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Entscheidung 14 Os 118/08x×

Entscheidung 14 Os 118/08x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os118/08x

Entscheidungsdatum

23.09.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. September 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp, Hon.-Prof. Dr. Schroll und Dr. Lässig sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fuchs in Gegenwart des Rechtspraktikanten Dr. Schmidmayr als Schriftführer in der Strafsache gegen Roman S***** wegen Verbrechen des versuchten Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 11. Juni 2008, GZ 402 Hv 1/08g-73, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Roman S***** der Verbrechen des versuchten Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB sowie des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 17. September 2007 in Wien

römisch eins./ versucht, nachgenannte Personen vorsätzlich zu töten, indem er

sie in der U-Bahnstation Reumannplatz vom Bahnsteig 1 auf die U-Bahngleise stieß, und zwar

1./ Martin F*****,

2./ Romeo G***** und

3./ Adolf S*****,

wobei die Vollendung der Tat nur deshalb unterblieb, weil der U-Bahn-Stationswart rechtzeitig die Zugnotstopptaste betätigte; römisch zwei./ Peter R***** durch Versetzen eines Faustschlags in das Gesicht vorsätzlich am Körper verletzt, wobei die Tat eine an sich schwere Verletzung des Genannten, nämlich eine Prellung des rechten Augapfels mit Verrenkung der Augenlinse, einen Einriss der Netzhaut und Blutungen in den Glaskörper und einen Riss der Regenbogenhaut zur Folge hatte.

In Ansehung des Hinabstoßens dreier Personen auf U-Bahngleise (= Schuldspruch römisch eins./) haben die Geschworenen nach Bejahung der Hauptfragen nach versuchtem Mord (A./, B./ und C./) die jeweiligen Zusatzfragen nach Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten (a./, b./ und c./) verneint. Folgerichtig ist die Beantwortung der Eventualfragen nach versuchter absichtlicher schwerer Körperverletzung (römisch eins./ und römisch elf./), nach absichtlicher schwerer Körperverletzung (römisch sechs./), nach Körperverletzung (römisch zwei./ und römisch zwölf./) und nach schwerer Körperverletzung (römisch sieben./) ebenso wie die der Eventualfragen nach Begehung einer strafbaren Handlung im Zustand voller Berauschung, - und zwar des versuchten Mordes (römisch drei./, römisch acht./ und römisch dreizehn./), der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung (römisch vier./ und römisch vierzehn./) und der absichtlichen schweren Körperverletzung (römisch neun./) sowie der Körperverletzung (römisch fünf./, römisch fünfzehn./) und der schweren Körperverletzung (römisch zehn./) - unterblieben.

Darüberhinaus wurde von den Geschworenen in Ansehung der gegen Peter R***** gerichteten Tathandlung (= Schuldspruch römisch zwei./) die Hauptfrage nach schwerer Körperverletzung (D./) bejaht und die darauf bezogene Zusatzfrage nach Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten (d./) verneint. Die Beantwortung der Eventualfrage nach Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung, nämlich der schweren Körperverletzung (römisch sechzehn./), erübrigte sich demgemäß.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen dieses Urteil vom Angeklagten allein aus dem Grund der Ziffer 6, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu:

Die Interrogationsrüge verfehlt nämlich eine gesetzmäßige Ausführung, weil sie nicht einmal ansatzweise darzustellen vermag, weshalb die unsubstantiierte Verantwortung des Angeklagten, er habe niemanden töten oder verletzen wollen und könne sich an das Tatgeschehen nur lückenhaft erinnern, weil er auf „Entzug" gewesen sei und die Medikamente Somnubene und Substitol sowie Neuroleptika eingenommen habe, eine Fragestellung in Richtung fahrlässiger Körperverletzung nach Paragraph 88, StGB indizieren sollte, zumal er sich einer bedingt vorsätzlichen Körperverletzung zum Nachteil des Romeo G*****, des Adolf S*****, des Martin F***** und des Peter R***** schuldig bekannt (ON 71, S 5 und 13) und hinsichtlich der drei Erstgenannten auch eingeräumt hatte, sie auf die Gleise der U-Bahn gestoßen zu haben, wobei er - lediglich - nicht wisse, wie er dies gemacht habe. Auch der Beschwerdehinweis auf die Aussagen der Zeugen Wolfgang M***** („er war in einem Ausnahmezustand", „hatte einen sehr starren und stechenden Blick" [ON 71, AS 59, 65]), Karl W***** („er war sicher nicht hier", „er hat einen wirren Blick gehabt und hat mit fletschenden Zähnen, wie ein wildes Tier, Leute weggestoßen" und ist dann „wie wenn nichts gewesen wäre" durch die Sperre gegangen und hat „sich hingesetzt" [ON 71, AS 79]) und Susanne P***** („ich bin vor ihm gestanden, aber er hat mich nicht erkannt" [ON 71, AS 87]) ändert daran nichts, ergeben sich doch aus diesen Aussagen ebenfalls keine Indizien für das Vorliegen eines bloßen Fahrlässigkeitsunrechts im Sinn des Paragraph 88, StGB in Verbindung mit Paragraph 6, StGB.

Nach diesen Verfahrensergebnissen war es vielmehr geboten, den Geschworenen Zusatzfragen in Richtung Paragraph 11, StGB und Eventualfragen in Richtung Paragraph 287, Absatz eins, StGB zu stellen, was ohnehin geschah. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraphen 285 i, 344, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E88588 14Os118.08x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0140OS00118.08X.0923.000

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2008

Dokumentnummer

JJT_20080923_OGH0002_0140OS00118_08X0000_000