Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4 und 5a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die vom Angeklagten dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider verfiel der Antrag auf Einholung eines gerichtsmedizinischen Gutachtens zum Beweis dafür, „dass keine Blutspuren im Tangaslip der Zeugin S***** festzustellen sind und damit ihre Behauptung, sie hätte eine blutende Wunde erlitten, widerlegt ist und darüber hinaus für den Fall der Richtigkeit ihrer Angaben davon auszugehen ist, dass Hautschuppen des Angeklagten im Inneren des Slips auffindbar sein müssten ..." (S 164 f), zu Recht der Abweisung. Den Tatrichtern ist nämlich beizupflichten, dass eine (bloß) oberflächliche Hautabschürfung im Schamlippenbereich (Befund ON 10), mag das Tatopfer auch bei einer Notdurftverrichtung nach der polizeilichen Vernehmung Blutabtragungen am Toilettenpapier wahrgenommen haben (S 119), keineswegs zwingend auch Blutspuren an der damals verwendeten Unterwäsche zur Folge haben muss. Gleiches gilt für die Erkundungsbeweisführung (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 330 f) in Bezug auf das Auffinden etwaiger Hautschuppen des Angeklagten im Slip des Opfers. Wäre doch der - nach allgemeiner Erfahrung bei dem Handlungsablauf durchaus denkmögliche - Umstand, dass derartige Spuren nicht vorhanden sind, keineswegs geeignet, die Täterschaft auszuschließen.Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider verfiel der Antrag auf Einholung eines gerichtsmedizinischen Gutachtens zum Beweis dafür, „dass keine Blutspuren im Tangaslip der Zeugin S***** festzustellen sind und damit ihre Behauptung, sie hätte eine blutende Wunde erlitten, widerlegt ist und darüber hinaus für den Fall der Richtigkeit ihrer Angaben davon auszugehen ist, dass Hautschuppen des Angeklagten im Inneren des Slips auffindbar sein müssten ..." (S 164 f), zu Recht der Abweisung. Den Tatrichtern ist nämlich beizupflichten, dass eine (bloß) oberflächliche Hautabschürfung im Schamlippenbereich (Befund ON 10), mag das Tatopfer auch bei einer Notdurftverrichtung nach der polizeilichen Vernehmung Blutabtragungen am Toilettenpapier wahrgenommen haben (S 119), keineswegs zwingend auch Blutspuren an der damals verwendeten Unterwäsche zur Folge haben muss. Gleiches gilt für die Erkundungsbeweisführung (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 330 f) in Bezug auf das Auffinden etwaiger Hautschuppen des Angeklagten im Slip des Opfers. Wäre doch der - nach allgemeiner Erfahrung bei dem Handlungsablauf durchaus denkmögliche - Umstand, dass derartige Spuren nicht vorhanden sind, keineswegs geeignet, die Täterschaft auszuschließen.
Nach Prüfung des Beschwerdevorbringens an Hand der Akten ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen (Z 5a). Rekurrierend auf seine leugnende Verantwortung und unter isolierter Hervorhebung einzelner Passagen der Aussagen des Opfers, bekämpft der Nichtigkeitswerber lediglich in hier unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Tatrichter. Denn weder der Vorwurf, die junge Frau habe sich in die Wohnung eines fremden, ihr körperlich weit überlegenen Mannes begeben, weshalb „merkwürdig erscheine, dass ihr die Flucht gelungen sei", noch der Hinweis auf Verfärbungszustände in Bezug auf bei der kontradiktorischen Vernehmung vom 16. Juni 2005 attestierte Hämatome (S 123) vermögen erhebliche Bedenken an deren Richtigkeit zu wecken. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Nach Prüfung des Beschwerdevorbringens an Hand der Akten ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen (Ziffer 5 a,). Rekurrierend auf seine leugnende Verantwortung und unter isolierter Hervorhebung einzelner Passagen der Aussagen des Opfers, bekämpft der Nichtigkeitswerber lediglich in hier unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Tatrichter. Denn weder der Vorwurf, die junge Frau habe sich in die Wohnung eines fremden, ihr körperlich weit überlegenen Mannes begeben, weshalb „merkwürdig erscheine, dass ihr die Flucht gelungen sei", noch der Hinweis auf Verfärbungszustände in Bezug auf bei der kontradiktorischen Vernehmung vom 16. Juni 2005 attestierte Hämatome (S 123) vermögen erhebliche Bedenken an deren Richtigkeit zu wecken. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.