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Entscheidung 14 Os 118/00×

Entscheidung 14 Os 118/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os118/00 (14Os119/00)

Entscheidungsdatum

17.10.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Oktober 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krauss als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Franz W***** wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach Paragraph 169, Absatz eins, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 31. Mai 2000, GZ 8 römisch fünf r 236/99-50, sowie über seine Beschwerde (Paragraph 494 a, Absatz 4, StPO) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Verfahrens über seine Rechtsmittel zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz W***** des Verbrechens der Brandstiftung nach Paragraph 169, Absatz eins, StGB (1) und des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (2) schuldig erkannt.

Soweit im Rechtsmittelverfahren hier von Bedeutung hat er am 23. Oktober 1998 in Gattern im Gasthof "W*****" ohne Einwilligung der Eigentümerin K***** GmbH dadurch, dass er im Treppenhaus des Gebäudes über vier Geschoße hinweg eine brennbare Flüssigkeit verschüttete und an zwei Stellen anzündete, eine Feuersbrunst verursacht.

Die dagegen vom Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 5 a und 9 Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Rechtliche Beurteilung

Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider trägt die beantragte Durchführung eines Lokalaugenscheins (S 476 f) sowie fotogrammetrische Auswertung (der Tatortfotos; S 517) nichts zur Klärung der allein entscheidenden Frage aus, ob der Angeklagte in dem Haus eine Feuersbrunst verursachte. Selbst bei hiedurch dokumentierter, dem Beweisthema entsprechender Möglichkeit, das beschädigte Küchenfenster von innen spurenlos zu verschließen, lässt der Beschwerdeführer außer Acht, dass die Erstrichter auch unter Verwertung der zahlreichen, vor und hinter dem Fenster befindlichen, vom Angeklagten stammenden Blutspritzer logisch und empirisch einwandfrei davon ausgingen, dass er über einen Schlüssel zum Tatobjekt verfügend das Fenster zum Zweck der Vortäuschung eines Einbruchs durch einen anderen Täter einschlug (US 4). Eine Beweisführung zu nachfolgenden, zudem auf Grund des massiven Beschädigungsbildes vergleiche S 139) als sinnlos erachteten (US 7) allfälligen Schließversuchen ist mithin entbehrlich.

Angesichts des auf das als schlüssig und unbedenklich bezeichnete Brandsachverständigengutachten (S 43 ff; US 10) gegründeten Ausschüttens einer brennbaren Flüssigkeit über den gesamten Verlauf der über vier Geschoße führenden hölzernen Stiege, welche an zwei Stellen angezündet wurde vergleiche auch Fotos S 145 ff), bedurfte im Sinne des Gebots gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) der vom Erstgericht konstatierte Vorsatz des Beschwerdeführers, eine Feuersbrunst zu verursachen (in US 12 sogar Absicht) keiner näheren Begründung (Ziffer 5,), haben die Tatrichter doch zudem eingehende Überlegungen zum zugrunde liegenden Motiv angestellt (US 10).

Nach Prüfung des Beschwerdevorbringens anhand der Akten ergeben sich auch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Ziffer 5 a,).

Die das Vorbringen zur Mängelrüge unter dem Prätext eines Feststellungsmangels wiederholende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) übergeht prozessordnungswidrig die zitierten Urteilsannahmen zur subjektiven Tatseite.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E59681 14D01180

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0140OS00118..1017.000

Dokumentnummer

JJT_20001017_OGH0002_0140OS00118_0000000_000