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Entscheidung 14 Os 117/09a×

Entscheidung 14 Os 117/09a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os117/09a (14Os125/09b)

Entscheidungsdatum

17.11.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. November 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Rechtspraktikantin Dr. Walcher als Schriftführerin in der Strafsache gegen unbekannte Täter wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB, AZ 56 UT 1404/08k der Staatsanwaltschaft Wien, über die Beschwerde der Margit W***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 28. August 2009, AZ 23 Bs 60/09f, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Gegen die gerichtliche Entscheidung über einen Antrag auf Fortführung eines von der Staatsanwaltschaft eingestellten Ermittlungsverfahrens steht ein Rechtsmittel nicht zu (Paragraph 196, StPO).

Zur nachträglichen Erklärung der Beschwerdeführerin, „vorsichtshalber einen Erneuerungsantrag" zu stellen, ist festzuhalten:

Soweit diese darauf zielt, die Beschwerdegründe im Sinn eines Vorbringens zu ergänzen, das der Sache nach geeignet wäre, einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO) zu tragen, hat sie auf sich zu beruhen, weil die bekämpfte Entscheidung - wie dargelegt - generell, also unabhängig vom Inhalt des Rechtsmittelvorbringens, einer Anfechtung nicht zugänglich ist. Sollte die Erklärung als - im Übrigen nicht in die Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofs fallender - neuerlicher Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens zu verstehen sein, ist darauf hinzuweisen, dass ein solcher binnen vierzehn Tagen nach Verständigung von der Verfahrenseinstellung, sofern das Opfer hievon nicht verständigt worden ist, innerhalb von drei Monaten ab der Einstellung einzubringen ist (Paragraph 195, Absatz 2, StPO), und dass in diesem Sinn verspätete Anträge ebenso als unzulässig zurückzuweisen sind wie bereits rechtskräftig erledigte (Paragraph 196, Absatz 2, StPO).

Anmerkung

E92661 14Os117.09a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0140OS00117.09A.1117.000

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2010

Dokumentnummer

JJT_20091117_OGH0002_0140OS00117_09A0000_000