartigen Versuch eine bereits vollendete Straftat enthalten, so bleibt die (nunmehr auflebende gesonderte) Strafbarkeit wegen dieser (vollendeten) Straftat bestehen (qualifizierter Versuch - vergleiche SSt. 48/34; Leukauf-Steininger, Komm.2 Paragraph 16, RN 13).
Der vom Beschwerdeführer insoweit zutreffend aufgezeigte Feststellungsmangel läßt eine abschließende rechtliche Beurteilung des bezüglichen Tatverhaltens des Angeklagten nicht zu. Da sohin eine Verfahrenserneuerung in erster Instanz unumgänglich ist, war nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung wie im Spruch zu erkennen (§ 285 e StPO).Der vom Beschwerdeführer insoweit zutreffend aufgezeigte Feststellungsmangel läßt eine abschließende rechtliche Beurteilung des bezüglichen Tatverhaltens des Angeklagten nicht zu. Da sohin eine Verfahrenserneuerung in erster Instanz unumgänglich ist, war nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung wie im Spruch zu erkennen (Paragraph 285, e StPO).
Mit seiner durch die Aufhebung des Strafausspruchs gegenstandslos gewordenen Berufung und der Beschwerde war der Angeklagte auf die getroffene Entscheidung zu verweisen.
Im zweiten Rechtsgang wird das Erstgericht
gegebenenfalls - sofern nicht bei Annahme einer Nötigung bloß deren Versuch angenommen wird, der als solcher von der Strafaufhebung nach § 16 Abs. 1 StGB miterfaßt wäre - auch zu prüfen haben, ob die vom Angeklagten gegenüber S***** gebrauchte Drohung das nach §§ 74 Z 5, 107 Abs. 1 StGB tatbestandsmäßige Ausmaß erreichte und ob insoweit "qualifizierter Versuch" vorliegt (vgl. Leukauf-Steininger aaO § 16 RN 13, § 107 RN 5; Mayerhofer-Rieder StGB3 ENr. 9; Kienapfel BT I3 ENr. 9 je zu § 107).gegebenenfalls - sofern nicht bei Annahme einer Nötigung bloß deren Versuch angenommen wird, der als solcher von der Strafaufhebung nach Paragraph 16, Absatz eins, StGB miterfaßt wäre - auch zu prüfen haben, ob die vom Angeklagten gegenüber S***** gebrauchte Drohung das nach Paragraphen 74, Ziffer 5, 107, Absatz eins, StGB tatbestandsmäßige Ausmaß erreichte und ob insoweit "qualifizierter Versuch" vorliegt vergleiche Leukauf-Steininger aaO Paragraph 16, RN 13, Paragraph 107, RN 5; Mayerhofer-Rieder StGB3 ENr. 9; Kienapfel BT I3 ENr. 9 je zu Paragraph 107,).