Zunächst wurde durch den Vorgang, daß das Strafbezirksgericht dem Jugendgerichtshof Wien nicht unverzüglich seine Entscheidung auf Absehen vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht und Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre bekannt gab, das Gesetz im § 494 a Abs. 8 StPO verletzt. Der Zweck dieser Vorschrift kann nämlich nur dann erreicht werden, wenn die vorgeschriebene Verständigung sogleich nach der jeweiligen Entscheidung, und zwar ohne Rücksicht darauf erfolgt, ob diese in Rechtskraft erwachsen ist oder nicht (EvBl. 1989/64 = NRsp 1989/60 = JBl. 1989, 400). Läuft sohin schon eine Verzögerung der darauf Bezug habenden richterlichen Verfügung um fünfzehn Tage dem zuvor bezeichneten Verständigungsgebot zuwider, dessen Zweck darin liegt, die Fällung miteinander unvereinbarer Entscheidungen im Zusammenhang mit noch offenen bedingten Unrechtsfolgen zu vermeiden, so war es umso mehr verfehlt, im Sinn des Punktes 1 der Zustellverfügung zum Beschluß vom 6.März 1990 (ON 5) des Strafbezirksgerichtes Wien mit der Verständigung bis zur Rechtskraft zuzuwarten. Der letztgenannte Beschluß kann angesichts des unterschiedlichen Datums der Entscheidungen (19.Februar bzw. 6. März 1990) sowie der gesonderten Zustellverfügungen und Verständigungen des Strafregisteramtes jedenfalls nicht als bloße Ausfertigung der in ON 3 S 21 des bezirksgerichtlichen Aktes beurkundeten Verlängerung der Probezeit angesehen werden; der Beschluß vom 6.März 1990 (ON 5) stellt vielmehr eine neuerliche Entscheidung über denselben Gegenstand dar. Solcherart hat sich aber das Bezirksgericht darüber hinweggesetzt, daß seine - der materiellen Rechtskraft fähige - Entscheidung vom 19.Februar 1990 schon vom Zeitpunkt ihrer Verkündung an (§ 494 a Abs. 4 StPO) mit einer Bindungswirkung insoweit ausgestattet war, als ohne Aufhebung dieser - für den Endzeitpunkt der ProbezeitZunächst wurde durch den Vorgang, daß das Strafbezirksgericht dem Jugendgerichtshof Wien nicht unverzüglich seine Entscheidung auf Absehen vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht und Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre bekannt gab, das Gesetz im Paragraph 494, a Absatz 8, StPO verletzt. Der Zweck dieser Vorschrift kann nämlich nur dann erreicht werden, wenn die vorgeschriebene Verständigung sogleich nach der jeweiligen Entscheidung, und zwar ohne Rücksicht darauf erfolgt, ob diese in Rechtskraft erwachsen ist oder nicht (EvBl. 1989/64 = NRsp 1989/60 = JBl. 1989, 400). Läuft sohin schon eine Verzögerung der darauf Bezug habenden richterlichen Verfügung um fünfzehn Tage dem zuvor bezeichneten Verständigungsgebot zuwider, dessen Zweck darin liegt, die Fällung miteinander unvereinbarer Entscheidungen im Zusammenhang mit noch offenen bedingten Unrechtsfolgen zu vermeiden, so war es umso mehr verfehlt, im Sinn des Punktes 1 der Zustellverfügung zum Beschluß vom 6.März 1990 (ON 5) des Strafbezirksgerichtes Wien mit der Verständigung bis zur Rechtskraft zuzuwarten. Der letztgenannte Beschluß kann angesichts des unterschiedlichen Datums der Entscheidungen (19.Februar bzw. 6. März 1990) sowie der gesonderten Zustellverfügungen und Verständigungen des Strafregisteramtes jedenfalls nicht als bloße Ausfertigung der in ON 3 S 21 des bezirksgerichtlichen Aktes beurkundeten Verlängerung der Probezeit angesehen werden; der Beschluß vom 6.März 1990 (ON 5) stellt vielmehr eine neuerliche Entscheidung über denselben Gegenstand dar. Solcherart hat sich aber das Bezirksgericht darüber hinweggesetzt, daß seine - der materiellen Rechtskraft fähige - Entscheidung vom 19.Februar 1990 schon vom Zeitpunkt ihrer Verkündung an (Paragraph 494, a Absatz 4, StPO) mit einer Bindungswirkung insoweit ausgestattet war, als ohne Aufhebung dieser - für den Endzeitpunkt der Probezeit
maßgeblichen - Entscheidung weder das erkennende noch ein anderes Gericht über den Entscheidungsgegenstand neuerlich absprechen durfte (vgl. abermals EvBl. 1989/64).maßgeblichen - Entscheidung weder das erkennende noch ein anderes Gericht über den Entscheidungsgegenstand neuerlich absprechen durfte vergleiche abermals EvBl. 1989/64).
Die am 16.Mai 1990 - allerdings in unverschuldeter Unkenntnis der Probezeitverlängerung erfolgte - Beschlußfassung des Jugendgerichtshofes Wien über die endgültige Strafnachsicht während des Laufes der (durch das Strafbezirksgericht) verlängerten Probezeit hinwieder verstieß gegen das sich aus § 43 Abs. 2 StGB iVm §§ 53 und 56 StGB ergebende Gebot, die endgültige Strafnachsicht erst zu einem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem (infolge Ablaufs der Probezeit) Widerrufsgründe im Sinn des § 53 StGB nicht mehr zum Tragen kommen können.Die am 16.Mai 1990 - allerdings in unverschuldeter Unkenntnis der Probezeitverlängerung erfolgte - Beschlußfassung des Jugendgerichtshofes Wien über die endgültige Strafnachsicht während des Laufes der (durch das Strafbezirksgericht) verlängerten Probezeit hinwieder verstieß gegen das sich aus Paragraph 43, Absatz 2, StGB in Verbindung mit Paragraphen 53 und 56 StGB ergebende Gebot, die endgültige Strafnachsicht erst zu einem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem (infolge Ablaufs der Probezeit) Widerrufsgründe im Sinn des Paragraph 53, StGB nicht mehr zum Tragen kommen können.
Da sich die Verletzung der Verständigungspflicht durch das Strafbezirksgericht Wien und die dadurch verursachte Beschlußfassung auf endgültige Strafnachsicht durch den (gemäß §§ 497 Abs. 1 StPO hiefür an sich zuständigen) Jugendgerichtshof Wien noch vor Ablauf der Probezeit zum Vorteil des Verurteilten ausgewirkt hat, muß es insoweit - anders als bei Vorliegen von begrifflich miteinander völlig unvereinbaren Entscheidungen - mit der Feststellung der Gesetzesverletzung sein Bewenden haben. Hingegen war der vom Strafbezirksgericht Wien am 6.März 1990 (neuerlich) gefaßte Beschluß auf Absehen vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht unter Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre (und einem daraus resultierenden späteren Endzeitpunkt der Probezeit) ungeachtet der ohnehin - wenn auch vorzeitig - eingetretenen Beendigung der Probezeit (durch die endgültige Strafnachsicht) aus Gründen der - auch im Interesse des Verurteilten gelegenen - Rechtsklarheit durch Aufhebung zu beseitigen.Da sich die Verletzung der Verständigungspflicht durch das Strafbezirksgericht Wien und die dadurch verursachte Beschlußfassung auf endgültige Strafnachsicht durch den (gemäß Paragraphen 497, Absatz eins, StPO hiefür an sich zuständigen) Jugendgerichtshof Wien noch vor Ablauf der Probezeit zum Vorteil des Verurteilten ausgewirkt hat, muß es insoweit - anders als bei Vorliegen von begrifflich miteinander völlig unvereinbaren Entscheidungen - mit der Feststellung der Gesetzesverletzung sein Bewenden haben. Hingegen war der vom Strafbezirksgericht Wien am 6.März 1990 (neuerlich) gefaßte Beschluß auf Absehen vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht unter Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre (und einem daraus resultierenden späteren Endzeitpunkt der Probezeit) ungeachtet der ohnehin - wenn auch vorzeitig - eingetretenen Beendigung der Probezeit (durch die endgültige Strafnachsicht) aus Gründen der - auch im Interesse des Verurteilten gelegenen - Rechtsklarheit durch Aufhebung zu beseitigen.
Über die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war sohin spruchgemäß zu erkennen.