Nur gegen diesen Teil des Schuldspruches richtet sich die auf die Gründe der Z 5, 5 a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die jedoch nicht berechtigt ist.Nur gegen diesen Teil des Schuldspruches richtet sich die auf die Gründe der Ziffer 5, 5, a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die jedoch nicht berechtigt ist.
Der eine Undeutlichkeit reklamierenden Mängelrüge (Z 5) zuwider sind die tatsächlichen Feststellungen zum Qualifikationstatbestand nach § 129 Z 1 StGB, wonach der Angeklagte ein etwa 2,30 m hohes, mit einem Vorhängeschloß gesichertes, vor der Geschäftseingangstüre angebrachtes und eine nischenartige Aussparung zur Straße hin abschließendes Drahtgeflecht hinaufgestiegen, sodann durch einen Spalt von 30 bis 35 cm in das Innere der Absperrung geschlüpft und anschließend an der Vergitterung wieder zu Boden gestiegen war (US 7), nichts weniger als unklar.Der eine Undeutlichkeit reklamierenden Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider sind die tatsächlichen Feststellungen zum Qualifikationstatbestand nach Paragraph 129, Ziffer eins, StGB, wonach der Angeklagte ein etwa 2,30 m hohes, mit einem Vorhängeschloß gesichertes, vor der Geschäftseingangstüre angebrachtes und eine nischenartige Aussparung zur Straße hin abschließendes Drahtgeflecht hinaufgestiegen, sodann durch einen Spalt von 30 bis 35 cm in das Innere der Absperrung geschlüpft und anschließend an der Vergitterung wieder zu Boden gestiegen war (US 7), nichts weniger als unklar.
Inwiefern aber dieser Ausspruch des Gerichtshofes über entscheidende Tatsachen unvollständig oder unzureichend begründet worden wäre (Z 5) und aus welchen Umständen sich erhebliche Bedenken gegen dessen Richtigkeit ergeben sollten (Z 5 a), kann der insoweit unsubstantiierten Beschwerde nicht entnommen werden. Entgegen der die Qualifikation nach § 129 Z 1 StGB bestreitenden und auf eine Beurteilung der Tat als Vergehen der versuchten Entwendung nach §§ 15, 141 Abs 1 StGB abzielenden Rechtsrüge (Z 10), ist aber die festgestellte Tatbegehungsweise sehr wohl als Einsteigen in ein Gebäude zu beurteilen, als dessen Teil die beschriebene nischenartige Aussparung anzusehen ist, in die der Angeklagte nur unter erheblicher Veränderung der gewöhnlichen Körperhaltung und Aufbietung einer gewissen, wenngleich nicht besonders großen Anstrengung gelangen konnte (vgl die einen gleichgelagerten Fall betreffende Entscheidung EvBl 1977/156; Leukauf-Steininger Komm2 § 129 RN 4, 12 und 14, Kienapfel BT II2 § 129 RN 17; aM Bertel im WK § 129 Rz 2).Inwiefern aber dieser Ausspruch des Gerichtshofes über entscheidende Tatsachen unvollständig oder unzureichend begründet worden wäre (Ziffer 5,) und aus welchen Umständen sich erhebliche Bedenken gegen dessen Richtigkeit ergeben sollten (Ziffer 5, a), kann der insoweit unsubstantiierten Beschwerde nicht entnommen werden. Entgegen der die Qualifikation nach Paragraph 129, Ziffer eins, StGB bestreitenden und auf eine Beurteilung der Tat als Vergehen der versuchten Entwendung nach Paragraphen 15, 141, Absatz eins, StGB abzielenden Rechtsrüge (Ziffer 10,), ist aber die festgestellte Tatbegehungsweise sehr wohl als Einsteigen in ein Gebäude zu beurteilen, als dessen Teil die beschriebene nischenartige Aussparung anzusehen ist, in die der Angeklagte nur unter erheblicher Veränderung der gewöhnlichen Körperhaltung und Aufbietung einer gewissen, wenngleich nicht besonders großen Anstrengung gelangen konnte vergleiche die einen gleichgelagerten Fall betreffende Entscheidung EvBl 1977/156; Leukauf-Steininger Komm2 Paragraph 129, RN 4, 12 und 14, Kienapfel BT II2 Paragraph 129, RN 17; aM Bertel im WK Paragraph 129, Rz 2).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Schöffengeriht verurteilte den Angeklagten nach §§ 28 Abs 1, 129 StGB zu einem Jahr Freiheitsstrafe, wobei es die einschlägigen Vorstrafen, die Tatwiederholung sowohl bei den Vermögens- als auch bei den Körperverletzungsdelikten, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit vier Vergehen, den raschen Rückfall und die Alkoholisierung des Angeklagten zu den jeweiligen Tatzeiten als erschwerend wertete, als mildernd hingegen das volle Geständnis und den Umstand berücksichtigte, daß es beim gravierendsten Delikt, nämlich dem Einbruchsdiebstahl, beim Versuch geblieben ist.Das Schöffengeriht verurteilte den Angeklagten nach Paragraphen 28, Absatz eins, 129, StGB zu einem Jahr Freiheitsstrafe, wobei es die einschlägigen Vorstrafen, die Tatwiederholung sowohl bei den Vermögens- als auch bei den Körperverletzungsdelikten, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit vier Vergehen, den raschen Rückfall und die Alkoholisierung des Angeklagten zu den jeweiligen Tatzeiten als erschwerend wertete, als mildernd hingegen das volle Geständnis und den Umstand berücksichtigte, daß es beim gravierendsten Delikt, nämlich dem Einbruchsdiebstahl, beim Versuch geblieben ist.
Das gegen diesen Strafausspruch gerichtete Herabsetzungsbegehren des Angeklagten ist unbegründet. Daß der Schaden verhältnismäßig gering war, trifft nur auf den vollendeten Diebstahl eines Herrenblousons im Wert von 1.000 S (V), nicht aber auf die immerhin einen Gesamtschaden von weit über 5.000 S verursachenden Sachbeschädigungen (IV) und den Einbruchsdiebstahl (VI) zu, bei dem die Tatsache, daß es beim Versuch geblieben ist, ohnedies als mildernd gewertet wurde. Die Zufügung eines bloß geringen Schadens bildet aber keinen besonderen Milderungsgrund und ist nur im Rahmen der allgemeinen Strafbemessungsgrundsätze (§ 32 Abs 3 StGB) zu berücksichtigen. Dem bloßen Versprechen einer Schadensgutmachung kommt in diesem Rahmen überhaupt keine Bedeutung zu. Das Geständnis des Angeklagten wurde vom Schöffengericht gewürdigt, der darin naturgemäß gelegene wesentliche Beitrag zur Wahrheitsfindung ist nicht gesondert zu bewerten. Welchen Einfluß auf die Schuld des Angeklagten als Strafbemessungsgrundlage (§ 32 Abs 1 StGB) die Tatsache haben sollte, daß er sich nach der letzten Strafhaft arbeitswillig gezeigt hat (US 9), ist nicht ersichtlich. Da dem Berufungswerber durchaus bewußt ist, daß er unter Alkoholeinfluß zu Straftaten neigt (S 84), überwiegt bei ihm der Vorwurf des jeweils tatbestimmenden Alkoholgenusses, weshalb das Erstgericht ihm diesen Umstand berechtigterweise als erschwerend angelastet hat (§ 35 StGB). Es hat also weder einen wesentlichen Milderungsgrund übersehen, noch einen erschwerenden Umstand zu Unrecht angenommen, vielmehr die Strafbemessungsgründe richtig und vollständig aufgezählt aber auch durchaus zutreffend gewürdigt, denn die bei Vorliegen der formellen Voraussetzungen einer Strafschärfung nach § 39 StGB mit einem Jahr bemessene Freiheitsstrafe ist keineswegs überhöht.Das gegen diesen Strafausspruch gerichtete Herabsetzungsbegehren des Angeklagten ist unbegründet. Daß der Schaden verhältnismäßig gering war, trifft nur auf den vollendeten Diebstahl eines Herrenblousons im Wert von 1.000 S (römisch fünf), nicht aber auf die immerhin einen Gesamtschaden von weit über 5.000 S verursachenden Sachbeschädigungen (römisch vier) und den Einbruchsdiebstahl (römisch sechs) zu, bei dem die Tatsache, daß es beim Versuch geblieben ist, ohnedies als mildernd gewertet wurde. Die Zufügung eines bloß geringen Schadens bildet aber keinen besonderen Milderungsgrund und ist nur im Rahmen der allgemeinen Strafbemessungsgrundsätze (Paragraph 32, Absatz 3, StGB) zu berücksichtigen. Dem bloßen Versprechen einer Schadensgutmachung kommt in diesem Rahmen überhaupt keine Bedeutung zu. Das Geständnis des Angeklagten wurde vom Schöffengericht gewürdigt, der darin naturgemäß gelegene wesentliche Beitrag zur Wahrheitsfindung ist nicht gesondert zu bewerten. Welchen Einfluß auf die Schuld des Angeklagten als Strafbemessungsgrundlage (Paragraph 32, Absatz eins, StGB) die Tatsache haben sollte, daß er sich nach der letzten Strafhaft arbeitswillig gezeigt hat (US 9), ist nicht ersichtlich. Da dem Berufungswerber durchaus bewußt ist, daß er unter Alkoholeinfluß zu Straftaten neigt (S 84), überwiegt bei ihm der Vorwurf des jeweils tatbestimmenden Alkoholgenusses, weshalb das Erstgericht ihm diesen Umstand berechtigterweise als erschwerend angelastet hat (Paragraph 35, StGB). Es hat also weder einen wesentlichen Milderungsgrund übersehen, noch einen erschwerenden Umstand zu Unrecht angenommen, vielmehr die Strafbemessungsgründe richtig und vollständig aufgezählt aber auch durchaus zutreffend gewürdigt, denn die bei Vorliegen der formellen Voraussetzungen einer Strafschärfung nach Paragraph 39, StGB mit einem Jahr bemessene Freiheitsstrafe ist keineswegs überhöht.
Auch der Berufung des Angeklagten konnte daher ein Erfolg nicht beschieden sein.
Schließlich ist auch seine Beschwerde (§ 494 a Abs 4 StPO) unbegründet. Angesichts des raschen und wiederholten, sich in einer schon mit 26.Februar 1988 beginnenden Serie von verschiedenen, durchwegs - teils wegen Verletzung desselben Rechtsgutes, teils wegen ihrer Rückführbarkeit auf den gleichen, in seiner Haltlosigkeit gegenüber dem Alkohol gelegenenSchließlich ist auch seine Beschwerde (Paragraph 494, a Absatz 4, StPO) unbegründet. Angesichts des raschen und wiederholten, sich in einer schon mit 26.Februar 1988 beginnenden Serie von verschiedenen, durchwegs - teils wegen Verletzung desselben Rechtsgutes, teils wegen ihrer Rückführbarkeit auf den gleichen, in seiner Haltlosigkeit gegenüber dem Alkohol gelegenen
Charaktermangel - einschlägigen (§ 71 StGB) Straftaten manifestierenden Rückfalls nach der erst am 23.Dezember 1987 erfolgten bedingten Entlassung aus der Strafhaft ist deren Widerruf sowie die Vollziehung des im Verhältnis zur nunmehr verhängten Strafe keineswegs zu vernachlässigenden Strafrestes von 5 Monaten und 20 Tagen zusätzlich zu der neuerlichen Verurteilung geboten, um den Beschwerdeführer von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten (§ 53 Abs 1 StGB nF).Charaktermangel - einschlägigen (Paragraph 71, StGB) Straftaten manifestierenden Rückfalls nach der erst am 23.Dezember 1987 erfolgten bedingten Entlassung aus der Strafhaft ist deren Widerruf sowie die Vollziehung des im Verhältnis zur nunmehr verhängten Strafe keineswegs zu vernachlässigenden Strafrestes von 5 Monaten und 20 Tagen zusätzlich zu der neuerlichen Verurteilung geboten, um den Beschwerdeführer von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten (Paragraph 53, Absatz eins, StGB nF).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten folgt aus § 390 a StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten folgt aus Paragraph 390, a StPO.