[3] Gegen diesen Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 29. April 2022, der sämtlichen Beschwerdeführern am 4. Mai 2022 rechtswirksam zugestellt wurde, richten sich die gemeinsam ausgeführten und am 2. November 2022 beim Obersten Gerichtshof eingebrachten, nicht auf ein Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gestützten Anträge von Dr. J* LL.M. der J* Rechtsanwalt GmbH, Dr. M* LL.M., Mag. L*, Mag. R*, Mag. W*, Mag. H* und Mag. Mo* auf Erneuerung des Verfahrens gemäß § 363a StPO. Diese erweisen sich als verspätet. [3] Gegen diesen Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 29. April 2022, der sämtlichen Beschwerdeführern am 4. Mai 2022 rechtswirksam zugestellt wurde, richten sich die gemeinsam ausgeführten und am 2. November 2022 beim Obersten Gerichtshof eingebrachten, nicht auf ein Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gestützten Anträge von Dr. J* LL.M. der J* Rechtsanwalt GmbH, Dr. M* LL.M., Mag. L*, Mag. R*, Mag. W*, Mag. H* und Mag. Mo* auf Erneuerung des Verfahrens gemäß Paragraph 363 a, StPO. Diese erweisen sich als verspätet.
[4] Für Erneuerungsanträge, die sich nicht auf ein Urteil des EGMR stützen (vgl dazu RIS-Justiz RS0122228), gelten die gegenüber diesem normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen (Art 34 sowie 35 MRK) sinngemäß (RIS-Justiz RS0122737, RS0128394). Demgemäß kann der Oberste Gerichtshof mit einer Angelegenheit (nach Erschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs) nur innerhalb der in Art 35 Abs 1 MRK normierten Frist nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung befasst werden. Diese Frist wurde durch den am 1. Februar 2022 in Kraft getretenen (vgl Art 8 Abs 3 iVm Art 7 15. ZPMRK; BGBl III 2021/68) Art 4 des 15. ZPMRK (von sechs) auf vier Monate herabgesetzt. [4] Für Erneuerungsanträge, die sich nicht auf ein Urteil des EGMR stützen vergleiche dazu RIS-Justiz RS0122228), gelten die gegenüber diesem normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen (Artikel 34, sowie 35 MRK) sinngemäß (RIS-Justiz RS0122737, RS0128394). Demgemäß kann der Oberste Gerichtshof mit einer Angelegenheit (nach Erschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs) nur innerhalb der in Artikel 35, Absatz eins, MRK normierten Frist nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung befasst werden. Diese Frist wurde durch den am 1. Februar 2022 in Kraft getretenen vergleiche Artikel 8, Absatz 3, in Verbindung mit Artikel 7, 15. ZPMRK; BGBl III 2021/68) Artikel 4, des 15. ZPMRK (von sechs) auf vier Monate herabgesetzt.
[5] Da im vorliegenden Fall die letztinstanzliche Entscheidung iSd Art 35 Abs 1 MRK nach Inkrafttreten von Art 4 15. ZPMRK ergangen ist (vgl Art 8 Abs 3 letzter Satz des 15. ZPMRK), sind die gegenständlichen Erneuerungsanträge verspätet. Sie waren daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 363b Abs 2 Z 2 StPO). [5] Da im vorliegenden Fall die letztinstanzliche Entscheidung iSd Artikel 35, Absatz eins, MRK nach Inkrafttreten von Artikel 4, 15. ZPMRK ergangen ist vergleiche Artikel 8, Absatz 3, letzter Satz des 15. ZPMRK), sind die gegenständlichen Erneuerungsanträge verspätet. Sie waren daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 363 b, Absatz 2, Ziffer 2, StPO).