Entscheidung 14 Os 117/03
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
30.09.2003
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 30. September 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Danek und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Allmayer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Rudolf H***** wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die vom Generalprokurator gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 12. September 1995, GZ 10 EVr 2346/95-5, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Weiss, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 30. September 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Danek und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Allmayer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Rudolf H***** wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die vom Generalprokurator gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 12. September 1995, GZ 10 EVr 2346/95-5, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Weiss, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Beschluss des Einzelrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 12. September 1995, GZ 10 EVr 2346/95-5, auf Widerruf der dem Rudolf H***** mit Beschluss desselben Gerichts als Vollzugsgericht vom 17. Juli 1995, GZ 2 BE 528/95-1, gewährten bedingten Entlassung verletzt § 53 Abs 1 StGB.Der Beschluss des Einzelrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 12. September 1995, GZ 10 EVr 2346/95-5, auf Widerruf der dem Rudolf H***** mit Beschluss desselben Gerichts als Vollzugsgericht vom 17. Juli 1995, GZ 2 BE 528/95-1, gewährten bedingten Entlassung verletzt Paragraph 53, Absatz eins, StGB.
Der bezeichnete Beschluss vom 12. September 1995 wird aufgehoben und der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Widerruf der bedingten Entlassung abgewiesen.
Text
Gründe:
Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 17. Juli 1995, GZ 2 BE 528/95-1, wurde Rudolf H***** am 12. September 1995 gemäß § 3 Amnestie 1995 aus mehreren Freiheitsstrafen unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr bedingt entlassen. Mit Urteil vom 12. September 1995, GZ 10 EVr 2346/95-5, erkannte ihn der Einzelrichter desselben Gerichts der am 7. Juni 1995 - also Monate vor Beginn der Probezeit - begangenen Vergehen (richtig:) der schweren Körperverletzung nach § 83 Abs 1, § 84 Abs 1 StGB, der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und der Sachbeschädigung nach § 125 StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe. Zugleich fasste er gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO den Beschluss auf Widerruf der eingangs erwähnten bedingten Entlassung.Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 17. Juli 1995, GZ 2 BE 528/95-1, wurde Rudolf H***** am 12. September 1995 gemäß Paragraph 3, Amnestie 1995 aus mehreren Freiheitsstrafen unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr bedingt entlassen. Mit Urteil vom 12. September 1995, GZ 10 EVr 2346/95-5, erkannte ihn der Einzelrichter desselben Gerichts der am 7. Juni 1995 - also Monate vor Beginn der Probezeit - begangenen Vergehen (richtig:) der schweren Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins,, Paragraph 84, Absatz eins, StGB, der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe. Zugleich fasste er gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO den Beschluss auf Widerruf der eingangs erwähnten bedingten Entlassung.
Rechtliche Beurteilung
Dieser Beschluss des Einzelrichters vom 12. September 1995 steht - wie der Generalprokurator in seiner dagegen zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Eine der in § 53 Abs 1 StGB angeführten wesentlichen Voraussetzungen für den Widerruf einer bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe ist die Verurteilung des Rechtsbrechers wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung. In dem hier zu beurteilenden Fall aber hat Rudolf H***** die dem (mit dem bekämpften Beschluss gleichzeitig verkündeten) Urteil zugrunde liegenden Taten vor der Entscheidung über die bedingte Entlassung, somit nicht während der Probezeit, sondern vor deren Beginn verübt. Die gerügte Gesetzesverletzung war daher festzustellen, der angefochtene Beschluss aufzuheben und der Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft abzuweisen (§ 292 letzter Satz StPO).Eine der in Paragraph 53, Absatz eins, StGB angeführten wesentlichen Voraussetzungen für den Widerruf einer bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe ist die Verurteilung des Rechtsbrechers wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung. In dem hier zu beurteilenden Fall aber hat Rudolf H***** die dem (mit dem bekämpften Beschluss gleichzeitig verkündeten) Urteil zugrunde liegenden Taten vor der Entscheidung über die bedingte Entlassung, somit nicht während der Probezeit, sondern vor deren Beginn verübt. Die gerügte Gesetzesverletzung war daher festzustellen, der angefochtene Beschluss aufzuheben und der Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft abzuweisen (Paragraph 292, letzter Satz StPO).
Anmerkung
E71000
14Os117.03
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0140OS00117.03.0930.000
Dokumentnummer
JJT_20030930_OGH0002_0140OS00117_0300000_000