Der Einwand versagt:
Eine gefährliche Drohung als Mittel der Erpressung setzt voraus, daß eine Verletzung an Körper, Freiheit, Ehre oder Vermögen angedroht wird, die (objektiv) geeignet ist, dem Bedrohten mit Rücksicht auf die Verhältnisse und seine persönliche Beschaffenheit oder die Wichtigkeit des angedrohten Übels begründete Besorgnisse einzuflößen. Ehre im objektiven Sinn ist das Ansehen, die Wertschätzung und die Achtung einer Person in der Gesellschaft, Ehre im subjektiven Sinn die Bewertung des eigenen Verhaltens als sittlich gut oder schlecht und die damit verbundene größere und geringere Selbstachtung. Im objektiven Sinn, d.h. in der Bewertung als Wertschätzung des Einzelnen in der für ihn maßgeblichen Umwelt, wird die Ehre unter anderem auch in der Bestimmung des § 144 Abs 1 StGB geschützt. Darnach kann jemand an der Ehre auch durch die Bekanntgabe unehrenhafter, indes wahrer Tatsachen - mögen sie auch nicht (mehr) strafbar sein - eine Einbuße erleiden (SSt 55/3).Eine gefährliche Drohung als Mittel der Erpressung setzt voraus, daß eine Verletzung an Körper, Freiheit, Ehre oder Vermögen angedroht wird, die (objektiv) geeignet ist, dem Bedrohten mit Rücksicht auf die Verhältnisse und seine persönliche Beschaffenheit oder die Wichtigkeit des angedrohten Übels begründete Besorgnisse einzuflößen. Ehre im objektiven Sinn ist das Ansehen, die Wertschätzung und die Achtung einer Person in der Gesellschaft, Ehre im subjektiven Sinn die Bewertung des eigenen Verhaltens als sittlich gut oder schlecht und die damit verbundene größere und geringere Selbstachtung. Im objektiven Sinn, d.h. in der Bewertung als Wertschätzung des Einzelnen in der für ihn maßgeblichen Umwelt, wird die Ehre unter anderem auch in der Bestimmung des Paragraph 144, Absatz eins, StGB geschützt. Darnach kann jemand an der Ehre auch durch die Bekanntgabe unehrenhafter, indes wahrer Tatsachen - mögen sie auch nicht (mehr) strafbar sein - eine Einbuße erleiden (SSt 55/3).
Auch der Vorwurf eines ehebrecherischen oder ehewidrigen Umgangs, durch welchen ein Ehemann vor seiner Ehefrau kompromittiert wird, bringt einen solchen Verlust an gesellschaftlicher Wertschätzung mit sich (12 Os 115/76, 12 Os 174/80, 13 Os 67/82), bleibt doch der Ehebruch ungeachtet dessen, daß der Tatbestand nach § 194 StGB mit Inkrafttreten des StRÄG 1997 aus dem Rechtsbestand ausschied (Art I Z 25 leg. cit.), ein ehewidriges, einen Scheidungsgrund (§ 47 EheG) bewirkendes und damit - wie auch die Beschwerde- führerin selbst einräumt - unehrenhaftes Verhalten. Das Inaussichtstellen von Hinweisen auf Eheverfehlungen ist daher nichts anderes als eine Drohung mit einer Verletzung der Geschlechtsehre, wobei angesichts der festgestellten Weise dieser Ankündigung einer Information an die Ehegattin die Eignung der Drohung, dem Erpreßten begründete Besorgnis einzuflößen, außer Zweifel steht.Auch der Vorwurf eines ehebrecherischen oder ehewidrigen Umgangs, durch welchen ein Ehemann vor seiner Ehefrau kompromittiert wird, bringt einen solchen Verlust an gesellschaftlicher Wertschätzung mit sich (12 Os 115/76, 12 Os 174/80, 13 Os 67/82), bleibt doch der Ehebruch ungeachtet dessen, daß der Tatbestand nach Paragraph 194, StGB mit Inkrafttreten des StRÄG 1997 aus dem Rechtsbestand ausschied (Artikel römisch eins, Ziffer 25, leg. cit.), ein ehewidriges, einen Scheidungsgrund (Paragraph 47, EheG) bewirkendes und damit - wie auch die Beschwerde- führerin selbst einräumt - unehrenhaftes Verhalten. Das Inaussichtstellen von Hinweisen auf Eheverfehlungen ist daher nichts anderes als eine Drohung mit einer Verletzung der Geschlechtsehre, wobei angesichts der festgestellten Weise dieser Ankündigung einer Information an die Ehegattin die Eignung der Drohung, dem Erpreßten begründete Besorgnis einzuflößen, außer Zweifel steht.
Im Hinblick auf die übrigen Urteilsannahmen verwirklichte die Angeklagte demnach auch den Tatbestand der schweren Erpressung nach §§ 144 Abs 1, 145 Abs 2 Z 1 StGB.Im Hinblick auf die übrigen Urteilsannahmen verwirklichte die Angeklagte demnach auch den Tatbestand der schweren Erpressung nach Paragraphen 144, Absatz eins, 145, Absatz 2, Ziffer eins, StGB.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verurteilte Susanne E***** unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 145 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vierundzwanzig Monaten, wobei es gemäß § 43a Abs 3 StGB einen Teil von sechzehn Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachsah.Das Schöffengericht verurteilte Susanne E***** unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach Paragraph 145, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vierundzwanzig Monaten, wobei es gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB einen Teil von sechzehn Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachsah.
Bei der Strafbemessung wertete es das Zusammentreffen von zwei Verbrechen, die Tatwiederholung und den langen Tatzeitraum als erschwerend; als mildernd berücksichtigte es das teilweise reumütige Geständnis, den Umstand, daß es teilweise beim Versuch geblieben ist, die teilweise Schadensgutmachung und die bisherige Unbescholtenheit.
Die auf eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe und deren gänzliche bedingte Nachsicht abzielende Berufung der Angeklagten ist unbegründet.
Das Schöffengericht hat die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig und vollständig dargelegt. Die Berufungswerberin vermag keine zusätzlichen besonderen Milderungsumstände anzuführen oder aufzuzeigen, daß das Erstgericht die herangezogenen besonderen Erschwerungsumstände zu Unrecht angenommen oder falsch gewichtet hätte. Der vom Erstgericht ohnehin herangezogene Milde- rungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 17 StGB kann auch durch die eingewendeten zusätzlichen Gesichtspunkte, insbesondere den eines durch das Geständnis bewirkten wesentlichen Beitrags zur Wahrheitsfindung bei den "Versandhausbetrügereien", und durch den Versuch einer Rechtfertigung für das Unterbleiben eines vollen Schuldgeständnisses keine entscheidende Wertungsänderung erfahren.Das Schöffengericht hat die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig und vollständig dargelegt. Die Berufungswerberin vermag keine zusätzlichen besonderen Milderungsumstände anzuführen oder aufzuzeigen, daß das Erstgericht die herangezogenen besonderen Erschwerungsumstände zu Unrecht angenommen oder falsch gewichtet hätte. Der vom Erstgericht ohnehin herangezogene Milde- rungsgrund nach Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, StGB kann auch durch die eingewendeten zusätzlichen Gesichtspunkte, insbesondere den eines durch das Geständnis bewirkten wesentlichen Beitrags zur Wahrheitsfindung bei den "Versandhausbetrügereien", und durch den Versuch einer Rechtfertigung für das Unterbleiben eines vollen Schuldgeständnisses keine entscheidende Wertungsänderung erfahren.
Für eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe fand der Oberste Gerichtshof daher keine Veranlassung. Angesichts der Vielzahl der kriminellen Angriffe kam aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen auch eine gänzliche bedingte Strafnachsicht nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, StPO.