Entscheidung 14 Os 117/98
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
09.09.1998
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. September 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Urban als Schriftführer, in der Strafsache gegen Alois H***** wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 29 Vr 2.646/95 des Landesgerichtes Innsbruck, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 14. Juli 1998, GZ 6 Ns 905/98-1, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 9. September 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Urban als Schriftführer, in der Strafsache gegen Alois H***** wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 29 römisch fünf r 2.646/95 des Landesgerichtes Innsbruck, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 14. Juli 1998, GZ 6 Ns 905/98-1, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Rechtliche Beurteilung
Die Beschwerde wird zurückgewiesen, weil gegen Entscheidungen des Gerichtshofes zweiter Instanz über die Zulässigkeit der Ablehnung eines ganzen Gerichtes erster Instanz nach § 74 Abs 3 StPO kein Rechtsmittel zulässig ist.Die Beschwerde wird zurückgewiesen, weil gegen Entscheidungen des Gerichtshofes zweiter Instanz über die Zulässigkeit der Ablehnung eines ganzen Gerichtes erster Instanz nach Paragraph 74, Absatz 3, StPO kein Rechtsmittel zulässig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0140OS00117.98.0909.000
Dokumentnummer
JJT_19980909_OGH0002_0140OS00117_9800000_000