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Entscheidung 14 Os 118/11a×

Entscheidung 14 Os 118/11a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os118/11a

Entscheidungsdatum

04.10.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Oktober 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen der Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kopinits als Schriftführer in der Strafvollzugssache des Mohamad A***** wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen, AZ 27 BE 28/11s des Landesgerichts Innsbruck, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Beschwerdegericht vom 2. August 2011, AZ 6 Bs 362/11b, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Innsbruck einer Beschwerde des Verurteilten Mohamad A***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 5. Juli 2011, GZ 27 BE 28/11s-8, mit dem die bedingte Entlassung des Genannten aus Freiheitsstrafen abgelehnt worden war, nicht Folge.

Die dagegen erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen derartige Entscheidungen eines Beschwerdegerichts kein weiterer Rechtszug vorgesehen ist (Paragraph 89, Absatz 6, StPO in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 3, StVG).

Textnummer

E98846

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0140OS00118.11A.1004.000

Im RIS seit

18.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2011

Dokumentnummer

JJT_20111004_OGH0002_0140OS00118_11A0000_000