Gründe:
Peter K***** wurde mit dem Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 5. Mai 1999, GZ 15 Vr 383/98-22, des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.Peter K***** wurde mit dem Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 5. Mai 1999, GZ 15 römisch fünf r 383/98-22, des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB schuldig erkannt und zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.
Mit Beschluss vom 16. Mai 2000 wies der Oberste Gerichtshof zur GZ 14 Os 40/00-6 die vom Angeklagten gegen dieses Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zurück und leitete die Akten zur Entscheidung über die Berufung dem Oberlandesgericht Wien zu.
Nach vorläufiger Rückmittlung der Akten an das Erstgericht (ON 30) glich der Vorsitzende des Schöffengerichtes mit Beschluss vom 21. Juni 2000 (ON 31) die schriftliche Ausfertigung insofern an die am 5. Mai 1999 mündlich verkündete Entscheidung an, dass mit Beschluss die im Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 11. Juni 1996, AZ 37 Vr 3569/93, gewährte teilweise (im Ausmaß von neunzehn Monaten) bedingte Strafnachsicht gemäß "§§ 53 Abs 1 StGB, 494a Abs 1 Z 4 StPO" widerrufen wurde.Nach vorläufiger Rückmittlung der Akten an das Erstgericht (ON 30) glich der Vorsitzende des Schöffengerichtes mit Beschluss vom 21. Juni 2000 (ON 31) die schriftliche Ausfertigung insofern an die am 5. Mai 1999 mündlich verkündete Entscheidung an, dass mit Beschluss die im Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 11. Juni 1996, AZ 37 römisch fünf r 3569/93, gewährte teilweise (im Ausmaß von neunzehn Monaten) bedingte Strafnachsicht gemäß "§§ 53 Absatz eins, StGB, 494a Absatz eins, Ziffer 4, StPO" widerrufen wurde.
Nach Zustellung einer berichtigten Entscheidungsausfertigung an den Verteidiger führte dieser zugunsten des Angeklagten das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe, inhaltlich dieser auch eine Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss, neuerlich aus (ON 34).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies der Vorsitzende des Schöffengerichtes die Nichtigkeitsbeschwerde mit der Begründung zurück, dass über diese vom Obersten Gerichtshof bereits erkannt wurde und die zwischenzeitig erfolgte Angleichung bezüglich des Widerrufsbeschlusses lediglich den dazugehörigen Beschwerdebereich betreffe.
Die dagegen vom Angeklagten erhobene Beschwerde (§ 285b Abs 2 StPO) ist nicht berechtigt:Die dagegen vom Angeklagten erhobene Beschwerde (Paragraph 285 b, Absatz 2, StPO) ist nicht berechtigt: