Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider trägt die beantragte Durchführung eines Lokalaugenscheins (S 476 f) sowie fotogrammetrische Auswertung (der Tatortfotos; S 517) nichts zur Klärung der allein entscheidenden Frage aus, ob der Angeklagte in dem Haus eine Feuersbrunst verursachte. Selbst bei hiedurch dokumentierter, dem Beweisthema entsprechender Möglichkeit, das beschädigte Küchenfenster von innen spurenlos zu verschließen, lässt der Beschwerdeführer außer Acht, dass die Erstrichter auch unter Verwertung der zahlreichen, vor und hinter dem Fenster befindlichen, vom Angeklagten stammenden Blutspritzer logisch und empirisch einwandfrei davon ausgingen, dass er über einen Schlüssel zum Tatobjekt verfügend das Fenster zum Zweck der Vortäuschung eines Einbruchs durch einen anderen Täter einschlug (US 4). Eine Beweisführung zu nachfolgenden, zudem auf Grund des massiven Beschädigungsbildes (vgl S 139) als sinnlos erachteten (US 7) allfälligen Schließversuchen ist mithin entbehrlich.Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider trägt die beantragte Durchführung eines Lokalaugenscheins (S 476 f) sowie fotogrammetrische Auswertung (der Tatortfotos; S 517) nichts zur Klärung der allein entscheidenden Frage aus, ob der Angeklagte in dem Haus eine Feuersbrunst verursachte. Selbst bei hiedurch dokumentierter, dem Beweisthema entsprechender Möglichkeit, das beschädigte Küchenfenster von innen spurenlos zu verschließen, lässt der Beschwerdeführer außer Acht, dass die Erstrichter auch unter Verwertung der zahlreichen, vor und hinter dem Fenster befindlichen, vom Angeklagten stammenden Blutspritzer logisch und empirisch einwandfrei davon ausgingen, dass er über einen Schlüssel zum Tatobjekt verfügend das Fenster zum Zweck der Vortäuschung eines Einbruchs durch einen anderen Täter einschlug (US 4). Eine Beweisführung zu nachfolgenden, zudem auf Grund des massiven Beschädigungsbildes vergleiche S 139) als sinnlos erachteten (US 7) allfälligen Schließversuchen ist mithin entbehrlich.
Angesichts des auf das als schlüssig und unbedenklich bezeichnete Brandsachverständigengutachten (S 43 ff; US 10) gegründeten Ausschüttens einer brennbaren Flüssigkeit über den gesamten Verlauf der über vier Geschoße führenden hölzernen Stiege, welche an zwei Stellen angezündet wurde (vgl auch Fotos S 145 ff), bedurfte im Sinne des Gebots gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) der vom Erstgericht konstatierte Vorsatz des Beschwerdeführers, eine Feuersbrunst zu verursachen (in US 12 sogar Absicht) keiner näheren Begründung (Z 5), haben die Tatrichter doch zudem eingehende Überlegungen zum zugrunde liegenden Motiv angestellt (US 10).Angesichts des auf das als schlüssig und unbedenklich bezeichnete Brandsachverständigengutachten (S 43 ff; US 10) gegründeten Ausschüttens einer brennbaren Flüssigkeit über den gesamten Verlauf der über vier Geschoße führenden hölzernen Stiege, welche an zwei Stellen angezündet wurde vergleiche auch Fotos S 145 ff), bedurfte im Sinne des Gebots gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) der vom Erstgericht konstatierte Vorsatz des Beschwerdeführers, eine Feuersbrunst zu verursachen (in US 12 sogar Absicht) keiner näheren Begründung (Ziffer 5,), haben die Tatrichter doch zudem eingehende Überlegungen zum zugrunde liegenden Motiv angestellt (US 10).
Nach Prüfung des Beschwerdevorbringens anhand der Akten ergeben sich auch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Z 5a).Nach Prüfung des Beschwerdevorbringens anhand der Akten ergeben sich auch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Ziffer 5 a,).
Die das Vorbringen zur Mängelrüge unter dem Prätext eines Feststellungsmangels wiederholende Rechtsrüge (Z 9 lit a) übergeht prozessordnungswidrig die zitierten Urteilsannahmen zur subjektiven Tatseite.Die das Vorbringen zur Mängelrüge unter dem Prätext eines Feststellungsmangels wiederholende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) übergeht prozessordnungswidrig die zitierten Urteilsannahmen zur subjektiven Tatseite.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.