Entscheidung 14 Os 117/22w
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
06.12.2022
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Dezember 2022 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M., den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Sadoghi in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Lonin in der Privatanklagesache gegen Dr. * J* und einen anderen Angeklagten wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 14 U 813/97v des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 7. September 2022, AZ 19 Bs 128/22w, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 6. Dezember 2022 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M., den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Sadoghi in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Lonin in der Privatanklagesache gegen Dr. * J* und einen anderen Angeklagten wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach Paragraph 111, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 14 U 813/97v des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 7. September 2022, AZ 19 Bs 128/22w, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien den Antrag des Privatanklägers * E* auf Wiederaufnahme des zu AZ 32 Bs 44/22p des Oberlandesgerichts Wien geführten Verfahrens, in dem eine Berufung des Genannten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Berufungsgericht vom 2. Juli 2021, AZ 132 Bl 97/21z, als unzulässig zurückgewiesen worden war, zurück.
Rechtliche Beurteilung
[2] Soweit die am 6. Oktober 2022 zur Post gegebene Eingabe des E* auch als gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 7. September 2022 gerichtete Beschwerde zu werten ist, war sie zurückzuweisen, weil der Oberste Gerichtshof nur in jenen Fällen Rechtsmittelgericht (§ 87 Abs 1 StPO) für Beschwerden gegen Beschlüsse (§ 35 Abs 2 erster Fall StPO) ist, in denen er durch das Gesetz (vgl § 34 Abs 1 Z 3 und Z 6 StPO) als solches normiert worden ist (RIS-Justiz RS0124936). Diese Voraussetzungen liegen gegenständlich nicht vor. [2] Soweit die am 6. Oktober 2022 zur Post gegebene Eingabe des E* auch als gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 7. September 2022 gerichtete Beschwerde zu werten ist, war sie zurückzuweisen, weil der Oberste Gerichtshof nur in jenen Fällen Rechtsmittelgericht (Paragraph 87, Absatz eins, StPO) für Beschwerden gegen Beschlüsse (Paragraph 35, Absatz 2, erster Fall StPO) ist, in denen er durch das Gesetz vergleiche Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 6, StPO) als solches normiert worden ist (RIS-Justiz RS0124936). Diese Voraussetzungen liegen gegenständlich nicht vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0140OS00117.22W.1206.000
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2023
Dokumentnummer
JJT_20221206_OGH0002_0140OS00117_22W0000_000