Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer auf die Z 4 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer auf die Ziffer 4 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
Den Verfahrensmangel (Z 4) erblickt der Beschwerdeführer in der Abweisung des von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung vom 1. Juni 1993 gestellten Antrages (S 45/II) auf Einvernahme der Petra Gaber zum Nachweis dafür, "daß sich der Angeklagte damals nicht im Haus der Familie Bulant aufgehalten hat".Den Verfahrensmangel (Ziffer 4,) erblickt der Beschwerdeführer in der Abweisung des von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung vom 1. Juni 1993 gestellten Antrages (S 45/II) auf Einvernahme der Petra Gaber zum Nachweis dafür, "daß sich der Angeklagte damals nicht im Haus der Familie Bulant aufgehalten hat".
Die begehrte Zeugeneinvernahme war schon deshalb entbehrlich, weil das Schöffengericht ohnedies davon ausgegangen ist, daß - angesichts des sich von Frühjahr bis Herbst 1986 erstreckenden Tatzeitraumes - selbst einer Aussage der Zeugin Gaber dahin, daß sie den Angeklagen im Haus der Familie Bulant nicht gesehen habe, die Eignung fehle, die den Beschwerdeführer belastenden Angaben der beiden Tatopfer und deren Mutter Franziska Bulant in Zweifel zu setzen (S 45/II iVm US 9 und 11). Solcherart versagte das Gericht der leugnenden Verantwortung des Angeklagten mit formell einwandfreier Begründung den Glauben; demzufolge war es im übrigen nicht gehalten, Beweise aufzunehmen, für deren Erheblichkeit die Richtigkeit dieser als unglaubwürdig abgelehnten Bahauptung Voraussetzung wäre und die nur für den Fall der Richtigkeit dieser Behauptung Sinn und Zweck haben könnten (Mayerhofer-Rieder StPO**n ENr 67 zu § 281 Z 4).Die begehrte Zeugeneinvernahme war schon deshalb entbehrlich, weil das Schöffengericht ohnedies davon ausgegangen ist, daß - angesichts des sich von Frühjahr bis Herbst 1986 erstreckenden Tatzeitraumes - selbst einer Aussage der Zeugin Gaber dahin, daß sie den Angeklagen im Haus der Familie Bulant nicht gesehen habe, die Eignung fehle, die den Beschwerdeführer belastenden Angaben der beiden Tatopfer und deren Mutter Franziska Bulant in Zweifel zu setzen (S 45/II in Verbindung mit US 9 und 11). Solcherart versagte das Gericht der leugnenden Verantwortung des Angeklagten mit formell einwandfreier Begründung den Glauben; demzufolge war es im übrigen nicht gehalten, Beweise aufzunehmen, für deren Erheblichkeit die Richtigkeit dieser als unglaubwürdig abgelehnten Bahauptung Voraussetzung wäre und die nur für den Fall der Richtigkeit dieser Behauptung Sinn und Zweck haben könnten (Mayerhofer-Rieder StPO**n ENr 67 zu Paragraph 281, Ziffer 4,).
Ein Verfahrensmangel ist sohin nicht unterlaufen.
Mit der Tatsachenrüge (Z 5a) hinwieder vermag der Beschwerdeführer keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatschen aufzuzeigen. Weder die - im Urteil ohnedies erörterten (vgl US 6f) - Abweichungen in den Angaben der Zeugen Gabriela und Martina Bulant, bei denen im Rahmen der von der psychologischen Sachverständigen Dr. Karafiat durchgeführten testpsychologischen Untersuchungen keine Anhaltspunkte für mögliche Racheakte bzw etwaige Haßgefühle gegen Außenstehende zu Tage kamen (US 11f iVm S 491/I), noch die von der genannten Sachverständigen zur Frage der Tatbegehung im Zustand einer "hochgradigen Abnormität", wie sie für die Anordnung einer vorbeugenden Maßnahme nach § 21 StGB erforderlich wäre, verneinte "pädophile Fixierung" des Angeklagten (S 492/I), sind geeignet, intersubjektiv begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit der beiden Tatopfer zu erwecken. Die bezüglichen Beschwerdeausführungen stellen sich vielmehr - wie sich schon aus der Formulierung: "Bei ausreichender und richtiger Würdigung ... hätte das Ersgericht feststellen müssen ..." ergibt - insgesamt nur als Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung dar, worauf aber eine Tatsachenrüge nicht gestützt werden kann.Mit der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) hinwieder vermag der Beschwerdeführer keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatschen aufzuzeigen. Weder die - im Urteil ohnedies erörterten vergleiche US 6f) - Abweichungen in den Angaben der Zeugen Gabriela und Martina Bulant, bei denen im Rahmen der von der psychologischen Sachverständigen Dr. Karafiat durchgeführten testpsychologischen Untersuchungen keine Anhaltspunkte für mögliche Racheakte bzw etwaige Haßgefühle gegen Außenstehende zu Tage kamen (US 11f in Verbindung mit S 491/I), noch die von der genannten Sachverständigen zur Frage der Tatbegehung im Zustand einer "hochgradigen Abnormität", wie sie für die Anordnung einer vorbeugenden Maßnahme nach Paragraph 21, StGB erforderlich wäre, verneinte "pädophile Fixierung" des Angeklagten (S 492/I), sind geeignet, intersubjektiv begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit der beiden Tatopfer zu erwecken. Die bezüglichen Beschwerdeausführungen stellen sich vielmehr - wie sich schon aus der Formulierung: "Bei ausreichender und richtiger Würdigung ... hätte das Ersgericht feststellen müssen ..." ergibt - insgesamt nur als Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung dar, worauf aber eine Tatsachenrüge nicht gestützt werden kann.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten fällt demnach in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien (§ 285i StPO).Die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten fällt demnach in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien (Paragraph 285 i, StPO).