Der gegen dieses Urteil vom Angeklagten allein aus dem Grund der Z 6 des § 345 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu:Der gegen dieses Urteil vom Angeklagten allein aus dem Grund der Ziffer 6, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu:
Die Interrogationsrüge verfehlt nämlich eine gesetzmäßige Ausführung, weil sie nicht einmal ansatzweise darzustellen vermag, weshalb die unsubstantiierte Verantwortung des Angeklagten, er habe niemanden töten oder verletzen wollen und könne sich an das Tatgeschehen nur lückenhaft erinnern, weil er auf „Entzug" gewesen sei und die Medikamente Somnubene und Substitol sowie Neuroleptika eingenommen habe, eine Fragestellung in Richtung fahrlässiger Körperverletzung nach § 88 StGB indizieren sollte, zumal er sich einer bedingt vorsätzlichen Körperverletzung zum Nachteil des Romeo G*****, des Adolf S*****, des Martin F***** und des Peter R***** schuldig bekannt (ON 71, S 5 und 13) und hinsichtlich der drei Erstgenannten auch eingeräumt hatte, sie auf die Gleise der U-Bahn gestoßen zu haben, wobei er - lediglich - nicht wisse, wie er dies gemacht habe. Auch der Beschwerdehinweis auf die Aussagen der Zeugen Wolfgang M***** („er war in einem Ausnahmezustand", „hatte einen sehr starren und stechenden Blick" [ON 71, AS 59, 65]), Karl W***** („er war sicher nicht hier", „er hat einen wirren Blick gehabt und hat mit fletschenden Zähnen, wie ein wildes Tier, Leute weggestoßen" und ist dann „wie wenn nichts gewesen wäre" durch die Sperre gegangen und hat „sich hingesetzt" [ON 71, AS 79]) und Susanne P***** („ich bin vor ihm gestanden, aber er hat mich nicht erkannt" [ON 71, AS 87]) ändert daran nichts, ergeben sich doch aus diesen Aussagen ebenfalls keine Indizien für das Vorliegen eines bloßen Fahrlässigkeitsunrechts im Sinn des § 88 StGB iVm § 6 StGB.Die Interrogationsrüge verfehlt nämlich eine gesetzmäßige Ausführung, weil sie nicht einmal ansatzweise darzustellen vermag, weshalb die unsubstantiierte Verantwortung des Angeklagten, er habe niemanden töten oder verletzen wollen und könne sich an das Tatgeschehen nur lückenhaft erinnern, weil er auf „Entzug" gewesen sei und die Medikamente Somnubene und Substitol sowie Neuroleptika eingenommen habe, eine Fragestellung in Richtung fahrlässiger Körperverletzung nach Paragraph 88, StGB indizieren sollte, zumal er sich einer bedingt vorsätzlichen Körperverletzung zum Nachteil des Romeo G*****, des Adolf S*****, des Martin F***** und des Peter R***** schuldig bekannt (ON 71, S 5 und 13) und hinsichtlich der drei Erstgenannten auch eingeräumt hatte, sie auf die Gleise der U-Bahn gestoßen zu haben, wobei er - lediglich - nicht wisse, wie er dies gemacht habe. Auch der Beschwerdehinweis auf die Aussagen der Zeugen Wolfgang M***** („er war in einem Ausnahmezustand", „hatte einen sehr starren und stechenden Blick" [ON 71, AS 59, 65]), Karl W***** („er war sicher nicht hier", „er hat einen wirren Blick gehabt und hat mit fletschenden Zähnen, wie ein wildes Tier, Leute weggestoßen" und ist dann „wie wenn nichts gewesen wäre" durch die Sperre gegangen und hat „sich hingesetzt" [ON 71, AS 79]) und Susanne P***** („ich bin vor ihm gestanden, aber er hat mich nicht erkannt" [ON 71, AS 87]) ändert daran nichts, ergeben sich doch aus diesen Aussagen ebenfalls keine Indizien für das Vorliegen eines bloßen Fahrlässigkeitsunrechts im Sinn des Paragraph 88, StGB in Verbindung mit Paragraph 6, StGB.
Nach diesen Verfahrensergebnissen war es vielmehr geboten, den Geschworenen Zusatzfragen in Richtung § 11 StGB und Eventualfragen in Richtung § 287 Abs 1 StGB zu stellen, was ohnehin geschah. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 285i, 344 StPO).Nach diesen Verfahrensergebnissen war es vielmehr geboten, den Geschworenen Zusatzfragen in Richtung Paragraph 11, StGB und Eventualfragen in Richtung Paragraph 287, Absatz eins, StGB zu stellen, was ohnehin geschah. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraphen 285 i, 344, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.