Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Bruno H***** der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (A), der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB idF vor BGBl I 1998/153 (B), des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 und Abs 2 StGB (C) und der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Personen unter 18 Jahren nach § 209 StGB (D) sowie der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 StGB (E) und der sittlichen Gefährdung von Personen unter 16 Jahren nach § 208 StGB (F) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Bruno H***** der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (A), der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB in der Fassung vor BGBl römisch eins 1998/153 (B), des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins und Absatz 2, StGB (C) und der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Personen unter 18 Jahren nach Paragraph 209, StGB (D) sowie der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, StGB (E) und der sittlichen Gefährdung von Personen unter 16 Jahren nach Paragraph 208, StGB (F) schuldig erkannt.
Darnach hat er (zusammengefasst) in Lustenau und an anderen Orten
A) vom 1. Oktober 1998 bis 19. August 1999 mit dem am 20. August 1985
geborenen Markus K*****, sohin mit einer unmündigen Person, wiederholt eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung, nämlich Oralverkehr, unternommen;
B) von 1967 bis 30. September 1998 in zahlreichen Angriffen sieben zu
den Tatzeitpunkten unmündige Personen auf andere Weise als durch Beischlaf, nämlich durch wiederholten Oralverkehr bzw Einführen eines Fingers in die Scheide und Betasten derselben zur Unzucht missbraucht;
C) von 1972 bis 19. August 1999 außer dem Fall des § 206 StGBC) von 1972 bis 19. August 1999 außer dem Fall des Paragraph 206, StGB
geschlechtliche Handlungen an neun vorwiegend mit den von Punkt A und
B Betroffenen identen unmündigen Personen vorgenommen oder von ihnen an sich vornehmen lassen bzw unmündige Personen zu geschlechtlichen Handlungen mit einer anderen Person oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, an sich selbst verleitet, indem er jeweils wiederholt Onaniehandlungen an ihnen vornahm bzw an sich vornehmen ließ bzw sie zur Vornahme von Onaniehandlungen an anderen Buben und an sich selbst verleitete;
D) von 1976 bis 6. Jänner 2001 (nach Vollendung des neunzehnten Lebensjahres) mit sieben auch von Punkt C betroffenen Personen, die zu den Tatzeitpunkten das vierzehnte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hatten, durch wiederholten Oralverkehr und Onaniehandlungen gleichgeschlechtliche Unzucht getrieben;
E) durch die unter Punkt A, B, C, D geschilderten Handlungen unter
Ausnützung seiner Stellung gegenüber den dort angeführten, seiner Aufsicht unterstehenden minderjährigen Personen diese zur Unzucht missbraucht oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine unzüchtige Handlung an sich selbst vorzunehmen;
F) in der Zeit zwischen 1974 und 6. Jänner 2001 in zahlreichen
Angriffen Handlungen, die geeignet waren, die sittliche, seelische oder gesundheitliche Entwicklung von Personen unter sechzehn Jahren zu gefährden, nämlich sexuelle Selbstbefriedigung teils vor Unmündigen, teils vor seiner Aufsicht unterstehenden Personen unter sechzehn Jahren vorgenommen, um sich oder einen Dritten dadurch geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen.