Die dagegen von der Staatsanwaltschaft aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.Die dagegen von der Staatsanwaltschaft aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.
Das Erstgericht ging im Wesentlichen von folgendem Urteilssachverhalt aus:
Am 16. September 2017 rief Engin B***** um 4:24 Uhr erstmals den polizeilichen Notruf an und teilte dem (in der Bezirksleitstelle Dienst versehenden) Angeklagten mit, er höre Schreie aus der Nachbarwohnung. Gegen den Nachbarn bestehe ein Rückkehrverbot (vgl § 382b Abs 1 Z 2 EO). Der Anrufer konnte sich zunächst an den genauen Namen des Nachbarn nicht erinnern. Der Angeklagte versuchte, das Bestehen eines Rückkehrverbots in polizeilichen Akten zu verifizieren. Drei Minuten später teilte B***** dem Angeklagten den genauen Namen des Nachbarn mit. Sieben Minuten danach äußerte B***** im Zuge eines längeren (kurz unterbrochenen) Telefongesprächs mit dem Angeklagten, es sei mittlerweile in der Nachbarwohnung ganz ruhig. Dieser fand in weiterer Folge das Bestehen eines Betretungsverbots in den Akten bestätigt und versuchte, über die dort aufgefundene Telefonnummer der geschützten Person, Kontakt mit dieser aufzunehmen. Nachdem dies erfolglos geblieben war, verständigte er knapp zwanzig Minuten nach dem ersten Notruf die zuständige Polizeiinspektion und beorderte die Polizeistreife zum Vorfallsort. Diese konnte – nach weiteren zehn Minuten dort eingetroffen – nur den Tod von vier Personen feststellen.Am 16. September 2017 rief Engin B***** um 4:24 Uhr erstmals den polizeilichen Notruf an und teilte dem (in der Bezirksleitstelle Dienst versehenden) Angeklagten mit, er höre Schreie aus der Nachbarwohnung. Gegen den Nachbarn bestehe ein Rückkehrverbot vergleiche Paragraph 382 b, Absatz eins, Ziffer 2, EO). Der Anrufer konnte sich zunächst an den genauen Namen des Nachbarn nicht erinnern. Der Angeklagte versuchte, das Bestehen eines Rückkehrverbots in polizeilichen Akten zu verifizieren. Drei Minuten später teilte B***** dem Angeklagten den genauen Namen des Nachbarn mit. Sieben Minuten danach äußerte B***** im Zuge eines längeren (kurz unterbrochenen) Telefongesprächs mit dem Angeklagten, es sei mittlerweile in der Nachbarwohnung ganz ruhig. Dieser fand in weiterer Folge das Bestehen eines Betretungsverbots in den Akten bestätigt und versuchte, über die dort aufgefundene Telefonnummer der geschützten Person, Kontakt mit dieser aufzunehmen. Nachdem dies erfolglos geblieben war, verständigte er knapp zwanzig Minuten nach dem ersten Notruf die zuständige Polizeiinspektion und beorderte die Polizeistreife zum Vorfallsort. Diese konnte – nach weiteren zehn Minuten dort eingetroffen – nur den Tod von vier Personen feststellen.
Die Tatrichter trafen unter anderem eine Negativfeststellung zum wissentlichen Befugnismissbrauch des Angeklagten; er habe die Dringlichkeit des Notrufs nicht erkannt. Überdies verneinten sie das Vorliegen eines Schädigungsvorsatzes (US 7). Dies begründeten sie insbesondere damit, dass der Angeklagte nicht untätig geblieben sei, sondern Aktivitäten zur Abklärung der Dringlichkeit des Notrufs (Überprüfung eines Rückkehrverbots, versuchte Kontaktaufnahme mit der geschützten Person) gesetzt habe. Diese Aktivitäten seien aufwendiger gewesen als das bloße Losschicken der Polizeistreife, das in einem von § 19 Abs 1 SPG erfassten Fall geboten gewesen wäre. Es sei somit kein Motiv für einen wissentlichen Befugnismissbrauch zu erkennen. Im Übrigen habe B***** auf dem von den Tatrichtern abgehörten Tonmitschnitt über die Notrufe „in einer relativ ruhigen Stimmlage, ohne sehr aufgeregt und besorgt zu wirken“, gesprochen (US 9 und 13 f).Die Tatrichter trafen unter anderem eine Negativfeststellung zum wissentlichen Befugnismissbrauch des Angeklagten; er habe die Dringlichkeit des Notrufs nicht erkannt. Überdies verneinten sie das Vorliegen eines Schädigungsvorsatzes (US 7). Dies begründeten sie insbesondere damit, dass der Angeklagte nicht untätig geblieben sei, sondern Aktivitäten zur Abklärung der Dringlichkeit des Notrufs (Überprüfung eines Rückkehrverbots, versuchte Kontaktaufnahme mit der geschützten Person) gesetzt habe. Diese Aktivitäten seien aufwendiger gewesen als das bloße Losschicken der Polizeistreife, das in einem von Paragraph 19, Absatz eins, SPG erfassten Fall geboten gewesen wäre. Es sei somit kein Motiv für einen wissentlichen Befugnismissbrauch zu erkennen. Im Übrigen habe B***** auf dem von den Tatrichtern abgehörten Tonmitschnitt über die Notrufe „in einer relativ ruhigen Stimmlage, ohne sehr aufgeregt und besorgt zu wirken“, gesprochen (US 9 und 13 f).
Die Mängelrüge verweist auf eine Begründungspassage, welche die Verantwortung des Angeklagten, er habe nach dem weiteren Anruf (aufgrund der Information, in der Nachbarwohnung sei mittlerweile alles still) angenommen, die Situation habe sich beruhigt, als „nachvollziehbar“ bezeichnet (US 8 f). Davon ausgehend kritisiert sie die „Beweiswürdigung des Erstgerichts“ als „Widerspruch in sich“ (Z 5 dritter Fall), weil schon aufgrund des ersten Anrufs die Pflicht zur Hilfeleistungspflicht bestanden habe. Sie verfehlt damit die gebotene Bezugnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Erwägungen (RIS-Justiz RS0119370). Diese verweisen eben auch auf das von Beginn an gezeigte Bemühen des Angeklagten, das Bestehen des Rückkehrverbots und damit die Bedrohlichkeit der Situation abzuklären.Die Mängelrüge verweist auf eine Begründungspassage, welche die Verantwortung des Angeklagten, er habe nach dem weiteren Anruf (aufgrund der Information, in der Nachbarwohnung sei mittlerweile alles still) angenommen, die Situation habe sich beruhigt, als „nachvollziehbar“ bezeichnet (US 8 f). Davon ausgehend kritisiert sie die „Beweiswürdigung des Erstgerichts“ als „Widerspruch in sich“ (Ziffer 5, dritter Fall), weil schon aufgrund des ersten Anrufs die Pflicht zur Hilfeleistungspflicht bestanden habe. Sie verfehlt damit die gebotene Bezugnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Erwägungen (RIS-Justiz RS0119370). Diese verweisen eben auch auf das von Beginn an gezeigte Bemühen des Angeklagten, das Bestehen des Rückkehrverbots und damit die Bedrohlichkeit der Situation abzuklären.
Kein Widerspruch besteht zwischen der (auf den Tatzeitpunkt abstellenden) Verneinung der Wissentlichkeit des Befugnismissbrauchs und der Urteilsannahme, der Angeklagte wäre „objektiv natürlich verpflichtet gewesen, eine Streife zu verständigen“, was er (nachträglich im Disziplinar- und im Strafverfahren) eingestanden habe (US 9, vgl auch US 12).Kein Widerspruch besteht zwischen der (auf den Tatzeitpunkt abstellenden) Verneinung der Wissentlichkeit des Befugnismissbrauchs und der Urteilsannahme, der Angeklagte wäre „objektiv natürlich verpflichtet gewesen, eine Streife zu verständigen“, was er (nachträglich im Disziplinar- und im Strafverfahren) eingestanden habe (US 9, vergleiche auch US 12).
Den weiteren Beschwerdeausführungen zuwider ist den Entscheidungsgründen die „wahre Sachlage“ sehr wohl zu entnehmen (US 6 f). Soweit die Beschwerdeführerin – im Widerspruch zu diesem Vorbringen – auch Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) der Begründung moniert, weil die Tatrichter die „sich aus den (eigenen) Sachverhaltsfeststellungen ergebende Frage“, „welche Teile der wahren Sachlage der Angeklagte denn nicht gekannt haben soll“, übersieht sie, dass der in Anspruch genommene Nichtigkeitsgrund nur aus der Nichterörterung in der Hauptverhandlung vorgekommener Verfahrensergebnisse (RIS-Justiz RS0118316), nicht jedoch allein aus den Entscheidungsgründen abgeleitet werden kann.Den weiteren Beschwerdeausführungen zuwider ist den Entscheidungsgründen die „wahre Sachlage“ sehr wohl zu entnehmen (US 6 f). Soweit die Beschwerdeführerin – im Widerspruch zu diesem Vorbringen – auch Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) der Begründung moniert, weil die Tatrichter die „sich aus den (eigenen) Sachverhaltsfeststellungen ergebende Frage“, „welche Teile der wahren Sachlage der Angeklagte denn nicht gekannt haben soll“, übersieht sie, dass der in Anspruch genommene Nichtigkeitsgrund nur aus der Nichterörterung in der Hauptverhandlung vorgekommener Verfahrensergebnisse (RIS-Justiz RS0118316), nicht jedoch allein aus den Entscheidungsgründen abgeleitet werden kann.
Dass die (oben wiedergegebene) Begründung für die Verneinung der Wissentlichkeit des Befugnismissbrauchs gegen die Kriterien logischen Denkens oder gegen grundlegende Erfahrungssätze verstoße, vermag die Rüge nicht aufzuzeigen (RIS-Justiz RS0118317). Sie erschöpft sich vielmehr in einer Bekämpfung der Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.
Da die Mängelrüge mit ihrer auf dieses Tatbestandsmerkmal (der Wissentlichkeit des Befugnismissbrauchs) bezogenen Argumentation scheitert, erübrigt sich eine Erörterung des weiteren (teils auch aus Z 9 lit a erstatteten) Beschwerdevorbringens.Da die Mängelrüge mit ihrer auf dieses Tatbestandsmerkmal (der Wissentlichkeit des Befugnismissbrauchs) bezogenen Argumentation scheitert, erübrigt sich eine Erörterung des weiteren (teils auch aus Ziffer 9, Litera a, erstatteten) Beschwerdevorbringens.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).