Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO; den Strafausspruch ficht er mit Berufung an.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO; den Strafausspruch ficht er mit Berufung an.
Das Schöffengericht stützte den Schuldspruch auf die geständige Verantwortung des Angeklagten bei der Gendarmerie (S 45 ff/I) und beurteilte seine abschwächenden Angaben in der Hauptverhandlung, daß er von Johann B***** (Faktum 1) nur 30 bis 40 Gramm Cannabisharz und kein Marihuana, von Guido R***** und Thomas H***** (Faktum 2) aber überhaupt kein Suchtgift bezogen habe (S 15/II), als unglaubwürdig. Erfahrungsgemäß seien die Erstangaben von Suchtgiftdelinquenten am verläßlichsten und der Angeklagte habe auch nicht plausibel erklären können, warum er bei der Gendarmerie andere Mengen angegeben bzw R***** und H***** zu Unrecht als Suchtgiftlieferanten belastet habe (US 13). Damit haben aber die Tatrichter implizit zum Ausdruck gebracht, daß ihnen auch die entsprechenden entlastenden Angaben des Mitangeklagten Johann B***** (S 13/II) und des Zeugen Guido R***** (S 21/II) - Thomas H***** hat sich in der Hauptverhandlung der Aussage entschlagen - nicht glaubwürdig erschienen sind. Eine besondere Auseinandersetzung mit diesen Aussagen war nach Lage des Falles nicht geboten.
Die Mängelrüge (Z 5) ist daher offenbar unbegründet (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO).Die Mängelrüge (Ziffer 5,) ist daher offenbar unbegründet (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO).
Aber auch die Rechtsrüge (Z 9 lit a) versagt.Aber auch die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) versagt.
Nach vernünftigem Verständnis der Urteilsausführungen in ihrer Gesamtheit hat das Erstgericht mit den beschriebenen Suchtgiftaktivitäten des Angeklagten, die für ein fahrlässiges Täterverhalten keinen Raum lassen, deutlich genug zum Ausdruck gebracht, daß es auf der inneren Tatseite Vorsatz angenommen hat. Der Beschwerdeeinwand, im angefochtenen Urteil seien zum subjektiven Tatbestand "überhaupt keine Feststellungen" getroffen worden, geht daher nicht vom tatsächlichen Inhalt der Entscheidungsgründe aus und verfehlt solcherart die prozeßordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (§ 285 a Z 2 StPO).Nach vernünftigem Verständnis der Urteilsausführungen in ihrer Gesamtheit hat das Erstgericht mit den beschriebenen Suchtgiftaktivitäten des Angeklagten, die für ein fahrlässiges Täterverhalten keinen Raum lassen, deutlich genug zum Ausdruck gebracht, daß es auf der inneren Tatseite Vorsatz angenommen hat. Der Beschwerdeeinwand, im angefochtenen Urteil seien zum subjektiven Tatbestand "überhaupt keine Feststellungen" getroffen worden, geht daher nicht vom tatsächlichen Inhalt der Entscheidungsgründe aus und verfehlt solcherart die prozeßordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO).
Demnach war die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Gerhard S***** schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).Demnach war die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Gerhard S***** schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in Paragraph 390, a StPO begründet.